Accept
(lat.), die auf einen gezogenen Wechsel (Tratte) gebrachte Erklärung des Bezogenen (Trassaten) daß er den in dem Wechsel enthaltenen Zahlungsauftrag annehme. Derselbe wird dadurch jedem rechtmäßigen Inhaber des Wechsels selbständig und wechselmäßig verpflichtet. Als Form genügt nach der deutschen Wechselordnung die einfache Zeichnung des Namens, resp. der Firma auf der Vorderseite des Wechsels; üblich ist es, das quer über den linken Teil desselben (die Anfänge der Zeilen) zu schreiben, oft mit dem Zusatz »angenommen«, auch wohl unter Wiederholung des Fälligkeitstermins und der Summe.
Die Wiederholung der
Summe in
Buchstaben ist in allen
Fällen dem Accept
anten zu empfehlen. Beifügung des
Datums der
Acceptation
ist nötig bei
Wechseln, welche eine gewisse Zeit nach Sicht, d. h. von der Vorzeigung
(Präsentation)
zur
Annahme angerechnet, fällig werden. Wird das Accept
verweigert oder auf einen Teil der
Wechselsumme beschränkt
(Teilaccept),
so kann der Präsentant
Protest (s. d.) wegen Mangels vollständiger
Annahme erheben lassen. Nach kaufmännischem Sprachgebrauch
versteht man unter Accept
auch den acceptierten
Wechsel.
Acceptant
ist der Bezogene (Trassat) oder auch der Notadressat eines
Wechsels, wenn er die im
Wechsel enthaltene
Aufforderung zur
Zahlung mittels einer, auf den
Wechsel selbst zu
setzenden
Erklärung, z. B. »Angenommen für
Mark Fünfhundert.
Accept
Strahl«, annimmt. Der Acceptant
ist jedem Wechselinhaber gegenüber zur
Zahlung der von ihm accept
ierten
Summe wechselmäßig
verpflichtet. Ebenso haftet er dem Trassanten gegenüber wechselmäßig.
Hat er dem letztern gegenüber
(wie dies bei Bürgschaftswechseln der
Fall ist) ohne vorherige
Deckung
(in blanco) acceptiert
, so hat er zwar gegen den Trassanten
Anspruch auf
Deckung, kann jedoch diesen Anspruch nicht im Weg des
Wechselprozesses geltend machen. Übrigens pflegt man auch
die
Annahme eines anderweiten gezogenen Wertpapiers von seiten des Bezogenen (Adressaten,
Assignaten, Trassaten)
Accept
zu nennen, so namentlich die
Annahme eines
Checks oder einer Bankanweisung.