Titel
Abschoß
(Abfahrtsgeld, Abzug,
Abschied,
Nachsteuer,
Freigeld,
Weglassung, Detractus), eine
Abgabe, welche von in fremdes
Gebiet übergehendem
Vermögen erhoben wird. Der Abschoß
kam in zwei
Formen vor:
1) als Erbschaftsgeld (detractus realis, census hereditarius, gabella hereditaria, quindena), welches von an Ausländer fallenden Erbschaften und Schenkungen zu entrichten war;
2) als Abfahrts- oder Nachsteuer (detractus personalis, gabella emigrationis), welche von Auswanderern nach der Höhe des von ihnen weggeführten Vermögens erhoben wurde. Dieselbe wurzelte in den frühern ¶
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Leibeigenschaftsverhältnissen und der durch dieselben bedingten Rechtsgestaltung. Im Verkehr zwischen deutschen Ländern wurden
beide Abgabenarten durch die deutsche Bundesakte aufgehoben und zwar ohne Entschädigung, auch wo Private zur Erhebung berechtigt
waren. Aber auch im Verkehr zwischen andern Ländern sind sie meist durch internationale Vereinbarungen beseitigt. Das Erbschaftsgeld
wird allerdings entrichtet, sofern die Steuer nach Maßgabe der Gesetzgebung über die Erbschaftssteuern
auch von einheimischen Erben zu entrichten ist. Im übrigen trägt der Abschoß
, wo er sich noch vorfindet, mehr den Charakter der
Retorsion.