(Absonderung), ein dem deutschen
Recht eigentümliches
Institut, welches in den einzelnen
Partikularrechten
eine sehr verschiedenartige
Ausbildung erfahren hat. Hier besteht nämlich unverkennbar die
Neigung, das
Vermögen der Ehegatten
beim
Tode des einen nicht sofort zwischen dem überlebenden und den
Kindern als
Miterben des verstorbenen
Gatten zu
teilen. Es bleibt vielmehr der überlebende
Gatte mit den
Kindern aus dieser
Ehe, die er zu unterhalten, zu erziehen und auszusteuern
hat, in ungeteilten Vermögensverhältnissen und übt über das gemeinsame
Vermögen in der
Regel dieselben
Rechte aus, welche
während der
Ehe dem Mann zustanden. Er kann aber jederzeit auch die
Teilung vornehmen, indem er eins oder
alle
Kinderabschichtet, d. h. ihnen den Vermögensteil ausantwortet, der ihnen nach dem
Erbrecht, welches aus dem im einzelnen
Fall geltenden Gütersystem folgt, bei dem
Tode des verstorbenen
Gatten zugekommen wäre.
Lebten die Ehegatten in
Gütergemeinschaft, so wird nach den meisten
Rechten das ganzeVermögen unter dem
überlebenden
Gatten und den
Kindern je zur Hälfte geteilt. Die abgeschichteten
Kinder verlieren aber in diesem
Fall das
Erbrecht
am
Vermögen des Abschichtenden, wenn derselbe zu einer zweiten
Ehe schreitet und aus derselben
Erben hinterläßt. Anderseits
haben auch die
Kinder oder deren Vormünder das
Recht, Abschichtung zu fordern, wenn der überlebende
Gatte sich anderweit
verheiratet, ebenso
im Fall seiner Verwaltungsunfähigkeit oder
Verschwendung.
Nach manchen
Partikularrechten
(Hamburg,
[* 3]
Lübeck)
[* 4] wird die
Teilung nicht reell durchgeführt, sondern der überlebende
Gatte bekennt
sich nur als
Schuldner für die Abschichtungssumme
(Ausspruch). Die persönlichen Verhältnisse der Eltern und
Kinder zu einander,
insbesondere dieväterliche Gewalt, werden durch die Abschichtung nicht verändert. Der Abschichter aber hat ein
Erbrecht am
Vermögen eines abgeschichteten
Kindes nur dann, wenn letzteres ohne Deszendenz stirbt; gegenüber den nicht abgeschichteten
Kindern haben die abgeschichteten unter sich ein ausschließliches
Erbrecht, ebenso wie die erstern ihnen gegenüber; die einen
beerben die andern nur, wenn diese ohne Deszendenz sterben.
auch Schichtung, Abteilung, das vorzugsweise bei dem Güterstande der allgemeinen Gütergemeinschaft (s. d.)
vorkommende Rechtsgeschäft, durch welches der überlebende Ehegatte, welcher mit Abkömmlingen aus der Ehe in fortgesetzter
Gütergemeinschaft lebt, oder welchem der Beisitz (s. d.) zusteht, diese Abkömmlinge abfindet. Die geltenden
Rechte geben sehr verschiedene Vorschriften darüber, unter welchen Voraussetzungen die Abschichtung zu erfolgen hat oder doch erfolgen
kann, z. B. meist bei der Wiederverheiratung des Ehegatten, oder wenn die Kinder sich verheiraten (volljährig werden), oder
wenn der überlebende der Eltern schlecht wirtschaftet, oder wenn der letztere die Abschichtung will;
auch darüber, welcher Zeitpunkt für den Wert der zu teilenden Masse maßgebend, und über die Wirkungen der Abschichtung (sog. Papierteilung,
d. h. Fortdauer der Rechte desVaters oder der Mutter in Ansehung des Beisitzes, Wirkung der völligen Ausschließung des Abgeschichteten
auch von dem Erbrechte gegenüber dem Abschichtenden). In Süddeutschland scheint vorzugsweise das Wort
«Abteilung» im Gebrauche zu sein.
Soweit Einkindschaft (s. d) besteht, sind der in der Regel besondere Wirkungen beigelegt. Der Zweck
des Rechtsgeschäfte ist je nach den damit verknüpften Wirkungen ein verschiedener. Bald handelt es sich lediglich darum,
festzustellen, wie viel den Abgeschichteten bei dem Tode des überlebenden der Eltern gebührt, bald soll
der Abgeschichtete aus dem Kreise
[* 6] der Berechtigten endgültig ausscheiden, zuweilen auch jedes künftigen Anspruchs auf den
Nachlaß des Überlebenden der Eltern verlustig werden.