Absatzgenossenschaft,
eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft (s. d.) im Sinne des Reichsgesetzes vom bei welcher der Gegenstand des Unternehmens in dem Handel mit Produkten oder gewerblichen Erzeugnissen, welche die Mitglieder der Genossenschaft einliefern, besteht. Geschieht vor der Veräußerung auch seitens der Genossenschaft eine Be- oder Verarbeitung, so bezeichnet man solche Genossenschaften, insbesondere bei landwirtschaftlichen Produkten, wohl auch als Produktivgenossenschaften (s. d.), obwohl diese Bezeichnung zutreffenderweise nur solchen Genossenschaften zukommt, bei welchen eine gemeinschaftliche Arbeitsthätigkeit der Genossen stattfindet. Zu den landwirtschaftlichen Absatzgenossenschaft gehören insbesondere die Winzervereine und die überall zahlreich vorhandenen Molkereigenossenschaften, welche den Verkauf der von den Genossen eingelieferten Milch, und zwar nach Verarbeitung des nicht als solche verkäuflichen Teils zu Butter und Käse bezwecken.
In der Schweiz bestehen zu ähnlichen Zwecken zahlreiche Käsereigenossenschaften. Je nach den Bedürfnissen des betreffenden Produktionszweiges und den Gepflogenheiten in betreff der Zahlung seitens der dritten Abnehmer vergütet die Genossenschaft den Genossen für die eingelieferten Erzeugnisse entweder sofort einen bestimmten Wert oder sie zahlt ihnen erst nach der Erzielung den Erlös unter Abzug bestimmter Prozente, die teils für den Reservefonds, teils zur Gutschrift für die Genossen bei ihren Geschäftsanteilen, teils als auszuzahlende Gewinne verwendet werden.
In der Regel nehmen die Genossen an diesen Beträgen nach einem Verhältnis, welches aus der Höhe des Geschäftsanteils und dem Betrag ihrer Lieferungen zusammen bestimmt wird, teil, so daß der in der Menge ihrer Lieferungen im Verhältnis zu denen anderer liegende Beitrag zur Geltung kommt. In ähnlicher Weise werden die Verluste verteilt. Häufig sind die Genossen entsprechend der Höhe des übernommenen Geschäftsanteils zu Lieferungen in bestimmten Mengen verbunden.