Abrogieren
(lat.), aufheben, abschaffen, bei den Römern auf die Aufhebung eines Gesetzes, eines Beschlusses oder einer Einrichtung auf dem gesetzmäßigen Weg antragen.
Abrogation, Aufhebung, Abschaffung.
Abraxas - Abrudbánya
Abrogieren
461 Wörter, 3'490 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Abrogieren
(lat.), aufheben, abschaffen, bei den Römern auf die Aufhebung eines Gesetzes, eines Beschlusses oder einer Einrichtung auf dem gesetzmäßigen Weg antragen.
Abrogation, Aufhebung, Abschaffung.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Abrogieren,
Geschichtskarten von D
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Deutschland.ein Gesetz im ganzen aufheben, im Gegensatz zu derogieren. Einem Gesetz wird durch ein späteres derogiert, wenn das letztere die Gültigkeit des frühern in einzelnen Beziehungen beseitigt. Die aufhebende Kraft [* 2] wohnt der neuen Rechtsquelle nur bei, wenn sie dieselbe Autorität hat wie die aufzuhebende Rechtsquelle. In dieser Beziehung galt früher in Deutschland [* 3] der Grundsatz: Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht gemein Recht. Heute gilt für die Regel der umgekehrte Grundsatz: die Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor (Art. 2 der Reichsverfassung), so daß entgegenstehende Bestimmungen eines ältern Landesgesetzes durch das jüngere Reichsgesetz ohne weiteres beseitigt sind und das Reichsgesetz für einen einzelnen Bundesstaat nicht außer Anwendung gesetzt werden kann.
Ebenso beseitigen die Landesgesetze regelmäßig die entgegenstehenden Bestimmungen der Provinzial- oder Stadtrechte. Andere, wenn das Reichsgesetz oder das Landesgesetz nur subsidiäre Bestimmung treffen will, also die abweichenden bereits erlassenen oder in Zukunft in Kraft tretenden Normen eines engern Rechtsgebietes als für dieses maßgebend aufrecht erhält. Unter der obigen Voraussetzung gilt der allgemeine Grundsatz: Lex posterior derogat priori, das jüngere Gesetz hebt das ältere auf, soweit es demselben widerspricht.
Auch Bestimmungen der Reichs- oder einer Landesverfassung können auf diese Weise aufgehoben oder außer Anwendung gesetzt werden, wenn nur diejenigen Formen beobachtet sind, welche die Verfassung für die Beseitigung ihrer Vorschriften anordnet. Ebenso kann ein Gesetz oder eine einzelne Bestimmung desselben durch ein Gewohnheitsrecht (s. d.) beseitigt werden. Freilich verbieten einzelne Gesetze ausdrücklich die Derogation durch Gewohnheitsrecht (Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 1; Preuß. Allg. Landr., Einl. §. 60; Österr. Bürgerl. Gesetzb., Einl. §. 10). Wenn die Rechtswissenschaft auch die Gültigkeit solchen Verbots bezweifelt, so wird doch diese Anweisung an die Behörden, das Gesetz anzuwenden, bis es durch ein Gesetz aufgehoben wird, meist die Entstehung entgegengesetzten Gewohnheitsrechts hindern.
Wie weit übrigens ein neues Gesetz dem ältern widerspricht, also demselben derogiert, ist nicht immer leicht im einzelnen zu entscheiden. Wird eine gesetzliche Regel aufgehoben, so sind damit nicht zugleich die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen beseitigt, soweit sich nicht aus dem Inhalt des neuen Gesetzes etwas anderes ergiebt. Aber die oft aufgestellte Regel, daß besondere Gesetze durch ein neues allgemeinem Gesetz nicht beseitigt würden, ist in dieser Allgemeinheit falsch.
Übrigens hat die Aufhebung eines ältern Gesetzes durch das jüngere nicht die Wirkung, daß die unter der Herrschaft des ältern Gesetzes erworbenen Rechte in allen Beziehungen nach dem neuen Gesetze zu beurteilen seien. Vielmehr gilt im Zweifelfalle umgekehrt der Grundsatz, daß das jüngere Gesetz nicht in der Absicht erlassen wird, die unter der Herrschaft des ältern Gesetzes erworbenen Rechte, namentlich Privatrechte, aufzuheben oder einzuschränken. «Das Gesetz hat keine rückwirkende Kraft.» Ein härteres Strafgesetz ist nicht anzuwenden auf eine unter dem frühern mildern Gesetz begangene That, wohl aber umgekehrt.