Ab
instantia
ab
solvieren, einen Angeklagten und des angeschuldigten
Verbrechens Verdächtigen aus der Untersuchung
entlassen und nur insofern freisprechen, als die vorhandenen
Beweise das
Verbrechen nicht hinlänglich
darthun. Durch diese
Entbindung von der
Instanz, welche dem ältern deutschen
Strafprozeß eigentümlich war, wurde der Angeschuldigte
keineswegs für völlig unschuldig erklärt, weshalb er gewöhnlich auch die
Kosten des
Prozesses bezahlen mußte und die Untersuchung,
sobald neue Verdachtsgründe vorlagen, wieder aufgenommen werden konnte. Das moderne Strafprozeßrecht
schreibt statt dessen die
Einstellung (s. d.) der Untersuchung vor.