Aberkennen
,
im Civilprozeß der richterliche Ausspruch, daß einer Partei der von ihr geklagte Anspruch nicht zustehe.
Nach manchen frühern Landesrechten galten sog. Nebenforderungen, namentlich solche auf Früchte und Zinsen, als aberkannt, wenn dieselben im Urteil übergangen waren.
Dies ist durch die
Deutsche Civilprozeßordnung
[* 3] beseitigt,
indem nach derselben auch hinsichts eines übergangenen Nebenanspruchs Urteilsergänzung beantragt werden darf. (Civilprozeßordn.
§. 292, Einführungsgesetz dazu §14⁵.) –
Über Aberkennen
im
Strafrecht s. Ehrenstrafen und Ehrenrechte.