Schulen, worin junge Leute, welche durch
Arbeit abgehalten sind, die
Schulen am
Tag zu besuchen, in den
Abendstunden Nachhilfe zur Fortbildung erhalten. Als alleinige unterrichtliche Versorgung solcher
Kinder, welche den
Tag über
in
Fabriken arbeiten, ist die Abendschule durch die veränderte Reichsgewerbeordnung vom (§
135,
Absatz 2) ausgeschlossen. Dagegen tritt die
Fortbildungsschule (s. d.) vorwiegend als Abendschule auf. Nur in einzelnen
Ländern (z. B.
Baden:
[* 3]
Gesetz vom ist die Benutzung der Abendstunden auch für diesen
Zweck nicht gestattet.
Schuleinrichtungen, welche schulpflichtigen Kindern, die den Tag über in Fabriken arbeiten müssen, den
nötigen Elementarunterricht gewähren, oder jungen Leuten, die ihrer Schulpflicht genügt haben, Gelegenheit zur allgemeinen
Fortbildung oder zur besondern Fachbildung bieten sollen. in ersterm Sinne sind zu verwerfen, da bei körperlicher
und geistiger Erschöpfung nach der Tagesarbeit ein gedeihlicher Unterricht unmöglich ist. Sie sind in neuerer Zeit auch
vielfach gesetzlich verboten, z. B. in Sachsen
[* 4] durch das Volksschulwesen vom Durch die Novelle zur Reichsgewerbeordnung
vom (§. 135, Absatz 2) sind sie als alleinige unterrichtliche Versorgung
der Kinder ausgeschlossen,
(über die Fortbildung nach der Schulzeit s. Fortbildungsschulen und Industrieschulen.)