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Fällen werden auch vorübergehendO.des eigentlichen Dienststandcs a 1a LuitL der Armee geführt, wenn sie eine mit der Heereseinteilung nicht gut in Be- ziehung zu setzende besondere Dienststelle, z. B. bei Botschaften u.s.w., bekleiden.
7) Bezirks offiziere (s. d., Bd. 2) gehören zum Offizierkorps des Land- wehrbezirks; ihre Verwendung regelt derVezirkscom- mandeur, der Hauptsache nach schließt sie sich an die Einrichtung der Meldeämter (s. d., Bd. 11) an. Zu 8) Kontrolloffizieren (s.d., Bd. 10) werden von den Generalkommandos Hauptleute und ältere Lieute- nants der Infanterie und Jäger, die ihre Befähigung als Compagnieführer im Mobilmachungsfalle be- reits nachgewiesen haben, sowie Offizier zur Disposition in erster Linie ernannt. In letzter Zeit wird jedoch auf den künftigen Wegfall dieser Einrichtung hinge- strebt.
9) Offizier vom Ortsdienst (oder, wie es für be- sondere Dienstverrichtungen heißt: Offizier du ^'oui-, s. offizier, Bd. 5) ist in Garnisonen (besonders großen Städten uud Festungen) der Kommandant oder Garnison- älteste, zu dessen Vertretung bei der Kontrolle des Nachtdienstes der Offizier äu ^oui- verwendet wird. Dieses Kommando wechselt täglich (daher die alte Bezeich- nung äu Mir) und wird gewöhnlich den Stabsoffi- zieren vom Regimentscommandeur abwärts sowie den altem Hauptleuten übertragen; ihnen sind für die Dauer ihrer Funktion die übrigen im Wachtdienst kommandierten Offizier, z. V. die Offizier der Wachen, der ver- schiedenen Ronden (s.d., Bd. 13) unterstellt. In kleinen Garnisonen wird der Dienst des Offizier vom Ortsdienst, des Offizier än ^our und der Nonde meist von demselben Offizier verrichtet.
10) Zeugoffiziere und Feuerwerks offiziere finden bei der Verwaltung der Waffen [* 2] bestände aller Art, bei der Beaufsichtigung der Militär- oder Civilarbeiter in den Artillerie- depots, Gewehrsälen und Laboratorien Verwendung; sie tragen eine der Artillerie ähnliche Uniform mit bestimmten Abweichungen von derselben und werden in Lieutenants, Premicrlientenants und Hauptleute eingeteilt; Stabsofsizierstellen giebt es für sie nicht. IV. Die Ergänzung des Offizierkorps der deutschen Armee geschieht entweder durch die Einstel- lung von Zöglingen der Hanptkadettenanstalt (s. d., Bd. 8) in Lichterfelde als Offizier oder Portepeefähnriche oder durch Einstellung von Offizieraspiranten, ge- wöhnlich Avantageure (s. d., Bd. 2) genannt, in die verschiedenen Regimenter.
Über diese Einstellung auf vorheriges Eintrittsgesuch entscheidet der Regiments- oder selbständige Bataillonscommandeur, ihm sind hierbei nur durch die höhern Vorschriften bezüglich der Erfüllung der Offizieretats Grenzen [* 3] gesetzt, über die Auswahl des geeigneten Ersatzes für dieÖffizierkorps hat Kaiser Wilhelm II. unter dem eine allgemein bekannt gewordene Kabinettsorder an die Regimentscommandeure erlassen, nach welcher «neben den Sprossen der adligen Geschlechter des Landes, neben den Söhnen von Offizier und Beamten auch Söhne solcher ehrenwerter bürgerlicher Häuser, in denen die Liebe zu König und Vaterland, ein warmes Herz für den Soldatenstand und christl. Gesittung gepflegt und anerzogen werden, als Offizieraspiranten zugelassen werden sollen»; gleichzeitig wurden auch Direktiven für die ökonomische Lebenshaltung in den Offizier- korps gegeben.
Vorbedingung für die Ernennung der Avantageure zu Portepeefähnrichen ist der Besitz eines Zeugnisses der Reife zu dicfer Charge; dieses darf erst nach vollendetem 17. und vor vollendetem 23. Lebensjahre beantragt werden; auch muß der Aspirant mindestens ein halbes Jahr im Dienste [* 4] sein. Die dienstliche Befähigung ist durch ein von dem Chef und den Offizier der Compagnie, Eskadron oder Batterie, von dem Bataillons- oder Abteilungs- und dem Re- gimentscommandeur auszustellendes Dienstzeugnis nachzuweisen. Auch Einjährig-Freiwillige können nachträglich in die Zahl der Offizieraspiranten über- geführt werden und umgekehrt; die Genehmigung hierzu wird von den Generalkommandos gegeben. Die hierfür maßgebenden Bedingungen sind in der «Heerordnung» festgesetzt. Die Offizier des Beurlaubtenstandes werden durch die Ofsizieraspirantcn (s. d., Bd. 12) des Be- urlaubtenstandes ergänzt. V. Die Beförderung der Offizier zu den höhern Chargen geschieht in der Regel in Übereinstimmung mit dem Allerhöchsten Kriegs- (oder Kontingents-) Herrn. Im allgemeinen wird im deutschen Heere da- bei die Anciennetüt der einzelnen Offizier berücksichtigt, doch kommen auch Beförderungen außer der Reihe (im Gencralstab, in der höhcrn Adjutantur und bei außergewöhnlichen Leistungen auf verschiedenen Ge- bieten) vor.
Eine eigentümliche Art der Beförderung wird hin und wieder in solchen Fällen durch die Ver- leihung eines ältern Patentes (meist innerhalb der- selben Charge) ausgeübt. Bis einschließlich Major geschieht die Beförderung der Regel nach innerhalb der Regimenter, ohne Ausgleiche innerhalb gemein- samer Verbände der Truppen auszuschließen; seit den letzten Jahren jedoch geschieht die Ernennung zum Hauptmann erster Klasse (keine eigentliche Be- förderung, wohl aber eine sehr belangreiche Auf- besserung der Gehaltsbezüge einschließend) grund- sätzlich innerhalb der verschiedenen Waffengattun- gen, auch wird es als ein Mittel zum Ausgleich des sehr abweichenden Avancements der verschiedenen Waffengattungen angewendet, den Offizier der am meisten vorausstehenden Waffen oder Truppcnverbände bei ihrer Beförderung vorläufig noch kein Patent zu geben, sondern durch spätere Regelung der Veför- derungspatcnte eine gleichmäßigere Behandlung in Vezng auf das Avancement zu bewirken; doch schließt die vorläufige Versagung des Patents bei der Be- förderung in eine höhere etatsmähige Stelle den Bezug der höhern Kompetenzen nicht aus.
Erst vom Major aufwärts erfolgt die Beförderung innerhalb der ganzen Armee; für die Beförderung zum Oberstlieutenant sind seit 1883 gewisse Direk- tiven gegeben, welche für dicfe Beförderung eine an- dere Avancementsstufe geschaffen haben, während bis dahin die Stabsoffiziere, die nicht den Regiments- commandcurrang haben, eine gleichmäßige Stufe einnahmen, doch besteht irgend ein Unterschied der Besoldung u. s. w. zwischen Oberstlieutenant und Major zur Zeit nicht. (S. Dicnsteinkommen, Bd. 5.) Die Beförderung zu Regimentscommandeuren er- folgt innerhalb der verschiedenen Waffengattungen unabhängig von der erreichten Stabsoffizierancien- netät, so daß Oberstlieutenants und mit dem Cha- rakter ihrer Chargen bcliehene Obersten als einfache Stabsoffiziere neben Majoren und Regimentscom- mandeuren einer andern Waffe, welche dann das volle Einkommen ihrer Stelle haben, einhergehen. Zum General läuft das Avancement der Obersten durch die ganze Armee. Erst zum Divisionscom- mandeur werden die Generalmajore und Brigade- commandeure sowohl der Infanterie, Kavallerie, wie der Feldartillerie gleichmäßig herangezogen, natürlich unter besonderer Berücksichtigung ihrer Geeignetheit für diese Stellung. Die Fußartillerie ¶
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und das IngenieurkorpZ haben ihren eigenen Etat, welcher Stellungen, wie sie der des Divisionscom- mandeurs entsprechen, enthält. Die kommandieren- den Generale werden aus der Zahl der Divisions- commandeure entnommen. VI. Die Stellung zur Disposition bedeutet bei dem Offizier ebensoviel als die Verabschiedung, nur sind die Offizier zur Disposition (z. D.) verschiedenen Bc- ! schränkungen unterworsen, die dem Offizier außer Dienst, ! dem gänzlich verabschiedeten sind. Als eine Art von Ausgleich hierfür war früher ! den Offizier zur Disposition Befreiung von den Kom- munalabgaben gewährt, was seit dem I. 1886 auf- gehört hat.
Der Unterschied zwischen den Offizier zur Disposition und außer Dienst besteht der Haupt- sache nach darin, daß erstere verpflichtet sind, sich schriftlich oder mündlich bei Aufenthaltswechfcl zu melden, daß sie Gesuche aller Art je nach ihrer Charge entweder den Generalkommandos direkt oder zunächst den Vezirkskommandos vorlegen müssen, daß sie zur Haltung einer Uniform verpflichtet sind, und im Kriegsfall stets bereit sein müssen, einer Wie- derverwendung Folge zu leisten' demgemäß müssen sie Vorkehrungen treffen, daß dienstliche Befehle sie jederzeit errei^en können;
sie dürfen nicht im Civil- dicnst angestellt werden, sondern müssen zu diesen: Zweck vorher die völlige Verabschiedung nachsuchen;
sie stehen unter der Militärgerichtsbarkeit und unter Ehrengerichten und gehören den Militärkirchcn- gemeindcn an;
sie sind politisch wahlberechtigt und wählbar.
Die Offizier außer Dienst sind seit 1890 dem Militärgerichtsstand entzogen, den Ehrengerichten nur dann unterstellt, wenn ihnen das Recht ver- liehen ist, eine Militüruniform zu tragen. Im übri- gen stehen die Offizier außer Dienst in keinerlei Verhält- nis zu irgend einer Disciplinarbestrafungs-Befug- nis; ihre Verwendung im Mobilmachungsfalle hängt von ihrer Zustimmung ab; sie dürfen im Civildienst verwendet werden. Zur Herbeiführung einer freiwilligen Verabschie- dung ist ein Originalgesuch des Bittstellers und ein ärztliches oder sonstiges Invaliditätsattcst erforder- lich, für dessen Ausstellung eingehende Bestimmun- gen erlassen sind; die Verabschiedung wird ebenso wie die Stellung zur Disposition vom Allerhöchsten Kriegs - (Kontingents -) Herrn ausgesprochen.
Für Preußen [* 6] bestehenhierüberSpccialvorschriften, ebenso über die Pensionierung. (Vgl. Berendt, Gesctzlicke und dienstliche Vorschriften für den inaktiven Offizier, 2. Aufl., Verl. 1892.) Die Entfernung aus dem Offizierstande ist ebenso wie die Entlassung mit schlichtem Abschied eine durch die Ehrengerichte ausgesprochene Strafe. In lctzterm Falle muß der von dem Spruch betrof- fene Offizier als «der Verletzung der Standesehrc» schul- dig befunden sein, in ersterm Falle noch unter Hinzu- fügung des Urteils «unter erschwerenden Umstän- den».
Letztere hat den Verlust der Dienststelle, erstere außerdem den des Offiziertitels zur Folge;
ob der ^ Verlust der Orden [* 7] und Ehrenzeichen eintritt, ent- scheidet der Allerhöchste Kriegsherr.
Bei inaktiven Offizier tritt an die Stelle der Entlassung mit schlichtein Abschied der Verlust des Rechts, die Militäruniform zu tragen;
an die Stelle der Entfernung aus dem Ofsizicrstand außerdem noch der Verlust des Ofsizicr- titels.
Durch kriegsgerichtliches Urteil kann auf die Entfernung einesO.
ausdemHcere und der M arinc erkannt werden;
diese hatvonRcchts wegen zur Folge den Verlust der Dienststelle, des Dienst titels und aller aberkennungsfähigen, durch den Dienst erworbenen Ansprüche, den dauernden Verlust der Orden und Ehrenzeichen, die Unfähigkeit zum Wie- dereintritt in das Heer und die Marine.
Dem Ver- urteilten werden durch einen Offizier die Patente und Be- stallungen, die preuß. und fremden Orden nebst Vc- sitzzeugnisscn und die in seinem Gewahrsam befind- lichen Dicnstpapiere abgenommen;
er erhält einen Militärpaß, aus welchem die Ausstoßung aus dem Heere ersichtlich ist. Eine andere Art der Verabschiedung von Offizier be- steht noch in der D ienstentlassung auf Grund kriegsgerichtlicher Verurteilung;
sie hat nur den Ver- lust der Dienststelle und aller aberkennungsfähigen Ansprüche sowie die Verwirkung des Rechts, Uni- form zu tragen, von Rechts wegen zur Folge. VII. Das Militärpensionswesen ist durch die Ncichsgesetzc vom und der Hauptsache nach geregelt; spätere Erweiterungen betreffen die Pensionen der Witwen und Waisen sowie die Ausgleiche einzelner Unbilligkeiten der frühern Bestimmungen. Danach hat jeder Offizier und im Offizierrange stehende Militär- arzt, welcher sein Gehalt aus dem Militärctat bezicht, eine lebenslängliche Pension, wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens 10 Jahren zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes unfähig geworden ist und deshalb verabfchiedet wird.
Ist die Dienstunfähig- keit die Folge einer bei Ausübung des Dienstes ohne eigene Verschuldung erlittenen Verwundung oder sonstigen Beschädigung, so tritt die Pensionsbe- rechtigung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienst- zeit ein. Der Anspruch auf Pension ist bei einer kürzern als zehnjährigen Dienstzeit in diesem Falle zuvörderst auf ein Jahr oder einige Jahre zu be- schränken, insofern die Unfähigkeit zur Fortsetzung des aktiven militar. Dienstes nicht mit Sicherheit als bleibend angesehen werden kann.
Mit der Wiederherstellung zur völligen Dienstfähigkeit er- lischt die Berechtigung zur Pension. Beruht aber die Ursache der Invalidität in einer vor dem Feinde erlittenen Verwundung oder Beschädigung, so findet die Pensionierung auf Lebenszeit statt. Die Höhe der Pension wird bemessen nach der Dienstzeit und dem pcnsionssähigcn Diensteinkommen der min- destens während eines Dienstjahres innerhalb des Etats bekleideten Charge. Die Beförderung über den Etat, die bloße Charaktererhöhung während des Dienstes oder beim Ausscheiden aus demselben so- wie die vorübergehende Verwendung in einer höher dotierten Stelle gewähren keinen höhern Pensions- anspruch.
Die Offizier u. s. w. des Beurlaubtcn- standes erwerben den Anspruch auf eine Pension nicht auf Grund der Dienstzeit, sondern lediglich durch eine im Militärdienst erlittene Verwundung oder Beschädigung. Die Pension beträgt, wenn die Verabschiedung nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, ^/g" und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um Vßo des pensionsfähigen Dienstein- kommens bis zu «/so desselben. Offizier, welche nachweislich durch den Krieg invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes un- sähig geworden sind, erhalten eine Erhöhung der Pension je nach der Höhe derselben. Ebenso werden für Verstümmelungen, Erblindungen und andere schwere und unheilbare Beschädigungen durch den Dienst sowohl im Kriege wie im Frieden Pensions- erhöhungen gewährt. Für jeden einzelnen Feldzug ¶