forlaufend
530
Meist erscheint übrigens die Ausfuhr gegenüber der Einfuhr etwas zu niedrig bewertet, da an der Kon- troUi? der Einfuhr ein fiskalisches Interesse lebhaft mitbeteiligt ist, welches bei der Ausfuhr fast durch- wegfehlt. In einigen Ländern, darunter auch Deutsch- land, wird aber der Warenverkehr rnit dem Auslande durch die Erhebung der Statistischen Gebühr (s. d., Bd. 15) genau festgestellt. Der Wert der deutschen Einfuhr (ohne Edelmetalle) hat 1895: 4092,4, jener der Ausfuhr 3310,7 Mill. M. betragen.
Gegenüber dem Vorjahre ist dies ein Mehr von 154,i Mill. M. bei der Einfuhr und 349,i Mill. M. bei der Ausfuhr. Die folgende Tabelle führt die Warcngruppen auf, deren Einfuhr oder Ausfuhr 1895 einen Wert von über 100 Mill. M. ausmachte (in Millionen Mark): Warengruppen Getreide [* 2] und andere Erzeugnisse des Landbaues Material-, Spezerei-, Konditorei- waren u. s. w Wolle und Wollwaren Baumwolle [* 3] und Baumwollwaren Droguerie, Apotheker- und Farb- waren Erden, Erze, Edelmetalle u. s. w. Holz- und Schnitzstoffe Vieh Seide [* 4] und Seideuwaren Ol und Fette Häute und Felle Tiere und sonst nicht genannte tie- rische Produkte Flachs und andere Spinnstoffe (exkl. Baumwolle) Eisen [* 5] und Eisenwareu Leder und Lederwaren Instrumente, Maschinen und Fahr- zeuge Litterarische und Kunstgegenstände Papier und Papftwaren Kleider, Leibwäsche, Putzwaren . Hinfuhr 1895 1894 607,8 534,4 437,4 286,0 242,8 231,6 205,3 205,0 158,9 156,5 149,6 129,8 119,8 30,2 50,1 35,8 33,4 10,8 10,0 623,6 565,8 377,3 256,7 232,9 454,8 191,3 262,4 137,7 161,5 134,9 122,7 97,9 32,1 43,7 34,2 32,1 9,3 9,4 Ausfuhr 1895 1894 85,4 358,8 330,8 212,2 309,1 153,9 97,8 26,2 165,1 69^,5 9,2 37,8 294,1 155,3 150,8 107,2 104,6 101,1 71,8 335,3 291,5 180,2 270,9 135,4 87,2 22,3 138,7 29,3 69,7 8,5 31,2 256,4 132,0 133,5 100,4 91,9 95,4 Fast allenthalben ist also ein wirtschaftlicher Auf- schwung zu konstatieren gewesen, welcher in den ersten Monaten des 1.1896, teilweise sogar in ver- stärktem Mäste, angehalten hat.
'"Handelsagent. Der Entwurf eines neuen Handelsgesetzbuchs (s. d.) für das Deutsche Reich [* 6] hat unter Zuziehung von Experten aus den Agenten- kreisen auch die Rechtsstellung der Handelsgesellschaften geregelt, als welche er Personen bezeichnet, die ohne als Hand- lungsgehilsen angestellt zu sein, ständig damit be- traut sind, für das Handelsgewerbe anderer Ge- schäfte zu vermitteln oder im Namen der andern abzuschließen. Der Handelsgesellschaften unterscheidet sich von dem Handelsmäkler durch das dauernde Verhältnis, in dem er zu bestimmten Handlungsbäusern steht, wäh- rend der Mäkler nur einzelne Aufträge erhält, vom Kommifsionär, den er im Warenhandel zum großen TeU verdrängt hat, durch das NichtHandeln im eigenen Namen von dem Handlungsgehilfen da- durch, daß er regelmäßig eine Provision erhält, meist gleichzeitig mehrern Firmen dient, häufig an frem- dem Ort thätig ist und seine Geschäftsunkosten regel- mäßig aus eigenen Mitteln entrichtet.
Der Handelsgesellschaften, sei er Waren-, Auswanderungs-, Transport- oder Ver- sicherungsagent (der Agent für Versicherungsgesell- schaften auf Gegenseitigkeit ist jedoch kein Handelsgesellschaften), hat dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nachrichten zu geben, ihm insbesondere von jedem Geschäftsab- schluß unverzüglich Anzeige zu machen. In Er- mangelung entgegenstehender Vereinbarung oder abweichenden Handelsgebrauchs darf der Handelsgesellschaften in dem Handelszweige des Gefchäftsherrn ohne dessen Ein- willigung weder für eigene noch für fremde Rech- nung Geschäfte machen.
Provision soll der Handelsgesellschaften mangels anderer Vereinbarung nur für jedes zur Ausführung, nicht schon für jedes nur zum Abschluß gelangte Geschäft fordern dürfen. Insbesondere bei Verkaufsagenten ist im Zweifel der Anspruch auf Provision erst nach Eingang der Zahlung und nur nach Verhältnis des eingegangenen Betrags er- worben. Anderes gilt nur, wenn die Ausführung zufolge Entschließung des Geschäftsherrn unterbleibt, ohne daß zwingende Gründe in der Person dessen, mit dem abgeschlossen wurde, vorliegeu, es sei denn, daß der Geschäftsherr unverzüglich nach Empfang der Anzeige der Agenten vom Geschäftsabschluß das Geschäft rückgängig macht.
Ist der Handelsgesellschaften ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk bestellt, so gebührt ihm im Zweifel Provision auch für ohne seine Mitwir- kung geschlossene Geschäfte, es sei denn, daß er es an ausreichenden Bemühungen für die Aufsuchung von Geschäftsgelegenheiten fehlen ließ. Handelsfirma, f. Handelsgesetzbuch. ^ Handelsgesellschaften. Der Entwurf eines neuen Handelsgesetzbuchs (s. d.) für das Deutsche Reich ändert am geltenden Recht der Handelsgesellschaften wenig. Nur konnten viele Bestimmungen, insbesondere für die Offene Gesellschaft, die bisher in das Handelsgefetz- buch aufgenommen waren, wegfallen, weil sie bereits im Bürgert.
Gefetzbuch enthalten sind. Von den vor- geschlagenen Linderungen sind zu nennen bezüglich der Offenen und der Kommanditgesellschaft, daß von nun an auf die Kapitalanteile nicht unbedingt feste Zinsen von 4 Proz. entfallen sollen, was bisher eine ungerechte Bevorzugung der Geld- vor der Ar- beitseinlage darstellte, sondern daß solche nur aus dem Jahresgewinn, also event, in geringerm Um- fange oder gar nicht, berechnet werden dürfen; be- züglich der Kommanditgesellschaft, daß anders als im bisherigen Recht die Namen der Nommanditisten und der Betrag ihrer Einlagen zu veröffentlichen sind.
Bezüglich der Aktiengesellschaften ist bestimmt, daß die die Gründung prüfenden Revisoren auch die Pflicht haben sollen, zu erklären, ob sie bezüg- lich der Angemessenheit der für die eingebrach- ten oder übernommenen Gegenstände gewährten Be- träge Bedenken haben. Die Gründer haben ihnen zu diesem Behufe Aufklärungen und Nachweise zu er- statten. Solange die Gründersich weigern, unterbleibt die Erstattung des Prüfungsberichtes und damit die Eintragung der Gesellschaft.
Die Unabhängig- keit der Gründungsrevisoren gegenüber den Grün- dern wird dadurch erhöht, daß die ihnen zu teil werdende Vergütung nicht mehr durch Vereinbarung mit den Gründern, sondern durch die die Revisoren ernennende Behörde festgesetzt werden soll. Die in der Rechtsprechung streitige Frage, ob die Aktionäre über ihre Kapitalcinlagcpsticht hinaus zu anders- artigen Leistungen an die Gesellschaft statutarisch sollen verpflichtet werden dürfen, bejaht der Ent- wurf im Interesse der Rübenzucker-Aktiengesellschaf- ten, welche den Aktionären gerne die Verpflichtung auferlegen, für jede ihrer Aktien eine bestimmte Fläche mit Zuckerrüben zu bebauen und diese gegen Entgelt an die Gesellschaft zu liefern, dahin, daß im Statut die Aktionäre zu wiederkehrenden, nicht in Geld be- stehenden Leistungen sollen verpflichtet werden dür- fen, sofern die Übertragung der Anteilrechte an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Bei ¶