seinem zweiten
SohneLeopold und dieser, als er 1790
Deutscher Kaiser und Herr von
Österreich
[* 2] wurde, das Land ebenfalls seinem
zweiten
Sohne Ferdinand überließ,
Franz' I. dritter Sohn aber die Erbtochter von Modena heiratete. Durch die Umwälzungen
in
Italien
[* 3] 1859 gingen aber diese Besitzungen verloren. (S. die genealog.
Tafeln: Habsburger I und II.
Zur Erläuterung der
Tafeln sei bemerkt: Es smd stets nur die
Kinder der männlichen
Vertreter des Hauses aufgenommen worden;
die schon in ihrer
Jugend wieder gestorbenen oder sonst für die Geschichte und Genealogie des Hauses unwichtigen Nachkommen
sind meist nicht mit aufgeführt; doch ist in solchen Fällen unter dem
Namen des
Vaters stets die Anzahl
seiner sämtlichen
Kinder genannt. Die
Zahlen über den
Namen geben an, aus welcher
Ehe des
Vaters die Betreffenden hervorgegangen
sind.)
Fürstentums Lübeck,
[* 8] 12 km südöstlich von Eutin, an der
Ostsee, hat (1895) 392 E., Postagentur,
Telegraph,
[* 9] schöne Parkanlagen,
Landwirtschaft und Fischfang (Heringe).
die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Nachteile, welche sich aus einer
gesetzlichen oder vertragsmäßig übernommenen Haftpflicht ergeben. Die Haftpflichtversicherung kann entweder
nur für ein bestimmtes Ereignis
eingegangen werden, so wenn sich ein Vetriebsunternehmer gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht versichert, welche
ihm allen dritten, durch seinen Betrieb geschädigten
Personen, also nicht seinen
Arbeitern gegenüber obliegt; oder für alle
gesetzliche Haftpflicht, so wenn sich jemand gegen die Folgen der Haftpflicht versichert, die ihm als
Schütze,
Jäger, Hundebesitzer, Radfahrer, als
Pferde- und Fuhrwerksbesitzer, als Hauswirt oder Mieter, als Dienstherr, Apotheker
oder
Arzt obliegt.
Die Nachteile, welche sich aus der Haftpflicht ergeben, sind teils civilrechtliche (Verhandlungen oder Prozeß mit dem Geschädigten,
Schadendeckung), teils strafrechtliche
(Anklage wegen fahrlässiger Handlungsweise,
Verurteilung zu
Strafe
und
Buße, Kosten des
Strafverfahrens, insbesondere Kosten des Verteidigers). Demgemäß umfaßt die Haftpflichtversicherung gewöhnlich
folgende Pflichten des Versicherers:
1) Schadendeckung;
2)
Führung der Verhandlungen oder des Prozesses mit dem Geschädigten und Tragung der Prozeßkosten;
3) Tragung der Kosten der Verteidigung im
Strafverfahren gegen deb Versicherten wegen fahrlässiger Körperverletzung,
Tötung u. s. w. Die Haftpflichtversicherung wird in
Deutschland
[* 10] nur von einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit betrieben, außerdem
von einigen Aktienversicherungsgesellschaften, von Haftpflichtgenossenschaften auf
Grund des Gesetzes vom über
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, z. B. Unfallgenossenschaft der deutschen Steinindustrie,
der deutschen Tiefbauunternehmer, Haftpflichtgenossenschaft der Landwirte im Königreich
Sachsen,
[* 11]
AltenburgerUnfall-Nebenversicherungsgenossenschaft, Haftpflicht-Versicherungsanstalt des hannov.
Provinzialverbandes für die Mitglieder der hannov. landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft. Wie diese
Beispiele zeigen,
hat zur Ausbildung der Haftpflichtversicherung besonders der Umstand beigetragen, daß durch die deutsche Arbeiterversicherungsgesetzgebung
eine öffentlichrechtliche Haftpflicht der
Berufsgenossenschaften für Betriebsunfälle gegenüber den
Arbeitern begründet
wurde.
Unmittelbar wurden ja zwar die
Betriebsunternehmer durch diese Einrichtung von der ihnen gegenüber
ihren
Arbeitern obliegenden gesetzlichen Haftpflicht befreit; der
Arbeiter, welcher einen
Anspruch gegen die
Berufsgenossenschaft
hat, kann gegen seinen Dienstherrn einen weitern
Anspruch nur dann geltend machen, wenn dieser den
Unfall vorsätzlich herbeigeführt
hat, und selbst dann nur auf den Betrag, um welchen die ihm nach Gesetz gebührende
Entschädigung die
aus der
Unfallversicherung zu gewährende Unterstützung übersteigt.
Allein die Unfallversicherungsgesetzgebung hat den
Begriff der Haftpflicht in das
Bewußtsein des
Volks eingeführt; mancker,
der früher nicht daran dachte, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen,
weil er von dessen Vorhandensein nichts wußte,
thut dies jetzt. So werden die
Arbeitgeber auch für
Unfälle in
Anspruch genommeu, für welche keine öffentlich-rechtliche
Unfallfürsorge besteht. Sie sehen sich dadurch veranlaßt, sich gegen dieses Haftpflichtrisiko zu versichern. Ein Zweig
der Haftpflichtversicherung, der schon etwas älter ist, ist die
Rückversicherung, die Versicherung gegen die durch irgend welchen Versicherungsvertrag
übernommene Haftpflicht. Im engern und gewöhnlichen
Sinne wird unter Haftpflicht nur die gesetzliche
(unmittelbar kraft Rechtssatzes entstehende) Haftpflicht verstanden. Demgemäß ist dann auch der
Begriff der Haftpflichtversicherung ein engerer,
die
Rückversicherung nicht mit umfassender. -
*. Eine Übersicht über die Betriebsergebnisse der Hagelversicherungsgesellschaften in
Deutschland
und
Österreich-Ungarn
[* 12] im J. 1894 giebt die
Tabelle auf S. 522.
[* 13] *, Stadt, ist Sitz eines
Bezirkskommandos, hat elektrische
Straßenbahn nach Eckesey (8 km) und (1895) 41833 (21206
männl., 20027 weibl.) E., darunter 29 088
Evangelische, 12 095 Katholiken, 189 andere
Christen und 461 Israeliten,
ferner 2164 bewohnte
Wohnhäuser,
[* 14] 8251 Haushaltungen und 11 Anstalten, d.i. eine Zunahme seit 1890 um 6405
Personen oder 18,06
Proz. Die Zahl der
Geburten betrug 1895: 1666, der
Eheschließungen 354, der Sterbefälle (einschließlich Totgeburten) 767.
Die elektrischeStraßenbahn mit Accumulatorenbetrieb,
die erste derartige in
Deutschland, ist im Jan. 1895 eröffnet worden.
KarlRudolf, prot. Theolog, geb. in Basel,
[* 15] studierte daselbst, in
Bonn
[* 16] und
Berlin
[* 17] unter Schleiermachers
Einfluß, habilitierte sich 1823 in Basel,
wurde hier 1824 außerord., 1828 ord. Professor und starb Hagenbach war
einer der namhaftesten
Vertreter der sog. Vermittelungstheologie. Von seinen
Schriften sind außer «Predigten»
(8 Bde.,
Bas. 1830-53; nebst einer Auswahl aus seinem Nachlaß in 1 Bde.,
1875) und «Gedichten» (2 Bde.,
ebd. 1846; 2. Aufl. 1863) hervorzuheben: «Encyklopädie und
Methodologie der theol. Wissenschaften» (Lpz. 1833; 12. Aufl.,
hg. von Reischle, 1889),
«Lehrbuch der Dogmengeschichte» (2 Bde.,
ebd. 1840; 6. Aufl., hg. von Venrath, 1888),
«Leitfaden zum christl. Religionsunterricht an höhern
Bildungsanstalten» (ebd. 1850; 7. Aufl., hg. von
Deutsch, 1890),