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lungen vom Vertrage zurücktreten kann zahlungsgeschäfte). Das Alter, bis zu welchem der Wandergewerbeschein in der Regel zu versagen ist, ist von dcm vollendeten 21. auf das vollendete 25. Lebensjahr ausgedehnt, jedoch ist einem Jüngern der Schein zu erteilen, wenn er der Ernährer der Familie ist und bereits 4 Jahre im Wandergewerbe thätig war. Die ausnahmsweise Zulassung von Wanderauktioncn darf nur bei Waren, die raschem Verderben ausgesetzt sind, stattfinden.
Ausgeschlossen vom Wandergewerbe sind weiter nunmehr auch die wegen Land- oder Hausfriedensbruchs oder Wider- stands gegen die Staatsgewalt zu mindestens drei- monatigem Gefängnis Verurteilten, solange seit Verbüßung der Strafe 3 Jahre noch nicht verflossen sind;außerdem darf der Wandergewerbcschein schon dann versagt werden, wenn der Nachsuchende wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Eigentum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf Leben und Gesundheit der Menschen, vorsätzlicher Brandstiftung, Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Sichcrungsmaßregeln betreffend die Einführung oder Verbreitung ansteckender Krank- heiten oder Viehseuchen zu einer Freiheitsstrafe von nur einer Woche (bisher 6 Wochen) verurteilt ist und seit Verdüßung der Strafe 5 (bisher 3) Jahre noch nicht verflossen sind.
Der Hausierhandel mit den an sich freigegebenen Erzeugnissen der Land- wirtschaft und anderer Urproduktionen und mit Gegenständen des Wochenmarktvertehrs durch Kin- der unter 14 Jahren kann ortspolizeilich verboten werden. Der ambulante Gewerbebetrieb durch Kin- der soll schlechthin nur noch in Orten, wo er her- kömmlich ist, und dann fürs Kalenderjahr nur auf 4 Wochen insgesamt gestattet sein. Gefährlicher als der Hausierhandel erweist sich den seßhaften Gewerbetreibenden die Konkurrenz der D e- tailreifenden.
Zahlreiche Handlungsreifende be- schränken sich beim Aufsuchen von Warenbestellungen nicht auf Kaufleute und Personen, welche die Waren in ihrem Gewerbe gebrauchen, sondern gehen auf Erwerb von Privatkundschaft aus, welcher die Waren werden. In den 1.1884-93 nahm die Zahl solcher Reisenden um etwa 55^ Proz. zu. Visher unter- standen diese Reisenden nicht den einengenden Vor- schriften über Hausierhandel, obwohl sich ihre Ge- schäftsthätigkeit von der des Hausierers kaum noch unterscheidet.
Die Regierung war 1882 mit einem entsprechenden Vorschlag nicht durchgcdrungen. Nun- mehr aber bestimmt die Novelle, daß ebenso, wie diesen Reisenden das Aufkaufen von Waren nur bei Kaufleuten, den einschlägigen Produzenten oder in offenen Verkaufsstellen gestattet ist, ihnen auch das Aussuchen von Bestellungen auf Waren, mit Aus- nahme von Druckschriften, andern Schriften und Bildwerken und, foweit nicht der Bundesrat noch für andere Waren oder Gegenden oder Gruppen von Gewerbetreibenden Ausnahmen zuläßt (für Trau- benwein, einschließlich Schaumwein, Leinen- und Wäschefabrikate und Nähmaschinen [* 2] ist dies unterm geschehen), ohne vorgängige aus- drückliche Aufforderung nur bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei solchen Personen zustehen soll, in deren Geschäftsbetrieb Waren der ange- botenen Art Verwendung finden.
Weiter sind noch die auf Kolportagebuch- handel, Loshandel, Handel mit Droguen und chemischen Präparaten, Flaschenbier- handel, Konsumvereine und Theaterkonzes- sionen bezüglichen Bestimmungen wichtig. Schriften und Bildwerte sind auch dann vom Hausierhandel an und außerhalb des Wohnortes ausgenommen, wenn sie in Lieferungen erscheinen, sofern nicht der Gesamt- preis auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist. Bei Detailreisen mit Schriften und Bildwerken hat der Detailreisende, wie der Hausierhändler, ein Ver- zeichnis derselben der Verwaltungsbehörde des Wohnortes zur Genehmigung vorzulegen imd das Verzeichnis bei sich zu führen. - Der Handel mit Lofen von Lotterien und Ausfpielungen oder mit Bezugs - und Anteilscheinen auf solche Lose ist zu untersagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in diesem Betrieb darthun. - Der Handel mit Droguen und chemischen Präparaten, die zu Heilzwecken dienen, ist zu untersagen, wenn die Handlung des Gewerbebetriebes Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet. - Der Kleinhandel mit Bier (Flaschenbier Handel), der ebenfalls bisher frei war, kann nunmehr untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt wegen Zuwiderhand- lungen gegen die Vorschriften über die Konzessions- pflicht des Gast- und Schankwirtschaftsgewerbes und des Kleinhandels mit Spiritus [* 3] oder Brannt- wein bestraft worden ist. Ist die Untersagung er- folgt, fo kann die Wiederaufnahme dos Betriebes gestattet werden, sofern seit der Untcrsagung min- destens ein Jahr verflossen ist. - Im Interesse der Bekämpfung der Trunksucht ist bestimmt, daß Kon- sum- und andere Vereine, welche den gemein- schaftlichen Einkauf von Lebens- und Wirtschafts- bcdürsnissen im großen und deren Absatz im kleinen zum ausschließlichen oder hauptsächlichen Zweck haben, einschließlich der bereits bestehenden, auch dann, wenn ihr Betrieb sich auf den Kreis [* 4] der Mitglieder beschränkt, also nicht ein gewerbsmäßiger ist, den gleichen Beschränkungen unterstchen, welche für das Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe und den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus be- stehen. Die Landesregierungen können auch andere Vereine, deren Betrieb sich nur auf den Kreis der Mitglieder beschränkt, dem unterwerfen, mit Aus- nahme des Nachweises des Bedürfnisses bei Er- teilung der Erlaubnis zum Ausschank von Vier, Wein oder andern geistigen Getränken ailftcr Brannt- wein. Ferner gelten die Vorschriften über Sonntags- ruhe im Handelsgewerbe von nun an auch für Kon- sum- und andere Vereine. - Infolge der schweren Schädigungen, welche bei dem häufigen Zusammcn- bruch von Theaterunternehmungen für die mit den Unternehmern in geschäftlicher Beziehung stehenden Personen erwuchsen, schien es geboten, zu bestimmen, daß die Theater konzession [* 5] auch zu versagen sei, wenn der Nachsuchende den Besitz der nötigen Mittel nicht nachzuweisen vermag. Auch ist für jedes wesent- lich veränderte Unternehmen neue Erlaubnis er- forderlich. - Eine durchgreifende Änderung des von den Innungen handelnden Titels der Gewerbe- ordnung beabsichtigt der Ansang Aug. 1896 ver- öffentlichte Gesetzentwurf, betreffend die Organisa- tion des Handwerks (s. Handwerkerfraqe). Nicht eben wesentliche Änderungen der Gewerbeordnung bringt das Einführungsgesetz zum Vürgcrl. Gesetz- buch für das Deutsche Reich [* 6] (Art. 36). In Osterreich ist die Gewerbegesetzgebung nach der großen Novelle vom fortgeführt worden durch die ¶