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Einkom-358
men aus Grundbesitz wird uicht davon betroffen. Deklarationspflicht besteht nicht.
In den
Niederlanden ist (nach Einführung
einer Vermögenssteuer durch Gesetz vom eine partielle Einziehen für unfundiertes Einkommen (mit Ausnahme
des Einkommens
aus
Land- und Forstwirtschaft und Gärtnerei) durch Gesetz vom eingeführt worden. Die
Deklarations- pflicht beginnt mit 2000 Gulden Einkommen. In be- schränktem Umfang ist eine Progression vorgesehen. In
Frankreich
brachte im
Frühjahr 1896 das radikale
Kabinett
Bourgeois (s. d.) durch
Finanz- minister Doumer das Projekt einer progressiven
Einziehen ein, welches im Senat den schärfsten
Angriffen be- gegnete und auch in der Kammer Bedenken erregte.
Es wurde dann unter Meiine (Finanzminister l5o- chery) durch das ebenfalls unerledigt gebliebene
Pro- jekt einer
Besteuerung
der
Rente erfetzt.
In den
Vereinigten Staaten
[* 2] von
Amerika
[* 3] wurde ein Bundes-Einkommens
teuer- gesetz beschlossen, das
alle Einkommen bis zu 4000 Doll. freiließ, also nur die großen Einkommen treffen wollte.
Das Gesetz ist indessen vom obersten
Bundesgericht für verfassungswidrig erklärt worden. -
Vgl.
Artikel Einkommens
teuer im
«Handwörter-
buch der
Staatswissenschaften», Supplementband 1 lIena1895);
Schaffte, Die Steuern.
Besonderer Teil im «Hand- und Lehrbuch der Staatswissen- schaften», hg. von K. Frankenstein (Lpz. 1896).
Ginschießen der Artillerie, bezweckt die für die Zielentfernung zutreffende Erhöhung, Vrenn- länge und Seitenverschiebung zu ermitteln, um sämt- liche Schüsse in möglichste Nähe zum Ziel zu bringen. Man bedient sich hierzu des sog. Gabelverfah- rens, indem man die zunächst geschätzte Erhöhung u. s. w. so lange ändert, bis das Ziel durch einen davor und einen dahinter beobachteten Schuh einge- schlossen ist. Beide Schüsse bilden eine Gabel, die durch Teilung auf ein gewünschtes kleineres Maß (meist 50 m) verengt werden kann.
Man unter- scheidet in diesem Sinne die weite und die enge Gabel. Das Schießen [* 4] wird auf einer der engen Gabelgrenzen fortgefetzt. Die Streuung der Ge- schosse bewirkt alsdann, daß die weitern Schüsse sich auf das Ziel oder das Gelände kurz vor und hinter demselben verteilen. Aus einer Gruppe mehrerer hintereinander mit derselben Erhöhung u. s. w. abgegebenen Schüsse erkennt man, ob diese Verteilung günstig ist oder nicht. Lctzternfalls treten abermals Änderungen in der Erhöhung innerhalb der Grenzen [* 5] der engen Gabel ein, bis die Schüsse in beabsichtigter Weise sich am Ziel verteilen.
Man kann sich mit Aufschlag- oder Brennzünder einschießen. Ersteres Verfahren ist jedoch einfacher, da die Rauchwolke des zerspringenden Geschosses auf dem Erdboden leichter mit dem Ziel in Verbindung zu bringen ist als beim Zerspringen in der Luft. Bei Shrapnels mit Doppclzünder strebt man daher das Einziehen mit der Auffchlagzündung an und stellt danach erst den Zünder auf die zutreffende Vrennlänge ein. Genaues Einziehen ist Vorbedingung für schnelle Wirkung. Das Einziehen mit Gewehren ist schwer, da das ein- schlagende Einzelgeschoh im allgemeinen nicht be- obachtet werden kann.
Bei günstigem, z. B. staubigem Boden kann es erfolgen, indem man mit einer größern Zahl Gewehre Salvenfeuer bei verschiedenen Visier- stellungen abgiebt. * Einsiedet, sächs. Adelsgeschlecht. Seit dem Tode des Grafen Karl Friedrich von Einziehen auf Wolkenburg (gest. ist dessen Sohn, Graf Kurt, geb. das Haupt des jüngern gräfl. Zweiges. ^lung, bedingte. Einstellung des Strafvollzugs, s. Verurtei- Ginsturzfchlünde, s. Schlünde. Eintagsfieber, s. Ephemera. M. 176 a). Ginwinterung (der Bienen), s. Bienenzucht [* 6] * Ginziehen (militär.). Die Heranziehung (Ein- berufung) der Mannschaften des Beurlaubtenstandes zu aktiver Dienstleistung («zu den Fahnen») kann stattfinden: a.Zu Übungen.
Die Reservisten können zweimal bis zu je acht, die Landwehrleute 1. Aufge- bots zweimal bis zu je zwei Wochen herangezogen werden. Mannschaften der Landwehrkavallerie sind von Übungen befreit, d. Bei Mobilmachung oder zu Verstärkungen des Heers undAusrüstungen der Flotte. Bei Mobilmachung kann auch die Land- und Seewehr einberufen werden, bei Verstärkungen und Ausrüstungen nur die Neserve. Zahl und Zeit- dauer der Einberufungen steht hier im Ermessen des Kaisers.
Wenn ferner das Bedürfnis nicht die Ein- berufung der ganzen Neserve oder Landwehr nötig macht, müssen zuerst die jüngern Altersklassen heran- gezogen werden. Doch können Abänderungen der Altersreihenfolge stattfinden:
1) Wegen dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse können Re- servisten hinter die letzte Jahresklasse der Neserve ihrer Waffe oder Dienstkategorie, in besonders dringenden Fällen sogar hinter die letzte Jahresklasse der Land- wehr, Landwehrleute hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr 2. Aufgebots zurückgestellt werden (Klafsifikations- oder Zurückstellungsver- fahren). Die Gefuche sind beim Gemeindevorsteher anzubringen.
2) Als unabkömmlich dürfen Reichs-, Staats-und Kommunalbeamte, Angestellte der Eisen- bahnen und Personen, welche ein geistliches Amt bei einer mit Korporationsrechten innerhalb des Reichs bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, zurückge- stellt werden, wenn ihre Stellen selbst vorübergehend nicht offen gelassen werden können und eine geeignete Vertretung nicht zu ermöglichen ist, und zwar hinter den ältesten Jahrgang der Landwehr. Die Entschei- dung erfolgt auf Grund eines Unabkömmlichkeits- attestes der vorgesetzten Behörde durch die General- kommandos oder bei Beanstandung durch die Kriegs- ministerien. Die genannte Behörde hat eine Liste der von ihr für unabkömmlich gehaltenen Beamten bis zum 1. Dez., eine Nachtragsliste zum 1. Juni. jedes Jahres dem Generalkommando mitzuteilen. In erster Linie dürfen nur folche Beamte berücksich- tigt werden, welche in ihren Civilverhältniffcn für militär. Zwecke wirkfam sind (Nnabkömmlich- keitsverfahren). - Zum Dienst mit der Waffe dürfen Geistliche einer öffentlichen Neligionsgefell- schaft nicht herangezogen werden.
Echiffahrttreibende Mannschaften der Reserve und Landwehr sollen im Sommer zu Übungen nicht herangezogen werden. Angehörige der Reserve, Land- und Ecewehr^ welche nach außereuropäischen Ländern gehen wollen, können von den Landwehrbezirkskommandos auf zwei Jahre von Übungen dispensiert werden^ jedoch unter der Bedingung der Rückkehr bei Mobil- machung. Wenn der Dispensierte später durch Kon- sulatsattest nachweist, daß er sich in einem der er- wähnten Länder eine Stellung als Kaufmann, Ge- werbetreibender u. s. w. erworben hat, so kann der Dispens bis zur Entlassung aus dem Militärver- hältnis unter gleichzeitiger Dispensation von der Rückkehr im Falle der Mobilmachung verlängert ¶