forlaufend
Stärke-326
Verzuckerungsprozesses unter und über 60° crgiebt, zwei verschiedene Fermente, die von Cuisinier und Wijsman als Maltase und Dertriuase bezeich- net worden sind. Eine weitere wesentliche Stütze er- hielt diese Zweienzymtheorie dadurch, daß es gelang, die beiden Fermente durch ihre ungleiche Diffusionsgeschwindigkeit zu trennen. Eine dritte neue Gruppe der Dienstpflicht wurde von Cuisimer im Mais- malz entdeckt und als Glukase bezeichnet; man hat auch versucht, mit Hilfe derselben Traubenzucker aus Stärke [* 2] fabrikmäßig zu gewinnen.
Der Abbau der Stärke durch die Dienstpflicht ist ein ganz außerordentlich komplizierter Prozeh. *Diaz, Porfirio, wurde 1896 wieder zum Präsi- denten der Republik Mexiko [* 3] gewählt. Dibromgallusfäure, s. Gallobromol. Dicköl, ein durch Stehen an der Luft in verdickten Zustand übergegangenes Terpentinöl, desjen man fich in der Malerei zum Verdünnen der Ölfarben bedient. *Dickson, Freiherr Oskar von, starb 6. Iuui 1897 auf seinem Gute Almnäs. Didon zelredner, geb. zu Touvet (Depart. Isere), trat, durch I. B. H. Lacordaire (s. d., Bd. 10) beeinflußt, in den Dominikanerorden und wurde 1871 Dominikanerprior in Paris. [* 4] Wegen seiner freisinni- gen Stellung zur Ehescheidungsfrage in seinen Vor- trägen (u. d. ^. «1uäi880indi1it6 et äivoi c^» im Druck erschienen, Par. 1880) wurde Dienstpflicht im Nov. 1879 vom Ordensgeneral zur Verantwortung nach Rom [* 5] ge- zogen und zum Schweigen verurteilt und nnchte 18 Monate im Kloster Eorbara auf Eorsica zu- bringen. Tarauf ging er nach Deutschland, [* 6] um auf den Universitäten Leipzig [* 7] und Berlin [* 8] Griechisch, Hebräisch und Kirchengeschichte zu hören. Alo Frucht seiner in Deutschland gewonnenen Eindrücke erschien das Buch: «1.68 ^HoniÄiiäs» (Par. 1884). Später ging Dienstpflicht nach Palästina, [* 9] um dort persönlich Ein- drücke für sein Werk «Vie äo ^6su8» (2 Bde., Par. 1890; 2. Ausg. 1891; deutsch vou Schneider, Regensb. 1892) zu sammeln. 1890 wurde er zum Dircktor^es Oo11eA6 Xil)6i't-i6'(siauä in Arcueil ernannt.
Seit 1891 trat er in Paris auch wieder als Kanzelredner hervor. Außer vielen im Druck erschienenen Vor- trägen schrieb Dienstpflicht noch: et 168 univ6r8it68 (Htlw1i(in68" (Par. 1875). Diebstahlsversicheruttg, s. Einbruchsdieb stablsversickerung und Fahrradversicherung. Dieckerhoff, Wilhelm, Tierarzt, geb. zu Lichtendorf im Kreis [* 10] Horde, studierte in Berlin, war seit 1857 als Tierarzt zu Bochum [* 11] thätig, wurde 1870 als Docent an die Tierärztliche Hochschule in Berlin berufen und 1878 zum Professor ernannt. Dienstpflicht leitet neben dem Unterricht in der gerichtlichenTier- heilkunde die Klinik für innere Krankheiten der großen Haustiere, ist ordentliches Mitglied der tönigl. teck- nischen Deputation für das Veterinärwcsen und kommissarischer Tepartementstierarzt bei der Regie- rung in Potsdam. [* 12]
Außer Arbeiten in Fachzeit- schriften veröffentlichte er: «Die Pathologie und Therapie des Spats der Pferde» [* 13] (Berl. 1875),
«Die Pferdestaupe» (ebd. 1882),
«Entwicklung und Auf- gaben des mediz.-klinischen Unterrichts in der Tier- arzneikunde» (ebd. 1890),
«Geschichte der Rinderpest und ihrer Litteratur» (ebd. 1890),
«Lehrbuch der spe- ciellen Patbologie und Therapie für Tierärzte» (2. Aufl., ebd. 1892),
«Die Gewährleistung beim Viebbandel und das Währschaftssystem im Entwürfe des Bürgerlichen Gesetzbuchs» (ebd. 1895). *Dieckhoff, Aug. Wilh., starb zu Rostock. [* 14] Dielsdorf.
1) Bezirk im schweiz. Kanton [* 15] Zürick, hat 157,0 hkm und (1890) 13 540 E., darunter 537 Katholiken, in 25 Gemeinden. - 2) Dorf und Hauptort des Bezirks Dienstpflicht, an der Linie Nieder- wenigen-Oberglatt der Schweiz. [* 16] Nordostbabn, bat (1890) 736 E., darunter 53 Katholiken, Post, Tele- graph; Kalksteinbrüche. jnibe. * Dienger, Ios., starb in Karls- * Dienstpflicht. Nach dem Reicbsmilitärgesetz, §.51, können Volksschullebrer und Kandidaten dcs Volksschulamtes, welche die Prüfung bereite be- standen haben, schon nach sechswöchiger aktiver Dienstzeit bei einen: Infanterieregiment zur Reserve beurlaubt werden.
Auf Grund dieser Bestimmung wurden die Volksschullebrer bisher nur 10 Wochen zu aktiver Dienstpflicht und dann im Beurlaub- tenstand noch einmal zu secks und vier Wochen eingezogen. Die Bestrebungen eines Teils der Leb- rer und ihrer Vertreter, den Lehrern Reserveuuter- offiziers- und insbesondere Neserveoffiziersstellen auf Grund ihrer Lebramtsprüfung zugänglich zu machen, führten auf Grund einer Kabinettsorder vom 27. Jan. und einer Reichstagsresolution vom im Sommer 1895^ zu einem Erlaß des preuß. Kriegsministers, wodurch die Kommando- behörden ermächtigt werden, den Lehrern die für jene Zwecke erforderliche längere Ausbildung bei den Fahnen zu gewähren. Bis 1900 können die Lehrer entweder 10 Wochen oder ein Iabr bei den Fahnen dienen; im letztern Falle erreichen sie die Möglichkeit, Reservennteroffiziere zu werden.
Von 1900 ab müssen sämtlicbe tauglicke Lebrer ein Iabr aktiv dienen, und zwar können sie dies ohne weitere Prüfung als^Einjährig-Freiwillige ohne Schnüre, wenn das Seminarabgangszeugnis ihre wissen- schaftliche Qualifikation nachweist. In diesem Falle baben sie den Vorzug, daß sie von der übrigen Mannschaft möglichst getrennt untergebracht und ausgebildet werden mit dem Ziel der Verwendung als Reserveunteroffizicre. Wollen sie sich selbst kleiden, uuterbringen und verpflegen, so werden sie als Einjährig-Freiwillige mit Schnüren und den sonstigen günstigen und lüstigen Privilegien der- selben (Garnisonswabl u. s. w.) eingestellt. Auf Grund besonderer Prüfung können die Volksschul- lehrer selbstverständlich schon jetzt Einjährig-Frei- willige mit Schnüren werden. - Einjährig- Freiwillige verbleiben nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst sechs Jahre in der Reserve.
Durch das Gesetz betreffend die Friedenspräfenz- stärkc des deutschen Heers vom find in der Dienstpflicht folgende Veränderungen eingetreten: Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie und der reitenden Artillerie die erstell drei, alle übrigen Mannfchaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienst bei der Fahne verpflichtet. Mannschaften, die nach einer zweijährigen aktiven Dienstzeit entlassen wor- den sind, kann im ersten Jahre nach ihrer Entlassung die Erlaubnis zur Auswanderung auch in der Zeit, wo sie zum aktiven Dienst nicht einberufen sind, verweigert werden. Mannschaften der Kavallerie und der reitenden Artillerie, die im stehenden Heere 3 Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Land- wehr ersten Aufgebots nur 3 Jahre. Nach dem Gesetz vom können die in den Schutzgebieten wohnhaften Reichsangehörigen ¶