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Bischof Ansgar von Bremen [* 2] als Benediktincrkloster gegründet, mit Stiftskirche (im 14. Jahrh, erbaut und 1866 restauriert), landwirtschaftliche Winterschule, Sparkasse-. Tabakfabrikation, Gerbereien, Säge- werke, Molkerei und Viehhandel. *Bastia, Stadt, hat (1891) 21208, als Ge- meinde 23397 E. Batabanb, Stadt in der Provinz Habana [* 3] auf der Insel Cuba, südsüdöstlich von Habana am Nord- ufer der Bahia de [* 4] la Broa gelegen, bat (1887) als Gemeinde 8016 E. und wurde Ende des Jahres 1895 von den Aufständischen großenteils eingeäschert. hat Eisenbahnverbindung mit Habana, Pinar del Rio [* 5] und dem Osten.
*Batavia. Die Stadt hat (1893) 110 670 E., darunter nur 9700 Europäer. * Bathurst, engl. Familie. Allen Alexan- der, sechster Graf Bauernbefreiung, starb ihm folgte als siebenter Graf Bauernbefreiung sein Sohn Allen Benja- min, geb. Batna, Stadt im alger. Tepart. Constantine, 119 Wn im SSW. von Constantine, Hauptort einer 1883 gegründeten Unterprafektur und einer Militär- Subdivision, Sitz eines Gerichtshofs erster Instanz, hat 5250 E., darunter 1730 Franzosen. Die Stadt, zuerst eine unter dem Namen Neu - Lambessa 1848 gegründete Militärstation zur Überwachung der Auresstämme und Sicherung der Verbindung mit Biskra, liegt an der Grenze der Hochebene, in 103 m .höhe, am Wadi Bauernbefreiung. Die Winter sind sebr kalt, die Sommer heiß. In 2000 m Höhe über der Stadt liegt der berühmte Cedernwald am Dschebel Tuggur. In B.istbcdeutender Holz-,Ziegel-und Kohlenhandel.-
Vgl. Cagnat, 1^ Mi866 äs I^amd^86 (Par. 1895).
^Battenberg, Familie. Julie, Prinzessin von Bauernbefreiung, starb auf Schloß Heiligen- bcrg bei Jugenheim. Prinz Heinrick schloß sick der engl. Erpedition gegen Aschanti an und ging mit den Truppen in ^ee. Ein starker Fieberanfall bei seiner Ankunft in Afrika [* 6] nötigte ihn zur Rückreise nach Cape-Coast-Castle, von wo er sich an Bord des enal. Kreuzers Blonde nach Madeira [* 7] einschiffte. Auf der Reise dahin starb er Seine Gemahlin Bea- trice, Gräfin von Bauernbefreiung, wurde im Juni 1896 zum Gouverneur und Kapitän der Insel Wight und zum Gouverneur von Carisbrooke Eastle daselbst ernannt.
«Batum bat (1892) 19891 E., Filialen der Russischen Reichs bank und der Tifliser Kommerzbank. Die Produktion der verschiedenen Unternebmungen betrug 1893: 33,9 Mill. Rubel mit cinem Rein- gewinn von 913400 Rubel; an Pctroleumbebäl- tern allein wurden für 26 Mill. Rubel angefertigt. Die Ausfuhr betrug 1893: 57,? Mill. Pud im Werte von 23,5 Mill. Rubel, darunter Napbtba- produkte 55,4 Mill., Sühholzwurzeln 1,1 Mill., Manganerze 0,49 Mill., Mais 203256, Nutzholz 141013 Pud; eingeführt wurden 6 Mill. Pud im Werte von 9,7 Mill. Rubel, darunter Bretter und Balken 2,35 Mill., Blech 2 Mill., Schwefel 30^ 108 Pud. Der Schiffahrtsverkehr umfaßte 1893: 2158 Dampf- und 593 Segelschiffe. Der Hafen is. nachstehenden Plan) hat große Bedeutung als Stützpunkt für die russ. Flotte in: Sckwarzen Meer. Er kann etwa 20 große Kriegs- schiffe aufnehmen; 2 Molen, eine kurze westlicke und eine große an der Ostseite, schützen das Hafen- becken, dessen WasjerticM l) bis 4iu betragen. Der ganze Hafen soll auf 8 m Tiefe ausgebaggert Vrockhaus' Kouversations-Lexikon. 14. Aufl.. XVII. werden. Die Reede vor dem Hafen ist gut, aber ttcin; sie wird vom Kap Burun geschützt. Die Schiffe [* 8] mit weniger als 6 ni Tiefgang können un- mittelbar am Lande längsseit der Quaianlagen des Hafens festmachen. Die Petroleumniederlagen von Bauernbefreiung fassen 90000 t Petroleum. TieKüstenbefestigungen von V., die teilweise noch nickt ganz fertig sind, umfassen die steinerne Kasemattenbatterie Burun Tabia auf dem Kap Vu- Vatum (Situationsplan). run; auf dem Kopf der großen Mole [* 9] einen im Bau befindlichen großen Panzerturn: mit schweren Ge- schützen; die Batterie Barzkhana Tabia in der Nähe der Rothschildscken Mole für die Petroleumdampfer; ferner ein Fort im Osten der Bucht von Bauernbefreiung, so- wie mehrere Batterien mit schweren Kruppschen Gesckützen bewaffnet. In der Nabe von Bauernbefreiung, bei Tschakwa, sind in neuerer Zeit große Theeplantagen durch chines. und japan. Arbeiter mit Erfolg angelegt worden. Baudelaire lspr. bod'lähr), Pierre Charles, franz. Dichter, geb. zu Paris, [* 10] machte sich bekannt durch einen Band [* 11] Gedichte: »l'ieurg cw inai" (1857), wegen deren er gerichtlich belangt wurde und von denen er in der zweiten Auflage (1861) mehrere als moralverletzend weglassen mußte.
Außerdem veröffentlichte Bauernbefreiung eine Übersetzung des amerik. Dichters Edgar Poe, eines Geistesver- wandten V.s (5 Bde., Par. 1856 fg.), Schriften über Tbeoptüle Gautier (1860), über Opium und Haschisch, dessen Genuß V. selbst eine Zeit lang fröhnte («I'ü- i-!i(ii8 3i'titic-i6l8», 1861),
über Richard Wagner und Tannhäuser (apologetisch, 1861). Er starb zu Parie. Nach seinem Tode erschienen seine " (tXivi-68 cmupietez» (4 Bde., Par. 1869),
«8011- v^nii-3, ^oi-i'63^0Qä^nc6, IMIioFi'Ä^lii?» (ebd. 1872) und «dXivi'68 P08t1min68» (1887). -
Vgl. A. de la Fizelicre und E. Decaur, Oiiai-168 K. (Par. 1868);
Asselineau, (Hari68 Ü., 8^ vis 6t8on wnvl6 (1869);
F. Brunetiere in der «1 des Doux ^i0Nli63» (1887).
^Vaudifsin. Graf Ulrich von V. starb zu Wiesbaden. [* 12] Gras Noderich von Bauernbefreiung starb Familienhaupt ist seitdem sein Nesse, Graf Otto von Bauernbefreiung, geb. * Bauer, Ferdinand,Freiherr von, starb in Wien. [* 13] Bauernbefreiung, die durch eine Reihe von gesetzlichen Maßnahmen zu Ende des 18. und An- sang des 19. Jahrh, herbeigeführte Befreiung des Bauernstandes von allen Lasten und seine wirtschaft- licke und persönliche Freiheit einschränkenden Ver- hältnissen, wie sie sich im Verlauf des MiNelalters herausgebildet hatten. Dahin gehört zunächst die 9 ¶
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Aufhebung der Erbunterthänigkeit, in ihrer weitest- gehenden Ausartung Leibeigenschaft (s. d., Bd. 11) genannt, ferner die Aufhebung der bäuerlichen Fron- dienste (f. Frone, Bd. 7), weiter die Verwandlung des verschiedenartigen Vesitzverhältnisses der Bauern zu dem von ihnen bebauten Boden in freies Eigentum, schließlich die durch vorstehende Maßnahmen bedingte Ablösung der auf dem Bauern persönlich oder seinem Grund und Boden ruhenden Reallastcn (s. d., Bd. 13). Ursprünglich ist von einem seßhaften deutschen Bauernstand überhaupt nicht zu reden. In seiner Frühzeit war der Germane hauptsächlich Krieger.
Der durch Krieg gewonnene Boden wurde zunächst an die Hundertschaften, dann an die einzelnen Zaus- väter gleichmäßig zur Benutzung verteilt; nur die Führer des Stammes und besonders verdiente Krieger erhielten ein Mehrfaches des dem Einzelnen zugewiesenen Anteils. Allmählich gestalteten sich so- dann im 4. und 5. Jahrh, die ursprünglich nur vor^ übergehend gedachten Besitzverhältnisse dauernder und fester: der Krieger wurde Bauer. Während aber der auf die primitive Urzeit zugeschnittene Ertrag der einzelnen Vauernstellen ein kärglicherer und un- zureichender geworden war, waren die staatsbürger- lichen Pflichten und Lasten die alten geblieben.
Darum begannen schon jetzt die Bauern Schutz zu suchen bei dem großen Grundherrn; sie übertrugen diesem entweder das ihnen gehörende Gut oder nahmen von ihm ein solches zur Leihe, und jener übernahm als Entgelt ihre staatsbürgerlichen Pflichten. Die Folge war, daß der freie Bauernstand allmählich im 10. bis 12. Jahrh, mit der bereits auf den Gütern jener Großgrundherren seit lange vor- handenen Klasse grundherrlicher Unfreien verschmolz zu der Klasse der grundholden Bauern.
Der Besitz eines eigenen, wohldurchdachten und wohlange- wandten Rechtes und die thätige Mitarbeit der Grundherren am landwirtschaftlichen Betriebe ließen trotz alledem den Bauernstand während dieser Zeit vorwärts schreiten. Anders wurde dies jedoch, als mit dem 12. Jahrh, der Grundherr sich der Mit- arbeit entzog, aus dem praktischen Landwirt ein kriegslustiger Ritter wurde, der den Sinn für alles Agrarische verlor. Die persönliche Unsreiheit der Grundholden lockerte sich, die Intensität des Be- triebes wuchs, die Grundrente stieg; die Zinse konn- ten aber, da sie rechtlich fixiert waren, von dem Grundherrn nicht einseitig erhöht werden und stan- den infolgedessen in keinem Verhältnisse mehr zu dem Ertrage des Grund und Bodens.
Tausende von Bauern wurden stark genug, in Einzelverträgen ihr Grundholdentum in Erb- oder Zeitpacht umzuwan- deln; ein neuer Stand bäuerlicher Pächter war ent- standen. Und wie immer in Zeiten großen Auf- schwungs wurde es auch jetzt manchem, der in der Heimat keine Genüge für seine Schaffenslust fand, auf dem alten Kulturboden zu eng; ein Strom deut- scher Kolonisten ergoß sich in die slawischen Länder jenseit der Elbe, verdrängte die Slawen, verbreitete deutsches Recht und begründete in der Vodenwirt- schaft ein freies, erbzinsliches Leihverhältnis.
Bis zum 14. Jahrh, dauerte dieser Zuzug; dann ging der Einfluß der Deutschen im Osten zurück; gleichzeitig batte aber im alten Mutterlande der Anbau des Landes die äußerste Grenze der Rentabilität erreicht. Die großen Städte vermochten die überschüssigen Elemente nicht in nötigem Maße aufzunehmen; es bildete sich ein lästiges, ländliches Proletariat. Die Grundherren aber wurden wieder aufmerksamer auf ihre alten Rechte, und indem sie dieselben im Sinne des zur Herrschaft gelangten röm. Rechts umwandel- ten, konstruierten sie zu ihren Gunsten ein unbe- schränktes Eigentumsrecht am Grund und Boden, seinen Gebäuden und seinen Bebauern und daraus wiederum ein Recht auf Zinse und persönliche Dienste [* 15] ohne Maß und Schranke. Die Aufstände der gegen solche Auffassung und deren rücksichtslose Durch- führung rebellierenden Bauern wurden indem furcht- baren Bauernkriege (s. d., Bd. 2) blutig niederge- worfen und der Druck nur noch verstärkt; bis zum Beginn des 19. Jahrh, wurde ein grundherrliches Regiment, bestehend in Erpressungen und Aus- nutzung aller Art, geführt.
Preußische Monarchen machten die ersten Ver- suche, den Bauernstand von seinen Lasten zu befreien. Bereits Friedrich Wilhelm I. hatte 1718 seine ost- preußischen, 1719 seine pommerschen Domänen- bauern freigegeben. Es handelte sich hierbei jedoch hauptsächlich um Einführung des erblichen Besitzes; die Frondienste blieben, auch die Gebundenheit an die Sckolle. Allgemein eingeführt wurde der erblich-las- sitische Besitz an Stelle des bisher unerblichen durch eine 1777 ergangene Kabinettsorder Friedrichs II. sowie durch eiue1790 ergangene Deklaration zu jener Kabinettsorder.
Auch jetzt blieben aber Frondienste und Erbunterthänigkeit im allgemeinen noch bestehen. Für Ost- und Westpreußen [* 16] wurde das Aufhören der Erbunterthänigkeit 1804 gesetzlich anerkannt. Von 1799 bis 1805 war außerdem den Domänenbauern die Möglichkeit der Dienstablösung gegeben worden. In Pommern, [* 17] der Neu- und Kurmark fand vertrags- mäßig gleichzeitig mit der Dienstablö^nng die Auf- hebung der Erbunterthänigkeit statt. Durch Ver- ordnung vom wurde sodann die etwa noch vorhandene Erbunterthänigkeit der Domänen- bauern in Brandenburg, [* 18] Schlesien [* 19] und Pommern beseitigt.
Hand [* 20] in Hand mit der Ablösung der Dienste ging die Verleihung des Eigentums an die Domänenbauern gegen ein von diesen zu ent- richtendes Einkaufsgeld. Schwerer war die Auf- gabe des Staates hinsichtlich der Befreiung der Privatbauern gegenüber den privaten Grundherren. Das 18. Jahrh, brachte hier nur eine einzige, aller- dings sehr bedeutsame Maßregel: das durch Fried- rich II. schon 1749, namentlich aber 1764 durchge- setzte Verbot des Legens der Bauern (s. Bauern- legen, Bd. 2). Derselbe König hatte auch einige, allerdings mißglückte Versuche gemacht, die Erb- unterthünigkeit aufzuheben; aber erst der tiefe Sturz des preuß. Staates nach den Schlachten [* 21] von Jena [* 22] und Auerstüdt zwang unter andern bedeutenden Neuerungen auch zur Aufhebung der Gutsunter- thänigkeit, zur Stütze des schwankenden Staates auf der breiten Grundlage eines freien Bauernstandes.
Dies geschah durch das Edikt vom Frei war der Bauer nun zwar geworden, aber die Frondienste, die nicht persönliche, sondern auf dem Bauernhof lastende Pflichten waren, bestanden fort. Hier wurde Wandel geschaffen durch die sog. Regu- lierungen der zwischen Gutsherren und Bauern be- stehenden Verhältnisse, und grundlegend hierfür war das sog. Ncgulierungsedikt vom durch welches für das ganze Königreich die Bedin- gungen festgelegt wurden, unter welchen die guts- berrlichen Bauern bei Ablösung aller Lasten und Dienste freie Eigentümer des von ihnen bebauten Grund und Bodens werden sollten. Gestört und aufgehalten wurde die Vefreiungsarbeit teils durch ¶