Thomasschule (im frühern, bessern Zustande) kopiert ist und mehr bietet als das Ölbildnis in seinem jetzigen Zustande.
(Ein drittes Ölbild in
Berlin
[* 2] kam, weil erst 27 Jahre nach B.s
Tode gemalt, nicht in Betracht, ein viertes, mutmaßlich echtes,
ist in
Erfurt
[* 3] verschollen.) Die genannten beiden Ölbilder und
Stiche hat Seffner benutzt und die gemeinsamen
Züge der verschiedenen
Vorlagen zu einem vorzüglichen Gesamtbilde vereinigt. -
Vgl. W. His, Joh. Seb. Bach Forschungen über
dessen Grabstätte, Gebeine und
Antlitz (Lpz. 1895);
ders., Anatom. Forschungen über Joh. Seb. B.s Gebeine und
Antlitz in
den
«Abhandlungen der Königl. Sächsischen Gesellschaft der Wissenschaften, mathem.-physik.Klasse, Bd.
22, November, ebd. 1895).
*.
Schon in den durch Beschluß des
Bundesrats vom veranlaßten
Erhebungen, die Verhältnisse der
Lehrlinge,
Gesellen und Fabrikarbeiter betreffend, wurde darauf hingewiesen, daß das Bäckergewerbe häufig eine übergroße
Arbeitszeit aufweise. Später ist öfters durch die Tagespresse, insbesondere durch
Erhebungen der socialdemokratischen
Partei, auf die Übelstände im Bäckergewerbe aufmerksam gemacht worden, und aus den
Kreisen der Bäckergesellen sind
Anträge
bei dem
Bundesrat auf gesetzliche Einschränkung der Arbeitszeit eingegangen.
Hierdurch wurde das Reichskanzleramt veranlaßt, mit Hilfe der
Kommission für
Arbeiterstatistik 1892-94
Erhebungen über die
Arbeitszeit und das Lehrlingswesen in
Bäckereien und Konditoreien anzustellen, deren Ergebnisse in verschiedenen
Druckschriften (s. unten) niedergelegt sind. Aus der durch Fragebogen angestellten
Erhebung bei etwa 10 Proz. aller im
Reiche
bestehenden
Bäckereien und Konditoreien ergab sich, daß in 53,3 Proz. der gewöhnlichen
Bäckereien die Gesamtarbeitszeit
der
Gesellen an den Wochentagen mit Einschluß der Nebenarbeit und der Pausen 12
Stunden oder weniger,
in 28,6 Proz. 12-14, in 17 Proz. mehr als 14
Stunden dauert.
Auf
Antrag der
Kommission sind ein
Teil der befragten
Arbeitgeber und
Arbeitnehmer durch die Landesbehörden auch protokollarisch
vernommen und von Bäckerinnungen sowie Gesellenvereinen Gutachten eingeholt worden. Auch wurden von
einer Anzahl
Krankenkassen
ziffernmäßige Angaben über die
Krankheits- und Sterblichkeitsverhältnisse bei den Bäcker erbeten, welche
allerdings ein ungünstiges Verhältnis für dieses
Gewerbe nicht ergeben haben. Zuletzt sind von der
Kommission auch 23 Bäckermeister
und
Gesellen und 16 Konditoren als Auskunftspersonen vernommen worden. Auf
Grund dieser
Erhebungen kam die Mehrheit der
Kommission
zu der Überzeugung, daß für das Bäckergewerbe der Fall des §. 120 e,
Absatz 3, der Gewerbeordnung
vorliege, wonach der
Bundesrat befugt ist, die
Dauer der Arbeitszeit in solchen
Gewerben zu regeln, in denen eine der Gesundheit
schädliche
Dauer der Beschäftigung üblich ist.
Eine weitere schriftliche Umfrage ergab, daß sich von 32 nur 3 Meistervertretungen, von 38 Gesellenvertretungen
nur 22 zu Gunsten einer
Begrenzung der Arbeitszeit auf täglich 12
Stunden aussprachen. Ebenso waren in den folgenden mündlichen
Vernehmungen die Mehrzahl der
Arbeitgeber gegen eine
Beschränkung der Arbeitszeit. Dennoch hat die
Kommission den Eindruck
gewonnen, daß die vorgebrachten Einwendungen nicht schwer ins Gewicht fallen, insbesondere wenn für
gewisse
Zeiten Ausnahmen gestattet werden. Sie empfahl neben einer
Begrenzung der Arbeitszeit auf 12
Stunden die weitere
Abkürzung
der
Sonntagsarbeit, um so mehr, als in 71,6 Proz. der gewöhnlichen
Bäckereien am
Sonntag eine kürzere Arbeitszeit als 12
Stunden
bereits üblich ist, und eine mäßige Verkürzung der Arbeitszeit der Lehrlinge. Sie hat ihrem Gutachten
den
Entwurf von Bestimmungen hinzugefügt, welche der Verordnung des
Bundesrats vom zu
Grunde liegen.
Nach dieser Verordnung, welche mit dem in Kraft
[* 6] trat, darf in
Bäckereien und Konditoreien, welche auch Bäckerwaren
herstellen und in welchen
Gehilfen und Lehrlinge zur Nachtzeit (8 ½
Uhr
[* 7] abends bis 5 ½
Uhr morgens)
beschäftigt werden, die Arbeitsschicht jedes
Gehilfen die
Dauer von 12
Stunden (oder 13, falls die
Arbeit durch eine mindestens
einstündige Pause unterbrochen wird) nicht überschreiten. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß den
Gehilfen eine Ruhezeit
von mindestens 8
Stunden gewährt werden.
Für Lehrlinge wird die zulässige Arbeitsschicht im ersten Lehrjahre um 2, im zweiten um 1
Stunde verkürzt,
die Ruhezeit demgemäß verlängert. Die Arbeitszeit darf länger sein an solchen
Tagen, für welche die untere Verwaltungsbehörde
Überarbeit zugelassen hat (bei Festen und besondern Gelegenheiten) und an 20 vom
Arbeitgeber zu bestimmenden
Tagen. AnSonn-
und Festtagen dürfen die in der Gewerbeordnung vorgesehenen Ausnahmebewilligungen nur insoweit gewährt werden, als sie
mit obigen Bestimmungen vereinbar sind. Falls den
Gehilfen und Lehrlingen eine 24stündige, spätestens
Sonnabend Nacht 10
Uhr
beginnende
Sonntagsruhe gewährt wird, dürfen die Arbeitsschichten der zwei vorhergehenden Werktage um je 2
Stunden, jedoch
unter Berücksichtigung der angegebenen Ruhezeit, verlängert werden.
Aus den Verhandlungen des
Reichstags vom 22. und ging hervor, daß die Berechtigung des
Bundesrats zu dieser Verordnung
auf
Grund des §. 120
e der Gewerbeordnung angezweifelt wurde, und daß man die Form eines Gesetzes vorgezogen hätte, auch
daß die Bestimmungen unter den Beteiligten Mißstimmung hervorriefen. Die Nachtarbeit in
Bäckereien
ist auch in andern
Ländern, wie
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