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65 860, 1891: 68037, 1892: 66406 und 1893: 76 526 Personen und wird durch Einwanderung nahezu ausgeglichen. Für Portugal [* 2] sind nur ungenügende Angaben vorhanden, während Rußland die Auswanderer von den einfachen Reisenden nicht unterscheidet. Das Spiegelbild der europäischen Ausweisung, freilich der Unvollkommenheitcn der Statistik halber nicht ganz genau, giebt die Einwanderung in Amerika [* 3] und Australien. [* 4] Die diesbezügliche Statistik giebt außer- dem auch über jene europ. Länder annäberndc Auskunft, welche keine oder nur eine mangelhafte Auswandcrungsstatistik besitzen.
Bei weitem die meisten Auswanderer nehmen die Vereinigten [* 5] Staa- ten auf. Die Zahl der in den Vereinigten Staaten Ein- gewanderten betrug in Tausenden: Herkunftsländer isso 1391 1392 1393 1394 Deutschland 92,4 113,6 130,8 96,4 40,4 esterreich 34,1 42,7 42,9 36,1 14,0 Ungarn 22,1 28,4 37,2 23,5 9,0 Belgien 2,7 3,0 4,3 4,1 1,3 Dänemark 9,4 10,7 10,6 8,8 4,3 Frankreich 6,6 6,8 6,5 5,4 3,4 Griechenland 0,5 1,1 0,6 1,1 1,1 Italien 52,0 76,1 62,1 72,9 39,8 Niederlande 4,3 5,2 7,3 8.1 2,3 Schweden [* 6] und Norwegen . 41,0 49,4 57,7 64,1 19,5 Rußland (ohne Finland) . 44,2 69,6 112,6 50,8 27,9 Portugal 0,2 0,9 2,8 4,0 0,7 Spanien 0,8 0,9 1,0 1,0 1,0 Rumänien 0,5 1,0 1,0 0,8 0,5 Schweiz 7,0 6,8 7,4 5,3 2,7 Großbritannien 122,8 122,3 117,5 109,1 71,2 ssinland 2,5 5,3 5,1 6,7 1,3 Türlei 0,2 0,3 0,2 > 0,6 0,2 Den Vereinigten Staaten am nächsten kommt Australien, dessen Gewinn durch Einwanderung aber in fortwährendem Rückgang begriffen ist.
Wäh- rend noch 1890 der Überschuß dieser über die Ausweisung 51801 Personen betrug, sank er im folgenden Jahre auf 39 445, 1892 auf 16053 und 1893 auf 15 818. In Argentinien ist die Entwicklung der überseeischen Einwanderung nicht regelmäßig gewesen. 1890 erreichte sie die Höhe von 77 815, 1891: 28 266, 1892: 39993, 1893: 52067. Das Zauptkontingent der Einwanderer stellt Italien; [* 7] in weitem Abstände folgt Spanien, dann Frankreich. Ebenso ist das Verhältnis in Uruguay, [* 8] während in Brasilien [* 9] zwischen Italiener und Spanier sich die Portugiesen einschieben und nächst den Spaniern die Deutschen kommen. - Über die relative Stärke [* 10] der Ausweisung aus den obengenannten Staaten giebt solgende Tabelle Auskunft.
Auf 1000 Einwohner entfielen über- seeische Auswanderer in: Länder 1890 1891 1892 Frankreich . Ungarn [* 11] . . Osterreich . Deutschland [* 12] Schweiz [* 13] . . Italien . , England . , Dänemark [* 14] . Schottland , Schwt'dl'/i , Norwegen . Irland . . 0,54 0,16 1,79 1,24 1,18 1,41 1,97 2,41 2,28 1,65 3,88 6,29 4,82 4,75 4,79 4,73 5,07 5,50 5,34 6,31 5,53 6,67 12,15 12,42 0,14 1,16 1,30 2,31 2,64 3,53 4,56 4,76 5,74 6,87 8,53 11,39 Neuere Litteratur. Die amtlichen Publika- tionen der einzelnen Staaten; die italienische über die von 1893 (Rom [* 15] 1891) enthält im Anhang eine Zusammenstellung der in den wichtigern Staa- ten geltenden Gesetze und Verordnungen über das Aus-und Einwanderungswesen.
Ausführliche inter- nationale Zusammenstellungen der und Einwan- derung enthält Bd. 7 des Lulwtin ä6 I'lnstiwt international äe 8tkti8tiHU6 (in ital. Sprache); [* 16] ferner von Philippovich, und Auswanderungs- politik in Teutschland (in den «Schriften des Ver- eins für Socialpolitik», Bd. 52);
ders., Die Ver- einigten Staaten und die europäische Ausweisung (im «Archiv für sociale Gesetzgebung», 1893);
R.M.Smith, ^miFi'HtioQ anä immiFi-ation (Neuyork [* 17] 1890). «Ausweisung. Die Ausweisung aus einem Staat, die sog. Landes- oder Reichsverweisung (im Gegensatz zur Ausweisung aus einer Gemeinde), ist entweder eine Folge eines strafrichterlichen Urteils, welches darauf als .Haupt- oder Nebenstrafe erkennt (das erstere nach franz. Recht, (^oäs pönai, Art. 8, das letztere nach dem Deutschen Strafgesetzbuch gegenüber Auslän- dern als Wirkung eines Urteils auf Zulässigkeit der Polizeiaufsicht Iß. 39^, der Verurteilung wegen ge- werbsmäßigen Glückspiels s§. 2841 und der richter- lichen Überweisung an die Landespolizeibehörde H. 362^), oder eine Maßregel der innern Verwal- tung, der Verwaltungspolizei, eine polizeiliche Maß- regel im engern Sinn, d. h. erfolgend, um Gefahren von den physischen, geistigen oder wirtschaftlichen Interessen der Unterthanen, des Volks, abzuwehren (Ausweisung aus Gründen der Gesundheits-, Sitten-, Armen- polizei), oder eine Maßregel der auswärtigen Ver- waltung, eine polit. Maßregel (Maßregel der polit. Polizei). Staatsrechtlich ist die von Staats- angehörigen regelmäßig verboten. Deutsche [* 18] können also nicht aus Deutschland, wohl aber aus den deutschen Schutzgebieten ausgewiesen werden, die in Bezug auf deutsche Freizügigkeit nicht als Inland gelten (Ausweisung des Korrespondenten Eugen Wolff aus Deutsch-Ostafrika durch den Reichskanzler Caprivi 1892). Völkerrechtlich ist Ausweisung zulässig, soweit darin nicht eine Verletzung des Rechts auf Achtung liegt, das jeder Staat hat, mit dem man in friedlichem Verkehr steht. Thatsächlich wird die- selbe meist daran scheitern, daß kein fremder Staat eine Verpflichtung zur Aufnahme eines Fremden hat. Demgemäß ist die Ausweisung aus dem Staat regel- mäßig Ausübung derFremdenpolizei. Staats- fremde können immer ausgewiesen werden. Ein Recht des Fremden wird dadurch nur verletzt, wenn ihm in Gesetzen oder Niederlassungsvcrträ'gen ausdrücklich ein Äufenthaltsrecht eingeräumt ist (s. Asyl); aber auch dann bleibt dem Staat immer, solange er nicht ausdrücklich auf dies Recht ver- zichtet, das polit. Ausweisungsrecht vorbehalten. Das Interesse des Staates an seiner Existenz geht den Interessen des Individuums vor. Ein Recht eines andern Staates kann außer bei ver- tragsmäßiger Bindung durch Ausweisung nur verletzt werden, wenn die Ausweisung sich als eine Verletzung des Reckts auf internationale Achtung darstellt. Ebenso besteht eine völkerrechtliche Ausweisungspflicht nur bei vertragsmäßiger Bindung oder wenn durch Un- terlassung der Ausweisung das Recht eines andern Staates auf Achtung verletzt wird. Letzteres wird verletzt, wenn ein Staat duldet, daß in seinem Gebiet sich aufhaltende Fremde öffentlich in beleidigender oder beschimpfender Form gegen die Staatseinrichtungen, das Staatsoberhaupt oder die Regierung eines an- dern Staates agitieren. In der Duldung fortwäh- render, fystematischer und aufreizender, wenn auch ¶