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Staates entsprach. Im 14. und 15. Jahrh, kommen vereinzelt Auslieferungsverträge vor. Zur Zeit von Hugo Grotius (1583-1645) war Ausrüstung wegen schwerer Verbrechen schon feste Praxis der meisten Staaten Europas. Unter dem Vortritt Frankreichs begann im 18. Jahrh, die eigentliche Periode der Ausliefe- rungsverträge. In den ältern unsers Jahrhunderts war die Ausrüstung wegen polit. Verbrechen noch ausdrück- lich vereinbart. Der Umschwung trat erst mit dem belg. Gesetz vom und dem darauf ge- gründeten belg.-franz. Auslieferungsvertrag von 1834 ein. 1866 tauchte zuerst der Gedanke eines Weltauslieferungsvertrages auf, für den sich auch der Deutsche [* 2] Iuristentag 1882 aussprach.
Litteratur. Lammasch, Rechtshilfe und Aus- lieferungsverträge (in von Holtzendorffs «Handbuch des Völkerrechts», Bd. 3, Lpz. 1887);
Artikel Aus- lieferung im «Staatslexikon derGörres-Gesellschaft», Bd. 1 (Freib. i. Vr. 1889);
Rivier, Lehrbuch des Völ- kerrechts (Stuttg. 1889);
Artikel Rechtshilfe im «Wör- terbuch des deutschen Verwaltungsrechts», hg. von Stengel, [* 3] 2. Ergänzungsband (Freib. i. Vr. und Lpz. 1893); Iettel, Handbuch des internationalen Privat- und Strafrechts (Wien [* 4] 1893 ssür Österreichs; von ^taudinger, Sammlung von Staatsverträgen des Deutschen Reichs über Gegenstände der Rechtspflege (2. Aufl., Münch. 1895);
Artikel Auslieferung im «Osterr. Staatswörterbuch», hg. von Mischler und Ulbrich, Bd. 1 (Wien 1895). Auslieger, s. Ausleger. Ausmusterung (militär.), s. Ersatzwesen. Ansrückvorrichtungen, Vorrichtungen zum Ausrücken, d. h. Stillsetzen einzelner Arbeitsmaschi- nen oder ganzer Wellenstränge. Einzelne Arbeits- maschinenwerden, wenn sie durch Riemen angetrieben werden, mittels einer Losscheibe (s. Riemenscheibe, Bd. 13) ausgerückt. Bei ganzen Wellensträngen dienen dazu bewegliche Kuppelungen [* 5] (s. Kuppelung, [* 6] Bd. 10). Bei solchen Kraftübertragungsarten, bei denen jede einzelne Arbeitsmaschine ihren beson- dern Motor hat, kann auch dieser durch Absperrung des motorischen Mittels oder durch Bremsen [* 7] an- gehalten werden. * Ausrüstung der Schiffe. [* 8]
Auf Grund des Seeunfallversicherungsgesetzes vom hat die See-Berufsgenossenschaft Unfallverhütungs- vorschriften erlassen, die seit dem in Kraft [* 9] sind. Danach müssen alle deutschen See- schiffe je nach ihrer Größe mit bestimmter Ausrüstung ver- sehen sein. Jedes Schiff, [* 10] das nur seine Besatzung oder diese und außerdem nicht mehr als 10 Personen an Bord hat, muß mit hinreichend großen Booten (mindestens zwei), die alle Menschen tragen können, versehen sein.
Die für die Boote erforderliche Ausrüstung an Masten, Segeln, Riemen u. s. w., sowie die Vorrich- tungen, die Boote schnell zu Wasser zu lassen, müssen stets vorhanden und leicht zugänglich sein. Jedes Schiff, das außer der Besatzung mehr als 10 Per- sonen an Bord hat, muß je nach seiner Größe mit zwei Booten (bis zu 1400 cdm Bruttoraumgehalt des Schiffs), mit 3-4 Booten (bis zu 3500 cdm), mit 5-6 Booten (bis zu 8500 odm), mit 6-8 Boo- ten (bis zu 13400 cdin), mit 8-10 Booten (bis zu 17000 cdm), mit 10-12 Booten (bis zu 22 600 odm) oder mit 12-14 Booten (bis zu 30000 cdm Schiffs- größe) ausgerüstet sein.
Auf Dampfern müssen sämt- liche Boote schleunig zu Wasser gelassen werden können und mit der vollen Vootsausrüstung, auf außereurop. Reisen auch mit Trinkwasser und gu- tem Hartbrot versehen sein. Mindestens die Hälfte der Boote müssen Rettungsboote sein. Wenn diese Boote nicht Raum für alle Personen an Bord haben, muß das Schiff uoch mit andern Booten, Rettungsflößen, schwimmenden Deckssitzen und ähn- lichem versehen sein, die ebensoviel Platz gewähren wie die vorgeschriebenen Boote.
Ein Schiff, das durch wasserdichte Schotten in so viele Abteilungen geteilt ist, daß es noch nicht zum Sinken gebracht wird, wenn zwei nebeneinander liegende Abteilun- gen der See geöffnet sind, braucht nur die Hälfte des eben erwähnten Hilfsbootsraums zu führen. Jedes Schiff muh für jede an Bord befindliche Per- son einen Rettungsgürtel (Schwimmweste, Kork- jacke) von mindestens 8 K3 Tragfähigkeit haben. Die Rettungsgürtel müssen an der Mannschaft und den Reisenden bekannten Orten derartig aufbewahrt wer- den, daß sie jederzeit leicht erreichbar sind.
Außer- dem muß jedes Schiff bis zu 700 cdm Raumgehalt mindestens eine, jedes größere Schiff mindestens zwei rote oder weiße Rettungsbojen haben. Wenn noch Reisende an Bord sind, müssen mindestens so viele Rettungsbojen vorhanden sein wie Boote. Die Rettungsbojen müssen an Deck stets gebrauchs- bereit angebracht sein. Über die Ausrüstung mit Ankern ist bestimmt, daß Dampfschiffe von 125 cdm bis zu 1275 cdni Naumgehalt 2 Buganker im Gesamtge- wicht steigend von 230 KZ bis 990 KZ, Dampfer von 1275 bis 12700 cdin Raumgehalt 3 Buganker von 1625 bis 6030 kF, Dampfer von 12700 bis 30000 cdin 4 Buganker von 8450 bis 11010 K3 Gesamtgewicht haben müssen.
Für Segelschiffe von über 100 bis 850 cdni Raumgehalt sind 2 Buganker mit 300-1020 1lF vorgeschrieben, für Segelschiffe von 850 bis 10000 edm Raumgehalt 3 Buganker mit 1650-6510 kF und für Segelschisse von 10000 bis 15000 odm Raumgehalt 4 Buganker von 8530 bis 8960 kF Gesamtgewicht. Jedes deutsche Handelsschiff muß folgende nau- tische Instrumente an Bord haben: Benennung der Instrumente Segelschiffe Dampfschisse Z A^ ^" Z n 1 1 1 1 1 1 1 - - 1 1 1 1 1 1 1 1 2 1 1 2 2 1 1 - - 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 1 2 1 1 1 1 2 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 2 1 2 2 2 2 2 2 2 2 1 2 2 1 Steuerlompaß Peilkompaß Rescrvesteuerkompaß (in einem Kasten, um ihn aufstellen zu können) Reservekompaßrose . . Vootskompaß für jedes Boot Chronometer . . Sextant Oktant (oder Sextant) [* 11] Barometer Thermometer Handlot nebst Leine . Mittcllot nebst Leine Tiefseolot nebst Leine Log [* 12] nebst Leine Loggläser Fernrohre oder Nachtgläser (d. h. Doppelperspekti'v) . Außerhalb der Küstenfahrt muß jedes Schiff eine Neichsflagge, eine Lotsenstagge, ein internationales Signalbuch und die dazugehörigen Signalstaggen an Bord haben. Jedes Schiff außerhalb der Küsten- fahrt muß zur Abgabe von Not- und Lotsensignalen mindestens 12 Raketen [* 13] oder Leuchtkugeln, 12 Blau- lichter sowie 12 Kanonenschläge oder Apparat mit ¶