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Arbeit an Sonn- und Festtagen festzusetzen. Wie sich die heutigen Normen bewähren, ist bei der Kürze der Zeit, seit sie wirksam sind, noch nicht zu sagen. Bei den Handelsgewerben scheint man zu befürchten, daß durch die Sonntagsruhe ein Anwachsen der Hausiergewerbe erfolgen könne. In Preußen [* 2] sind auf Initiative des Handelsministeriums von den Landrats- und Oberbürgermeisterämtern sowie von den Handelskammern im Juni 1895 Erhebungen über diese Wirkungen veranstaltet worden.
Doch ist darüber noch nichts an die Öffentlichkeit gedrungen und sind diese Maßnahmen wohl kaum als reaktionäre aufzufassen. Bein: deutschen Eisenbahnverkehr läßt die Sonntagsruhe jedenfalls sehr viel zu wünschen übrig. In Österreich [* 3] ist durch das Gesetz vom das am 1. Mai in Kraft [* 4] trat, ebenfalls eine entscheidende Wendung in der bisherigen Regelung angebahnt, die freilich nicht allgemein befriedigt. Die ältere Gewerbeordnung wies keine Bestimmungen über die Sonntagsruhe auf, und erst die Novelle von 1885 bewirkte insofern eine Besserung, als bis dahin in den einzelnen Landesteilen ganz verschiedene Anordnungen galten, von da ab jedoch der Schwerpunkt [* 5] für die Regelung dieser Verhältnisse in die Centralstellen, die Ministerien des Handels, des Innern, des Kultus und des Unterrichts verlegt wurde.
Das neue Gesetz verfügt jetzt, daß an Sonntagen alle gewerblichen Arbeiten ruhen sollen, sowie daß die Sonntagsruhe spätestens von 6 Uhr [* 6] morgens am Sonntage zu beginnen und mindestens 21: Stunden zu dauern hat. Beim Handelsgewerbe soll im Princip die Sonntagsarbeit 6 Stunden nicht übersteigen. Im übrigen sind wie im deutschen Gesetz gewisse Verhältnisse vorgesehen, derentwegen eine Thätigkeit am Sonntage erlaubt ist, und es sind diese Ausnahmebestimmungen in einer Ausführungsverordnung veröffentlicht worden.
Dieselben sind nun freilich derart, daß sie das Gesetz zum großen Teil illusorisch machen. Dazu kommt eine sehr nachsichtige Handhabung von seiten der Behörden. Infolgedessen herrscht nicht nur in socialpolitisch-radikalen, sondern auch in den christlich und konservativ gesinnten Kreisen Unzufriedenheit. Beispielsweise war in Wien [* 7] bis zum Nov. 1895 die Zahl der Anzeigen gegen Bäckermeister, die ihren Gehilfen keine Sonntagsruhe gewähren, auf 3300 gestiegen, was um so bemerkenswerter ist, da jede Anzeige eines Gehilfen ihn um seine Stelle bringen kann.
Daß das Gesetz nach einer neuerlichen Anordnung des Handelsministers vom Jan. 1896 auch auf die Gehilfen der Fiaker und Einspänner Anwendung finden soll, so daß jedem allwöchentlich ein Ruhetag eingeräumt werde, könnte ihn: größere Beliebtheit verschaffen; jedoch kommt es auch hier auf die Durchführung an. Das Gesetz vom gilt auch für den Hausierhandel (s. d.). Außer in den beiden erwähnten Punkten hat die deutsche Fabrikgesetzgebung durch die Novelle von 1891 noch in andern Beziehungen wesentliche für die Zukunft verheißungsvolle Neuerungen getroffen.
Betrachten wir zunächst die allgemeinen Vorschriften. Bezüglich des Trucksystems hatte die ältere Gesetzgebung verfügt, daß die erlaubte Veranschlagung von Lebensmitteln nur zu einem die Anschaffungskosten nicht übersteigenden Preise vor sich gehen dürfe, für andere Bedarfsgegenstände, wie Wohnung, Feuerung, Landnutzung u. s. w. aber nichts bestimmt. Nunmehr ist angeordnet, daß Wohnung und Landnutzung gegen die ortsüblichen Miet- und Pachtpreise, Feuerung, Beleuchtung, [* 8] regelmäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hilfe sowie Werkzeuge [* 9] und Stoffe zu den den Arbeitern übertragenen Arbeiten lediglich unter Anrechnung für den Betrag der durchschnittlichen Selbstkosten bei der Lohnzahlung verabreicht werden dürfen.
Lohn- und Abschlagszahlungen dürfen ferner in Gast- und Schankwirtschaften nur dann erfolgen, wenn die untere Verwaltungsbehörde es genehmigt hat. Dadurch soll der Neigung der Arbeiter, den empfangenen Lohn sofort in Speisen oder Getränke umzusetzen oder unnötige Einkäufe zu machen, ein Riegel vorgeschoben werden. An Dritte dürfen Lohn- und Abschlagszahlungen auf Grund von Rechtsgeschäften, die laut Gesetz vom unwirksam sind, überhaupt nicht erfolgen.
Nach diesem Gesetz war schon bisher jede Cession oder Anweisung des noch nicht verdienten Lohnes ungültig; jetzt aber sind die Arbeitgeber strafbar (150 M. oder 4 Wochen Haft), die auf Grund solcher ungültiger Rechtsgeschäfte au Dritte Zahlung leisten. Ferner ist bei strenger Strafe untersagt, in den vom Arbeitgeber auszustellenden Zeugnissen irgend welche Merkmale anzubringen, die den Zweck haben, den Vorweiser desselben in einer aus dem Wortlaute des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.
Endlich sind die früher (in §. 120 der Gewerbeordnung) nur im allgemeinen angegebenen Pflichten der Fabrikbesitzer, ihre Anstalten so einzurichten, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit geschützt sind, eingehender specialisiert. Arbeitsordnung. Namentlich wichtig sind in der deutschen Novelle die Bestimmungen über die Arbeitsordnungen und Arbeiterausschüsse. Die Vereinigung einer größern Zahl von Arbeitern an einem Orte bedingt den Erlaß einer besondern Arbeits- oder Fabrikordnung, während in dem engern Raume einer Werkstätte der Handwerksmeister durch mündliche Befehle die Ordnung aufrecht zu erhalten vermag.
Solche Arbeitsordnung verfolgt einen doppelten Zweck. Sie stellt ein für allemal die Bedingungen auf, die der Arbeitgeber den bei ihm Beschäftigung suchenden Arbeitern anbietet, zweitens aber enthält sie Vorschriften, die zur Aufrechterhaltung der technischen und wirtschaftlichen Ordnung des Betriebes dienen sollen. Sie war bei ihrer Unentbehrlichkeit auch schon seither üblich, jedoch haftete ihr ein großer Übelstand an. Die Arbeitsordnung nahm sich nämlich in der Regel wie eine durch die Willkür der Arbeitgeber diktierte Dienstordnung und wie ein einseitig auf dem Herrschaftsverhältnis des Unternehmers über den Arbeiter beruhender Erlaß aus.
Sie war ein Ausfluß [* 10] der Autokratie des Unternehmers, der an keine Rücksicht gebunden war und seine Betriebsordnung so abfaßte, wie sie seinen Ansichten am meisten zu entsprechen schien. Infolgedessen kamen in den Ordnungen Vorschriften vor, die den Arbeiter sehr drückten, und die um so lästiger waren, als er sie oft beim Eintritt in die Fabrik gar nicht vorgelegt bekam, und sich der Fabrikant vorbehielt, über alle nicht durch die Ordnung geregelten Angelegenheiten ohne weiteres verbindliche Bestimmungen zu treffen. Dem gegenüber ist jetzt der Erlaß von Arbeitsordnungen für Fabriken, in denen mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden, obligatorisch, und vor der Bekanntmachung muh den in der Fabrik beschäftigten großjährigen Arbeitern Gelegenheit gegeben werden, sich über ihren Inhalt zu äußern. Was sie ¶
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mindestens enthalten muß, ist im Gesetz vorgesehen und bestimmt, daß sie der Verwaltungsbehörde einzureichen ist, damit sich diese überzeugen kann, ob sie im Einklang mit dem Gesetze steht. Arbeiterausschüsse, auch Fabrikräte und Ältestenkollegien genannt, sind Vertretungen der Arbeiter innerhalb jeder einzelnen größern Unternehmung. Seit ungefähr 30 Jahren, immer zunächst nur auf Initiative der Unternehmer, meist in Anlehnung an die Verwaltung bestehender Wohlfahrtseinrichtungen ins Leben gerufen, wurden sie durch die erwähnten kaiserl. Erlasse von 1890 besonders für die Pflege des Friedens zwischen Arbeitgebern und Arbeitern empfohlen.
Ihre Aufgabe soll im allgemeinen sein, alle Interessen der Arbeiter im Wege friedlichen Zusammenwirkens zu fördern und dem Fabrikherrn gegenüber alle Wünsche und Forderungen der Arbeiter zum Ausdruck zu bringen. Sie bilden mithin ein Seitenstück zu den Gesellenausschüssen im Handwerk, die zwar nicht in der Gewerbeordnung vorgesehen, wohl aber im Musterstatut für Innungen, das das Reichskanzleramt herausgegeben hat, genannt sind, und die überall bei den Innungen bestehen.
Die Gesetzgebung hat nun zu den Arbeitsausschüssen eine wohlwollende Haltung eingenommen. Sie hat Normativbedingungen für sie aufgestellt und bestimmt, daß sie in Fabriken, wo sie ins Leben gerufen sind, über den Inhalt der zu erlassenden Arbeitsordnung gehört werden. Auch ist der Erlaß von Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie über das Verhalten minderjähriger Arbeiter außerhalb des Betriebes an die Zustimmung der Ausschüsse geknüpft.
Frauenarbeit. Unter den für einzelne Arbeiterkategorien getroffenen Bestimmungen ist die wesentliche Erweiterung des den Arbeiterinnen und den Kindern gewidmeten Schutzes bemerkenswert. Die deutsche Gesetzgebung bemüht sich, was bisher noch in keiner andern geschehen war, die besondere Stellung der Ehefrau und Mutter, die sich zur Fabrikarbeit veranlaßt sieht, zum Ausdruck zu bringen. Daher die erwähnte Regelung der Arbeitszeit. Umsicht darauf, daß die Frau die Hervorbringerin des künftigen Geschlechts ist, läßt man die Wöchnerinnen während der ersten drei Wochen nach ihrer Entbindung gar nicht, und während der beiden nächsten Wochen nur mit Zustimmung des Arztes zur Arbeit zu. Außerdem wurde dem Bundesrat das Recht eingeräumt, in gewissen Fabrikationszweigen, die mit besondern Gefahren für Gesundheit und Sittlichkeit verknüpft scheinen, die Thätigkeit von Arbeiterinnen ganz oder teilweise zu untersagen.
Von dieser Befugnis Gebrauch machend, hat der Bundesrat 1892 und 1893 verschiedene Bekanntmachungen erlassen, die die Beschäftigung von Personen weiblichen Geschlechts regeln in Glashütten, Drahtziehereien mit Wasserbetrieb, Cichorienfabriken, Rohzuckerfabriken und Zuckerraffinerien, Walz- und Hammerwerken, Ziegeleien, Bleifarben- und Bleiwerkfabriken sowie Cigarrenfabriken. Daß Arbeiterinnen nicht unter Tage in Bergwerken, Salinen u. s. w. beschäftigt werden dürfen, ist in der Gewerbeordnung selbst ausgesprochen.
Anderswo genießen die Fabrikarbeiterinnen keinen gleich weitgehenden Schutz. In Frankreich klagt man sehr über die mangelhafte Durchführung des Fabrikgesetzes von 1892, und in Belgien [* 12] dürfen Frauen über 21 Jahre sogar noch unterirdisch beschäftigt werden. Kinderarbeit. Ausreichender Schutz wird der Kinderarbeit, sofern sie sich in Fabriken abspielt, durch die neue Novelle zu teil. Mit dem nunmehr auf 13 Jahre festgesetzten Zulassungsalter (früher 12 Jahre) ist man den Wünschen der internationalen Arbeiterschutzkonferenz nahe gekommen und hat erreicht, daß volksschulpflichtige Kinder von der Arbeit bin der Fabrik ausgeschlossen bleiben.
Die Dauer der Beschäftigung von Kindern unter 11 Jahren darf nicht über 6 Stunden täglich, die junger Leute im Alter von 14 bis 16 Jahren nicht über 10 Stunden täglich hinausgehen. Sofern Ausnahmen von diesen Vorschriften zulässig sind, kommen in der Hauptsache i dieselben bundesrätlichen Bekanntmachungen in Betracht wie bei der Frauenarbeit. Die verschärften Bestimmungen haben wohlthätig gewirkt und die Zahl der in Fabriken und diesen gleichzuachtenden gewerblichen Anlagen beschäftigten Kinder verringert. 1892 waren 11339, 1893: 5211, 1894 nur noch 4259 Kinder unter 14 Jahren in Fabriken thätig.
Die Zahl der jugendlichen Arbeiter aber zwischen 14 und 16 Jahren betrug 1892: 208835, 1893: 213959, 1894: 209715. So erfreulich dieses Ergebnis ist, so hat es seine Schattenseite doch darin, daß notorisch auf diese Weise viele Kinder in die gesetzlich nicht überwachte Hausindustrie gedrängt sind, wo sie unter sanitär und social höchst ungünstigen Bedingungen thätig sind. Ferner ist beklagenswert der große Unifang, in dem noch immer die gewerbliche Nebenbeschäftigung von Schulkindern außerhalb der Fabriken vor sich geht.
Was hier an Einzelheiten in den letzten Jahren durch die dankenswerte Initiative verschiedener Schulverwaltungen an die Öffentlichkeit gedrungen ist, war wohl geeignet, ernste Bedenken zu erregen. Zu Botengängen, Aufwartung, beim Austragen von Milch und Backwaren, im Zeitungsbestelldienst, als Laufburschen, als Kindermädchen, beim Kegelaufsetzen, Petroleum- und Bierabziehen, Steineladen, Tütenkleben u. dgl. m. werden in vielen Städten, mitunter auch bei ländlicher Arbeit, Kinder in einer ihre Kräfte weitaus überschreitenden Weise angestrengt.
Viele der genannten Verrichtungen müssen bereits früh am Morgen, ehe die Kinder den Schulweg antreten, erledigt werden, wodurch sie so übermüdet werden, daß sie während des Unterrichts einschlafen. In andern Fällen kann bei so intensiver Beschäftigung die Zeit zur Bewältigung der durchaus notwendigen häuslichen Schularbeit nicht mehr gefunden werden. Es wäre zu wünschen, daß man das Umsichgreifen solcher Zustände durch weitern Ausbau der Gewerbenovelle verhüte.
Einstweilen sind einzelne Stadtverwaltungen vorgegangen, z. B. die Bürgermeisterei der Stadt Mainz [* 13] im Okt. 1895 mit einer Polizeiverordnung, betreffend die Verwendung schulpflichtiger Kinder zum Hausierhandel. Außerdeutsche Fabrikgesetzgebung. Außerhalb Deutschlands [* 14] hat die Fabrikgesetzgebung, abgesehen von Österreich, dessen Gesetz über die Sonntagsruhe erwähnt wurde, weitere Fortbildung erfahren in der Schweiz [* 15] durch Beschluß des Bundesrats vom Nach diesem sind unter das Fabrikgesetz gestellt:
1) Betriebe mit mehr als 5 Arbeitern, die mechan. Motoren verwenden oder Personenunter 18 Jahren beschäftigen oder gewisse Gefahren für Leben und Gesundheit der Arbeiter bieten;
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