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Ankcrsteiue, Werksteine, die infolge ihrer schwal- benschwanzförmigen oder gekröpften Form mit den Nachbarsteinen des Manerwerkes fo fest verbunden sind, daß ihre Verschiebung nur durch Zerstörung der Verbindungsstelle möglich wird. Sie finden ins- besondere bei Bauten Verwendung, welche starten äußern Kräften ausgesetzt sind, z. B. bei Leucht- türmen, Brückenpfeilern, Molenköpfen u. s. w. - Auch die auf dem Grunde des Fabrwaffcrs versenk- ten großen Steine, an welchen die Bojen mit Ketten befestigt sind, heißen vielfach A. ^Ankori, auch Nkole, Usagara genannt, wurde von Lugard 1891 wiederbolt von O. nach W. durchreist und unter die engl. Schutzherrschaft von Uganda gestellt.
^Anmaßung von Privatrechten. Wer sich des eingetragenen Warenzeichens oder Gebrauchs- musters oder der Firma eines inländischen Produ- zenten oder Handeltreibenden widerrechtlich zur Be- zeichnung seiner Waren bedient, wird nach den Ge- letzen vom und bestraft. ^Annecy, Stadt, hat (1891) 9119, als Gemeinde 11917 E. ^17 626 E. *Annonay hat (1891) 14535, als Gemeinde Anrath, Gemeinde im Landkreis Krefeld [* 2] des preuß. Reg.-Vez. Düsseldorf, [* 3] unweit der Niers, an der Linie M.-Gladbach-Duisburg der Preuh.
Staats- bahnen, hat (1895) 3420 E., Post, Telegraph, [* 4] Bürgermeisterei, kath.Kirche; Weberei [* 5] von wollenen und halbwollenen Stoffen, Karkassefabrikation, Han- del mit Futtermitteln und künstlichem Dünger. ^Ansiedelung. Die königl. Ansiedelungskom- mission, der die Durchführung des Gesetzes vom in den Provinzen Posen [* 6] und West- preuhen übertragen ist, besteht aus den Oberpräsi- dcnten der beiden Provinzen, fünf Ministerial- tommissarien und neun sonstigen vom König auf drei Jahre ernannten Mitgliedern einschließlich des Präsidenten, dem die nötigen Beamten, Techniker und landwirtschaftlichen Sachverstandigen zugeord- net sind.
Zum Zwecke der Ansetzung deutscher Bauern und Arbeiter auf Stellen von mittlerm oder kleinerm Umfange follen aus den Mitteln des der Regierung zur Verfügung gestellten Fonds von 100 Mill. M. Grundstücke in den genannten Pro- vinzen erworben und die Kosten der ersten Einrich- tung, der Neuordnung der Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse der besiedelten Güter bestritten werden. Die Überlassung der einzelnen Stellen an deutsche Ansiedler erfolgt zu Eigentum gegen Kapital oder (in der Hauptsache) gegen eine feste, nach Kün- digung ablösliche Geldrcnte (Rentengut, s. d.,Bd.13) oder auch in Zeitpacht.
Die Geldrente wird unter Gewährung von ein bis drei Freijahren in der Regel auf 2-3 Proz. der fiskalischen Selbstkosten festgesetzt. Ein Zehntel der Rente darf nur mit Zustimmung des Fiskus und des Stellenübernehmers abgelöst werden. Die Ablösung der übrigen neun Zehntel darf ohne Zustimmung des letztern von dem Fiskus vor Ablauf [* 7] von 50 Jahren nicht gefordert werden. Bis Ende 1895 hatte die Ansiedelungskommission 89204ii3. für 53876587 M. erworben, hiervon 28143 ka zum Werte von 17 956 736 M. gegen Rente, 3297 ^ zum Werte von 1939270 M. zu Pacht an 1784 Familien vergeben, 74 Ortschaften begründet und 58 Schulen, 6 Kirchen, 3 Vethäuser, 6 Pfarreigehöfte, 1 Probstei, 8 Schulen mit ange- bauten Vethäusern oder Apsiden, 25 Armenhäuser und 4 Armenhäuser in Verbindung mit Spritzen- Vrockhaus' Konversations-Lcxikon. 14. Aufl.. XVII. schuppen erbaut.
Der Entwurf des Einführungs- gesetzes zum neuen Bürgert. Gesetzbuch hatte vor- gesehen, daß das Bürgert. Gesetzbuch den landes- gesetzlichen Bestimmungen auch über die dem preuß. Gesetze vom unterliegenden Güter lAns iedelungs guter), die nicht Rentengüter sind, nicht vorgehen solle. Eine der polit. Tendenz dieses Gesetzes abholde Majorität des Reichstags stimmte dem Vorbehalt nicht zu, so daß das auf diese Güter bezügliche Landesrecht dem Bürgerl.
Gesetzbuck nur so weit vorgeht, als diese Güter Rentengüter sind (Einführungsgesetz zum Bürgert. Gesetzbuch, Art. 62). (S. auch Anerbe.) -Vgl. Lang- hans, Karte der Thätigkeit der Ansiedelungskom- mission für die Provinzen Westprmßen und Pofen 1886-96 (Gotha [* 8] 1896). Ansiedelungsaüter, f. Ansiedelung. Anteils- und Oewährsvertrag, ein Vertrag, der zwiscken dem Grundeigentümer und seinem Ver- walter abgeschlossen wird, des Inhalts, daß der Verwalter für einen gewissen, als Minimum ange- nommenen Gutsertrag haftet, von dem Mehrertrag aber einen bestimmten Anteil, gewöhnlich die Hälfte, bewilligt erbält.
Dabei wird das gesamte Betriebs- kapital vom Grundeigentümer gestellt und der Ver- walter zu genauer Rechnungslegung verpflichtet. Die bieranf berubende Gewährsverwaltung stebt gewissermaßen in der Mitte zwischen der reinen Eigenverwaltung und der Pacht, deren Vorteile sie zu vereinigen sucht. Sie soll den Administrator an der Höhe des Wirtschaftsertrags interessieren^ :ml dadurch dem Hauptmangel, der einer Bewirtschaf- tung des Grund und Bodens durch Beamte anhaftet, der aus dem fehlenden Eigeninteresse des Bewirt- schasters folgenden Ertragsminderung, abhelfen.
Das Svstem ist namentlich auf den preuh. Domänen im 17. Iabrb. und fpäter noch vereinzelt zur An- wendung gelangt, hat aber überall im Laufe der Zeit der vortcilbaftern und bequemern Verpachtung auf Zeit weichen müssen. H.ntenu2.riU8, Sargassofisch, Fischgat- tung aus der Familie der Armflosser mit großem, dohem, seitlick zusammengedrücktem Kopfe, fast lotrecht stehender Mundöffnung, kleinen Augen, nacktem oder sehr schwach stachligem Körper, meist mit einem tentakelartigen Anhang oben auf dem Kopf, der der erste umgewandelte Strahl der Rücken- flosse ist, die beiden nächsten sind isolierte, fleischige, mit Fransen gesäumte Zäpfchen.
Die tehlständigen Bauchflossen haben verlängerte Fußwurzeltnochen, qleichen den Brustflossen und ermöglichen den Tie- ren gleichsam mit vier Beinen in dem Tanggewirr der ^argassomeere herumzuklettern, dem sie in ihrer Färbung außerordentlich ähnlich sehen. Sie haben sehr kleine Kiemenöffnungen und einen dünnwan- digen Magen, [* 9] der in hohem Grade erweiterungs- fähig ist. Sie füllen ihn mit Luft und treiben dann auf der Oberflüche des Meers, auch klammern sie sich gern an flottierende Gegenstände an, und manche Arten (deren es im ganzen einige zwanzig sind) haben infolgedessen eine sehr weite Verbreitung und finden sich fowohl im Atlantifchen wie im Stillen Ocean, eine i^. inarmoi-HwZ bisweilen, wohl durch Einfluß des Golfstroms, bis an die norweq. Küste verschlagen. Sie spinnen mit leimartigen, vielleicht von den Nieren abgeschiedenen Fäden aus Tang treibende Nester zusammen. H.ntki8tiria. I^.M, Pflanzengattung aus der Familie der Gramineen [* 10] (s.d., Bd. 8) mit 9 über die ¶