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die mit ihm teilweise verbundenen Mißstände durch neue reformierende Maßregeln schwer zu erfassen seien, ist in das deutsche Börsengesetz (s. Börse) vom (§. 50) auf Veranlassung des Reichstags das gänzliche Verbot des Terminhandels in Getreide [* 2] und Mühlenfabrikaten aufgenommen worden. Ob die Unterdrückung des Terminhandels eine wesentliche Hebung [* 3] des allgemeinen Preisniveaus bewirken werde, wie die Landwirte hoffen, bleibt abzuwarten. Wahrscheinlich ist der Eintritt dieser erhofften Wirkung nicht, da es schwer denkbar ist, daß irgend welche Spekulation dauernd eine Preisbewegung durchsetzen kann, welche mit den wirklichen Verhältnissen des Angebots und der Nachfrage in völligem Widerspruche steht.
Jedenfalls wäre bei dem ausgebildeten Welthandel in dieser Ware und bei der hierdurch bedingten wechselseitigen Abhängigkeit der einzelnen Weltbörsen voneinander eine internationale Ausdehnung [* 4] des Verbots die Vorbedingung für eine derartige Wirkung. Ein auf einen einzelnen Staat beschränktes Verbot wird kaum irgend welche Wirkung äußern; die Bemühungen aber um die Erzielung einer internationalen Vereinbarung über diesen Punkt haben einstweilen geringe Aussicht auf Erfolg.
Möglich wäre es, daß, wenn das Verbot eine Wirkung hervorriefe, diese Wirkung sich vor allem in einer Vergrößerung der Preisschwankungen äußern würde. Ein Modus der Kursfeststellung, welcher deutlicher als bisher die an den Börsenplätzen zu den angegebenen Preisen gehandelten Qualitäten und Mengen erkennen läßt, ist deshalb von Wichtigkeit, weil allerorten die Verkaufsabschlüsse auf Grund der Börsennotizen vollzogen zu werden pflegen.
Größern Erfolg verspricht vielleicht die in neuester Zeit in Angriff genommene genossenschaftliche Organisation des Getreideverkaufs. In Süddeutschland haben bestehende landwirtschaftliche Genossenschaften oder besonders gebildete Kornverkaufsgenossenschaften an geeigneten Bahnstationen mit staatlicher Unterstützung Getreidelagerhäuser errichtet. In Preußen [* 5] sind durch Gesetz vom 3 Mill. M. zur Errichtung staatlicher Getreidelagerhäuser (s. d.) bewilligt worden, die geeigneten größern Genossenschaften versuchsweise zur Verwaltung und zum Betriebe überlassen werden sollen.
Diese Genossenschaften verfolgen den Zweck, den einzelnen Landwirt nach Möglichkeit aus der Abhängigkeit vom Zwischenhandel zu befreien und hierdurch, wie durch zweckmäßige und billige Lagerbehandlung und größere Konzentrierung des Angebots ihm eine vorteilhaftere Verwertung seiner Erntevorräte zu sichern. Durch Sammlung der kleinen Einzelvorräte eines größern Bezirks, sorgfältige Reinigung und Behandlung, Sortierung nach Qualitäten und Herstellung größerer Mengen gleichmäßiger Ware wollen sie dem Ernteprodukt der Genossen größere Marktfähigkeit und somit größere Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem hierin bisher meist günstiger gestellten ausländischen Getreide verschaffen; eventuell könnten sie einen günstigen Einfluß auf den Anbau gewinnen in der Richtung, daß mehr die Herstellung bestimmter, gleichmäßiger, für den Absatz besonders geeigneter Sorten verfolgt würde.
Dem einzelnen Landwirt würden sie die oft hohen Kosten eigener Lagerung und Lagerbehandlung zum großen Teil zu ersparen vermögen; vor allem aber würden sie die Möglichkeit einer Beleihung des lagernden Getreides gewähren, sei es, daß sie selbst aus eigenen Mitteln, sei es, daß andere Kreditinstitute genossenschaftlicher oder nichtgenossenschaftlicher Art Vorschüsse leisteten. Hierdurch wären die Landwirte in den Stand gesetzt, nach der Ernte [* 6] ihr Betriebskapital zu ergänzen, ohne alsbald ihre Ernte ganz oder teilweise zu jedem Preis auf den Markt werfen zu müssen, wie es gegenwärtig vielfach der Fall ist.
Wenn auch die staatlichen Behörden jetzt schon bemüht sind, ihren Bedarf an landwirtschaftlichen Produkten möglichst direkt, unter Umgehung des Zwischenhandels, bei den Produzenten selbst zu decken, so würde ihnen eine genossenschaftliche Verkaufsorganisation zum Vorteil der Produzenten diese Aufgabe wesentlich erleichtern können. In der Natur der Sache liegt es, daß diese Neueinrichtungen, wenn sie auch ebenso dem größern wie dem kleinern Besitz zur Verfügung gestellt werden, vorzugsweise den mittlern und kleinern Betrieben zu gute kommen. Im übrigen stellen sich diese neuen Organbildungen nur als eine weitere Fortbildung des seit einigen Jahrzehnten in lebhafter Entwicklung begriffenen landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens dar, das auch sonst schon in letzter Zeit hier und da Absatzgenossenschaften für verschiedene Feldfrüchte gezeitigt hatte, wenn auch deren Zahl geringfügig geblieben war. Zu weit größerer Bedeutung dagegen sind bisher schon die Bezugsgenossenschaften gediehen.
Vorzüglich organisiert, teilweise landwirtschaftlich zu Centralverkaufsgenossenschaften zusammengefaßt, verfolgen sie die Aufgabe, ihren Mitgliedern die für den landwirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Rohstoffe, wie Düngemittel, Futtermittel und Sämereien, unter Garantie für die wertbestimmenden Bestandteile zu einem möglichst billigen Preise zu liefern, indem sie ihnen die Vorteile des direkten Einkaufs im großen verschaffen und auf solche Weise erhebliche Verminderung der Produktionskosten des Betriebes ermöglichen.
Indessen die größte Verbreitung erlangten die Spar- und Darlehnskassen, und nächst ihnen die Produktivgenossenschaften, vorzugsweise in der Gestalt von Genossenschaftsmolkereien. Jene Kreditvereine, in der Regel auf kleine Bezirke nach Raiffeisenschem Muster beschränkt und dadurch in ihrer Solidität gestärkt, sammeln Spareinlagen, um sie ausschließlich an ihre Mitglieder ohne hypothekarische Sicherheit lediglich nach Maßgabe ihrer persönlichen Kreditwürdigkeit, aber unter solidarischer unbeschränkter Haftung auszuleihen und ihnen so teils einen Kredit zur Verfügung zu stellen, der ihnen andernfalls völlig fehlen würde, teils die Inanspruchnahme des unsichern und teuern privaten Personalkredits zu ersparen, oder sie vollends vor wucherischer Ausbeutung zu bewahren.
Centralgenossenschaften mit beschränkter Haftpflicht vermitteln vielfach den Kapitalsausgleich zwischen den einzelnen Genossenschaften eines größern Bezirks, indem sie die verfügbaren Kapitalsbestände der einen der kapitalbedürftigen andern zuführen. Die Kreditgenossenschaften verhalfen den modernen Wuchergesetzen, welche in Deutschland [* 7] und in Österreich [* 8] erlassen worden sind, zur vollen Wirkung. Die Genossenschaftsmolkereien bezwecken unter Verwertung der Vorzüge des Großbetriebes, ihren Mitgliedern die höchstmögliche Verwertung der Milch in verarbeitetem Zustande zu sichern. In den letzten Jahren haben sich sogar einzelne Molkereigenossenschaften ebenfalls zu Centralgenossenschaften vereinigt, die den gemeinschaftlichen Absatz der Butter vermitteln. ¶
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Außer den Genossenschaftsmolkereien entstehen Bäckereigenossenschaften, Obstverwertungsgenossenschaften u. s. w. Auf der Grundlage des mit dem in Kraft [* 10] getretenen neuen Genossenschaftsgesetzes haben sich unter dem Drucke der ungünstigen Lage die Genossenschaften um so schneller entwickelt. Vom bis stieg die Zahl der landwirtschaftlichen Genossenschaften von 3006 bis auf 7762, die sich folgendermaßen verteilen:
Genossenschaften | 1. Juli 1890 | |
---|---|---|
Spar- und Darlehnskassen | 1729 | 5382 |
Bezugsgenossenschaften | 537 | 894 |
Molkereigenossenschaften | 639 | 1262 |
Sonstige Genossenschaften | 101 | 224 |
Die Hauptstütze des zu solcher stolzen Höhe entwickelten Genossenschaftswesens sind überall die kleinen und mittlern Betriebe, denen auch seine Vorteile in besonderm Maße zu gute kommen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen seiner vollen Entfaltung erst in Zukunft entgegenreifen wird. Eine systematische Förderung ist ihm jüngst zu teil geworden durch die im J. 1895 von der preuß. Regierung begründete Centralgenossenschaftskasse (s. d.), die anfangs nur mit 5 Mill. M., aber schon im J. 1896 mit weitern 20 Mill. M. aus staatlichen Mitteln dotiert wurde.
Wenn ihre Wirksamkeit keineswegs auf die landwirtschaftlichen Genossenschaften beschränkt ist, so kommt sie doch diesen vorzugsweise zu gute. Ihre Aufgabe ist es, den Genossenschaften Kapital zu billigem Zinsfuß zur Verfügung zu stellen; doch tritt sie in der Regel nur mit größern Verbänden oder Centralgenossenschaften in Verbindung, nicht mit einzelnen Genossenschaften. Im ersten Halbjahr ihres Bestehens belief sich der Gesamtumsatz bei der Kasse bereits auf 61 Mill. M.
Wie in Deutschland und meist nach dem hier gegebenen Vorbilde hat sich in andern europ. Staaten ein landwirtschaftliches Genossenschaftswesen in verschiedenem Umfang entwickelt, wenn es auch nirgends noch zu der gleichen Bedeutung wie dort gelangte; so in Österreich, Italien, [* 11] Dänemark, [* 12] England, seit 1894 selbst in Irland. Dänemark mit seinen etwa 1000 Landgemeinden zählt zur Zeit nicht weniger als 900 Genossenschaftsvereine, die im Besitze der Bauern sind, und hat mittels dieser mit seinem Bruttoabsatz die erste Stelle auf dem engl. Markte errungen. In Österreich ist man gegenwärtig sogar im Begriff, eine berufsgenossenschaftliche Zwangsorganisation für die Landwirte im Anschluß an die Verwaltungseinteilung der einzelnen Länder der Monarchie zu schaffen und den eventuell ins Leben tretenden Berufsgenossenschaften auch die Übernahme wesentlicher Aufgaben der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften einzuräumen. In Frankreich und teilweise auch in Belgien [* 13] bestehen etwa 1500 Syndikate mit 600000 Mitgliedern, welche zwar, ähnlich wie die Kasinos in Rheinpreußen, in erster Linie landwirtschaftliche Berufsvertretungen sind, aber zugleich doch eine Reihe von wirtschaftsgenossenschaftlichen Aufgaben erfüllen, besonders als An- und Verkaufsgenossenschaften thätig sind und wesentliche Beihilfe bei Gründung von Kreditgenossenschaften leisten. Die ersten Raiffeisenkassen wurden in der ersten Hälfte des J. 1893 gegründet, und schon Mitte 1895 waren bereits 318 solcher Kassen an die Union des caisses rurales angegliedert. Auch hier wurde in neuester Zeit besonders genossenschaftliche Kornverwertung mit Lagerhauserrichtung angestrebt.
Um den Absatz landwirtschaftlicher Produkte weiter zu erleichtern und zu verbilligen und dadurch für die Produzenten vorteilhafter zu gestalten, hat man sich neuerdings nicht nur bestrebt, das Eisenbahnnetz immer weiter auszudehnen (insbesondere durch Kleinbahnen; vgl. preuß. Gesetz vom sondern auch weitgehende und umfassende Ermäßigungen der Eisenbahntarife auf den Staatsbahnen [* 14] eingeführt. Allerdings haben die vor mehrern Jahren eingerichteten Staffeltarife für Getreide u. s. w., welche bestimmt waren, die Verwertung der Getreideüberschüsse des dünnbevölkerten Ostens auf den westl. Märkten zu erleichtern, bei der Aufhebung des Identitätsnachweises mit Rücksicht auf die Getreidebauer des westl. und südl. Deutschlands [* 15] wieder aufgehoben werden müssen; dafür sind neue Staffeltarife für Vieh u. s. w. zur Einführung gelangt. Niedrige Tarife für Dünge- und Futtermittel u. s. w. andererseits haben die Bestimmung, dem landwirtschaftlichen Betriebe durch Verbilligung der Produktionskosten Erleichterungen zu gewähren.
Gewisse andere Maßregeln, die ergriffen wurden, waren von vornherein nur auf einzelne Produktionszweige berechnet, die aber durch ihr materielles Gewicht innerhalb des Ganzen besondere Bedeutung besaßen. Hierher gehört die deutsche Branntweinsteuergesetzgebung, welche unter möglichster Hintanhaltung einer Überproduktion die Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Brennereien, dieser Hauptstütze der intensivern Kultur der armen Sandböden des Ostens, gegenüber den gewerblichen zu erhalten und die kleinen Betriebe gegen die erdrückende Konkurrenz der großen zu schützen bestrebt ist.
Ferner die Zuckersteuergesetzgebung der Zuckerexportländer Deutschland, Österreich, Frankreich, Belgien und Niederlande, [* 16] welche durch konkurrierende Ausgestaltung des Exportprämienwesens bei der gedrückten Lage der Landwirtschaft um so mehr bemüht sind, der Produktion des eigenen Landes einen mitsprechenden Anteil am Weltmarktverkehr zu erhalten, weil ein Exportrückgang die Rübengegenden mit einer hochentwickelten Bodenkultur, die ohnehin schon mit einer rückläufigen Preisbewegung zu kämpfen haben, ebenfalls tiefer in die herrschende Krisis hineinziehen würde.
Die gegen die Einschleppung von Viehseuchen gerichteten Vorkehrungen haben zunächst allerdings nur den Zweck, den einheimischen Viehbestand vor Gefährdung oder Vernichtung und dadurch den Landwirt vor schweren Verlusten zu bewahren. Indirekt indessen gereichen sie auch vermöge der Eindämmung des auswärtigen Angebots der inländischen Preisgestaltung für Vieh und Fleisch mehr oder minder, vom Standpunkte des Produzenten angesehen, zum Vorteil. Hierher gehören auch die in mehrern Staaten (Deutschland, Österreich, Frankreich, Dänemark, Holland u. s. w.) erlassenen Margarinegesetze. In erster Linie bestimmt, den Konsumenten durch Kontrollvorschriften vor Täuschung und Betrug zu bewahren, haben sie zugleich die Bestimmung, die Butterproduzenten vor unlauterer Konkurrenz zu schützen. In Dänemark ist das Gesetz sogar ein wichtiges und wirksames Mittel, den bedeutenden Butterexport des Landes vor Diskreditierung zu retten. Aber als Mittel, durch indirekte Unterdrückung dieses ¶