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Hausierhänd-5
ler keine Abzeichen abschließen dürfen, indem §. 56a der Gewerbeordnung in einer ncnen Ziffer 4 bestimmt, daß vom Hausierbetrieb ausgeschlossen ist Feilbieten von Waren und Aufsuchen'von Bestellungen auf Waren, wenn solche gegen Teilzahlungen unter dem Vorbehalt veräußert werden, dah der Veräußercr wegen Nichterfüllung des Erwerbers vom Vertrag zurücktreten kann.
Das ganze Gesetz findet nicht Anwendung, wenn der Empfänger der Ware ein iu übereinstimmend, geht über die Vefchränlungen des deutfchen erheblich hinaus. Es erklärt fich dies daraus, daß in Österreich [* 2] die Abzeichen fast ausnahmslos schriftlich abgeschlossen werden und zwar in Form von Anwendung vorgcdruckter Ratendriefe, in- baltlich deren der Käufer der Regel nach auf mehr verzichtet, als in feiner Absicht liegt.
Deswegen ist zunächst bestimmt, daß der Verkäufer, wenn ein Ratenbrief ausgestellt wird, spätestens bei Übergabe der Sache auf seine Kosten dem Käufer eine Abschrift desfclben auszufolgen verpflichtet ist.
Tann foll dem Käufer das Rechtsmittel wegen Verkürzung über die Hälfte (I^eäio enoi-mi") auch dann zustehen, wenn er den wahren Wert der Sache kannte oder erklärt hat, diefelbc aus befondcrer Vorliebe für einen außerordentlichen Preis zu übernehmcn.
Dabei ist Vereinbarung einer kürzern als dreijährigen Ver- jährungsfrist ungültig.
Dcr Anspruch auf Gewähr- leistung wegen Mängel kann auch nach Ablauf [* 3] vou sechs Monaten noch so lange mit ilage oder Ein- rede geltend gemacht werden, als die vollständige Zahlung des Kaufpreifes uicht erfolgt ist.
Eine Anzeige des Mangels zur Wahrung eines An- spruches ist nicht nötig, Verzicht auf letztern wie Vereinbarung einer kürzern Frist für die Haftbar- keit des Verkäufers ungültig.
Der Gerichtsstand des Käufers ist immer der des Wohnsitzes im In- land und freiwillige Unterwerfung des Käufers unter einen andern als seinen ordentlichen Gerichts- stand unverbindlich.
Die Unzuständigkeit bat der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen.
Die Streitigkeiten werden im summarischen Verfahren erledigt, und der Richter taun, wenn ein Ratcnbrief wennglcicb dieselben mit dein Brief uicht überein- stimmen. Im Gegensatz zum deutschen Recht sind Abzeichen über Lose und Wertpapiere nicht gänzlick verboten. Auf wucherische Abzeichen findet in Deutschland [* 4] und Öster- reich das allgemeine Wucherrecbt Anwendung.
Vgl. Echmitt, Das Reicksgesetz über Abzeichen (Münch. 1894);
Gareis, Das Neichsgesetz über Abzeichen (Erlangen [* 5] 1894);
^ Picrslorff, Artikel Abzahlungsgeschäfte im «Handwörterbuch der Staatswisscnschaftcn», Supplcmentbaud 1 (Jena [* 6] 1895);
Iaftrow, Die Praxis des Gefctzes über (in der «Socialen Praxis», Verl. 1896);
^Mataja, Artikel Raten- geschäfte im «Österr. ^taatswörterduch», Vd. 2 (Wien [* 7] 1896).
^Abzeichen an den Uniformen des deut- schen Heers.
Die einzelnen Truppengattungen unterscheiden fich durch die ihnen eigentümliche U n i f o r m, an deren Hauptbestandteil, dem Wasfcn- rock (s. d., Vd. 16), sich die hauptsächlichsten Ab- zeichen (s. d., Vd. 1) und die Chargenabzcichen (s. d., Vd. 4) befinden. Die wicbtigsten Unter- scheid ungs- und Rangabzeichen an den Uniformen sind folgende: I. Offiziere.
Generale: vergoldete Knöpfe, Vefchläge, Tressenbesatz und Stickerei.
Paraderock mit Eichenlaubstickerei und eckigem Stehkragen;
auf der linken Schulter eine zum Anknöpfen eingerich- tete Raupe, auf der rechten Schulter ein aus gol- dener Kantillenfchnur bestehendes Achfelgeflecht mit demRangabzeichen(Gradsternen,s.d.,Bd.8);
schwcd. Auffchläge, vorn herunter 12 Knöpfe, von denen die vier untersten, auf dem Nockfchoß sitzenden nicht Zu- geknöpft werden.
Interimswaffenrock: scbwed.
Auf- schläge und 12 Knöpfe.
Überrock: schwarz, für die aus berittenen Waffen [* 8] hcrvorgegangenen Generale dun- kelblau. Am Beinkleid je zwei breite Streifen von ponceaurotem Tuch, dazwifchen rote Biese.
Paletot mit ponceaurotem Vrustklappenfutter.
Helm alter Art mit Kreuzbefchlag, vergoldetem fliegendem Adler [* 9] mit silbernem Sterne;
zur Parade Federbusch aus weißen und schwarzen Hahnenfedern.
Epau- letten mit versilberten Halbmonden mit steifen sil- bernen Raupen, Felder von Silberstosf, Gradsterne ! in Gold, [* 10] Kommandostäbe in Silber.
Achfelstücke , aus dreifach nebeneinander liegender verflochtener ! Schnur, die beiden äußern Stränge von Gold, der ! stücken in Silber.
Generaladjutanten: gekrön- ter tönigl.
Namenszug in Gold auf den Epauletten, Achselstücken und Schultergeflccht.
Generale ü. 1a ßuito wie Generaladjutantcn, aber Namenszug, Knöpfe, Vefchläge u. s. w. in Silber.
Flügelad- jutanten: Namenszug in Gold, Epauletten mit versilberten Halbmonden.
Waffenrock mit eckigem Kragen und fchwed.
Aufschlägen von ponccaurotem Tuch mit silberner Kolbenstickerei;
versilberte Knöpfe, Fangscbnüre von Silber ohne Achfelgeflecht;
Adjutantenschärpe. Kriegs- Ministerium: Mützenbesatz, eckiger Kragen, schwed. Aufschläge, Hosenstreifen, Paletotkragen karmoisinrot;
goldene Kolbenstickerei an Kragen und Aufschlägen, vergoldete Knöpfe und Halbmonde der Epauletten, Generalshelm.
Generalstab: wie Kriegsministerium, nur Silber statt Gold.
Ka- dett e n k o r p s: eckiger Kragen, schwed. Auffchläge, vergoldete Knöpfe, an Kragen und Auffchlägen goldene Geflechtstickerei;
Helm alter Art. Vezirks- tommandos: auf Epauletten und Achselstücken die Nummer der Infanteriebrigade, zu welcher der Landwehrbezirk gehört;
I, II, III, IV Berlin [* 11] mit «Z». Armceuniform für Fußtruppen: wie die Offiziere dcr Linicninfanterie, aber schwed. Auf- schläge, Helm alter Art, Epaulettenfelder von dunkelblauem Tuch und wie die Achfelstücke ohne Nummer.
Armeeuniform für berittene Truppen: wie für Offiziere der Liniendragoner, aber: Mütze mit ponceaurotem Besatz und weißem Vorstoß um den Dcckelrand, Kragen und schwed. Auffchläge ponceaurot, weiße Vorstöße, vergoldete Knöpfe.
Offiziere dcr Invalidenhäuser: wie Linieninfantcrie, aber: dunkelblaue brandenb. Auf- schläge, Patten mit ponceaurotem Vorstoß, versil- berte Knöpfe, Lederhclm mit versilberten Beschlägen und vergoldeten Schuppenketten, Epauletten mit ver- silberten Halbmonden.
In den blauen Epauletten- feldcrn N (Berlin), 8 (Stolp), [* 12] c) (Carlshafen).
Leib- und Grenadiercompagnie Berlin: weiße Felder mit Namenszug.
Sanitätsoffiziere: Mützenbesatz, Kragen, schwcd.
Aufschläge von dunkelblauem Tuch mit ponceaurotem Vorstoß, goldene Litzenstickerei; ¶