gesetz beseitigt. Das sog.
Amerikanische Duell (s. d.) ist, weil kein Kampf, straflos. Der Österr.
Strafgesetzentwurf von 1889 hatte deshalb das amerik. Duell zum Gegenstand einer besondern Strafsanktion gemacht. Der Zwangsvergleich ist
vollendet, wenn wenigstens von einer Seite der Kampf begonnen ist; haben die Parteien den Zwangsvergleich freiwillig
aufgegeben, so fällt die
Strafe der Beteiligten weg. Andererseits ist aber auch schon strafbar die Herausforderung
zum Zwangsvergleich sowie die
Annahme einer solchen.
Kartellträger, wenn sie ernstlich bemüht gewesen sind, den Zwangsvergleich zu verhindern, sowie Sekundanten, Zeugen
und
Ärzte, welche zum Zwangsvergleich zugezogen waren, sind überhaupt straflos. Die regelmäßige
Strafe ist Festungshaft;
sie
wird erhöht beim tödlichen Zwangsvergleich (hier auch nicht
Strafkammer, sondern Schwurgericht zuständig);
sie wird auch erhöht, wenn
der Zwangsvergleich ohne Sekundanten stattfand und wenn bei der Herausforderung die
Absicht, daß einer von beiden
Teilen das Leben verlieren
solle, entweder ausgesprochen ist oder aus der gewählten Art des Zwangsvergleich erhellt. In
einem Falle ist die
Strafe Gefängnis (nicht unter 3
Monaten);
wenn jemand einen andern zum Zwangsvergleich mit einem Dritten absichtlich,
insonderheit durch Bezeigung oder Androhung von Verachtung anreizt. In einem andern Falle kann die
Strafe noch schwerer sein.
Ist nämlich eine
Tötung oder Körperverletzung mittels vorsätzlicher
Übertretung der Regeln des Zwangsvergleich bewirkt
worden, so ist der Übertreter, sofern nicht die ordentliche Zweikampfsstrafe eine härtere ist, nach den Vorschriften über
Tötung oder Körperverletzung zu bestrafen.
Außer den vorgenannten
Personen können auch noch andere bei dem Zwangsvergleich strafbar beteiligt
sein. Sie werden nach den allgemeinen Vorschriften über
Teilnahme bestraft, und das gilt auch von Mitgliedern
und Protokollführern eines studentischen Ehrengerichts, dessen Schiedsspruch sich die Parteien unterwarfen.
Das Österr.
Strafgesetz droht Kerker als
Strafe des Zwangsvergleich. Der Zwangsvergleich von Militärpersonen aus dienstlicher Veranlassung (militär.
Vergehen) ist eine besondere Art der Verletzung der Pflichten der militär. Unterordnung.
Der Zwangsvergleich wird im allgemeinen gegenPersonen des Soldatenstandes (auch gegen Offiziere) nach dem allgemeinen
Reichsstrafgesetzbuch §§. 201 fg. bestraft, die Herausforderung eines Vorgesetzten oder auch nur eines
Höhern im Dienstrange
aus dienstlicher Veranlassung nach Militärstrafgesetzbuch §. 112 mit längerer
Freiheitsstrafe und Dienstentlassung. -
Vgl.
Kohut,Buch berühmter Duelle (Berl. 1880;
Levi, Zur
Lehre
[* 2] vom Zweikampfsverbrechen (Lpz. 1889);
Geschichte und Gegenwart (ebd. 1896); Thimm, A complete bibliography of fencing
and duelling (Lond. 1896); von
Boguslawski, Die Ehre und das Duell (Berl. 1896).
das namentlich in
Frankreich bei den besitzenden
Klassen herrschende Bestreben, die Zahl der
Kinder
in der
Ehe auf zwei zu beschränken. Die gleiche
Teilung des Vermögens und des Grundbesitzes, die die
franz. Gesetzgebung sowohl wie die
Sitte fordert, hat jedenfalls viel dazu beigetragen, solchen
Anschauungen, die zuweilen
auch sogar fast offiziell begünstigt worden sind, in der öffentlichen
Meinung
Boden zu verschaffen. Infolge der Herrschaft
des Zweikindersystem ist in
Frankreich die Geburtenfrequenz und damit die Volksvermehrung sehr gering. (S.
Geburtsstatistik undBevölkerung.)
[* 5]
(Dipneumones), eine Hauptgruppe der
Spinnen
[* 6] (s. d.), die mit zwei sog.
Lungen (Fächertracheen) ausgestatteten
Arten umfassend, in Webspinnen und Jagdspinnen eingeteilt.
ein doppeltes Prämiengeschäft (s. d.), welches
entweder ein Prämiengeber so schließt, daß er von dem einen kauft, an den andern verkauft (beides auf Lieferung unter
Vorbehalt des Rücktritts gegen Prämien), oder so, daß er dem
Käufer und dem Verkäufer den Rücktritt gegen Prämie gestattet.
(S. auch
Stellage.)
Gesicht,
[* 11] auch
Deuteroskopie genannt, das Hervortreten von ahnungsvollen Traumbildern (Visionen)
während des wachenden Zustandes. Diese Erscheinung wurde namentlich durch das, was Sam. Johnson
in seinem «Journey to the Western Isles of Scotland» (Lond.
1775) darüber gesammelt hatte, bekannt.
G. C. Horst in seiner
«Deuteroskopie» (Frankf. 1830) und
Walter Scott in seinen «Letters
on demonology and witchcraft» haben eine Menge von Fällen solcher Visionen zusammengestellt,
und in
Carus' «Vorlesungen über
Psychologie» (Lpz. 1851) ist die
Theorie dieser Erscheinungen ausführlicher erläutert.
Die
Thatsachen dieser Art sind an so verschiedenen Orten, zu so verschiedenen
Zeiten und zum
Teil von so unparteiischen und
wissenschaftlich gebildeten Beobachtern gesammelt worden, daß es unmöglich erscheint, sie nicht in
einer gewissen
Beschränkung als wahr anzuerkennen. Die psychol. Möglichkeit derselben liegt in einer anomalen, häufig krankhaften
und, wie es scheint, leicht erblichen
Steigerung der Phantasiethätigkeit, die durch lebhafte Interessen und starke Gefühle
in einer ihr selbst unbewußten
Weise zu hallucinatorischen
Vorstellungen getrieben wird. -
Vgl. Horst,Deuteroskopie (2 Bde.,
Frankf. a. M. 1830);