Doppelte übertreffenden, nach vorn sich verengenden Ärmeln, bestimmt zur
Beschränkung der Armbewegungen heftig um sich
schlagender oder ihren eigenen Körper verletzender Geisteskranker. Die
Arme werden bei der Anlegung über die
Brust gekreuzt
und die freien
Enden der Ärmel über dem Rücken zusammengeknotet. Die Zwangsjacke wurde gegen Ende des 18. Jahrh.
durch den ältern
Pinel in die
Psychiatrie eingeführt an
Stelle der
Ketten, die damals zur Unschädlichmachung
aufgeregter Geisteskranker dienten. Gegenwärtig wird die Zwangsjacke in den bessern
Irrenanstalten entweder gar nicht oder nur ausnahmsweise
angewandt.
die Organisationen der
Arbeiterversicherung (s. d.), die auf der Grundlage des Versicherungszwangs
beruhen, dergestalt, daß gewisse
Kategorien von
Arbeitern durch Gesetz, Herkommen, Ortsstatut,
Arbeitsvertrag
oder anderweit zum Beitritt verpflichtet werden. In gewissem
Sinne lassen sich also auch die mittelalterlichen Gesellenkassen
als Zwangskassen bezeichnen. Auch nach Einführung der
Gewerbefreiheit blieben diese Zwangskassen in einzelnen deutschen
Staaten in gewissem
Umfange
aufrecht erhalten.
Insbesondere hatte die preußische Gewerbegesetzgebung von 1845, 1849 und 1854 den Gemeinden die Befugnis
gegeben, durch Ortsstatut nicht nur den Beitritt zu den vorhandenen Gesellenkassen obligatorisch zu machen, sondern auch
die
Bildung neuer
Kassen, und zwar sowohl
Gesellen- wie Fabrikkassen, für einzelne Betriebe anzuordnen und die
Arbeitgeber zu
Zuschüssen und zur vorschußweisen Entrichtung der Beiträge zu verpflichten. Eine zweite und dritte
Kategorie von Zwangskassen bildeten die in dem preuß. Berggesetz von 1865 einheitlich
geregelten Knappschaftskassen (s. d.) und die für die Eisenbahnarbeiter errichteten
Hilfskassen, beide nicht wie die vorige auf
Kranken- und Begräbnishilfe beschränkt, sondern meist auch der Invaliden-,
Witwen-
und Waisenversorgung gewidmet. In andern
Staaten, z. B. in
Sachsen,
[* 2] hatte man zwar Kassenzwang, aber keine
Zwangskassen, d. h. die gewerblichen
Arbeiter mußten sich gegen
Krankheit und Sterbefall versichern, genügten aber dieser Pflicht durch
den Beitritt zu freien
Kassen, und nur soweit diese dem vorhandenen Bedürfnisse nicht genügten, sollte die Obrigkeit Zwangskassen und
Zuschüsse gewähren. In einigen süddeutschenStaaten hingegen waren die Gemeinden gehalten, erkrankten
Dienstboten und
Arbeitern Krankenhilfe zu gewähren, und dafür berechtigt, eine Art Krankensteuer von denselben oder ihren
Arbeitgebern zu erheben.
Alle diese Einrichtungen wurden durch die Reichsgewerbeordnung von 1869 und durch das Hilfskassengesetz von 1876 aufrecht
erhalten, jedoch mit der Maßgabe, daß die Mitgliedschaft bei einer freien, insbesondere einer «eingeschriebenen»
freien
Hilfskasse von dem Beitritt zu einer Zwangskasse befreite. Andererseits mußte bei den vorhandenen Zwangskassen die
Umwandlung in «eingeschriebene» bis spätestens Ende 1884 bewirkt sein.
Endlich schuf die besondere, den «eingeschriebenen» gleichgestellte
Innungskassen für das bei Innungsmeistern beschäfigte
Personal.
Die durch das
Krankenversicherungsgesetz (s. d.) geschaffene Organisation
beruht auf einer
Kombination von Zwangskassen und freien
Hilfskassen (s. d.). Die Mitgliedschaft bei den letztern befreit unter gewissen
Voraussetzungen von der Zugehörigkeit zu jenen, die im übrigen dem Gesetze gemäß als notwendige Folge der versicherungspflichtigen
Beschäftigung eintritt. Die beiden
Hauptformen der Zwangskassen sind die Ortskrankenkasse (s. d.)
und dieBetriebskrankenkasse oder Fabrikkrankenkasse (s. Fabrikkassen), von der die Baukrankenkasse
eine
Abart ist.
Das Verhältnis der Zwangskassen zu einander ist dergestalt geregelt, daß niemand gleichzeitig mehrern Zwangskassen angehören
darf; auch nicht etwa der einen als Pflichtmitglied, der andern freiwillig. Ist für einen Betrieb eine Betriebs- oder Baukrankenkasse
errichtet, so gehören die in ihm beschäftigten
Personen lediglich dieser
Kasse an;
besteht für eine
Innung nach Maßgabe der Vorschriften der Gewerbeordnung eine
Innungskrankenkasse, so umfaßt diese sämtliche von Innungsmitgliedern
in deren
Gewerbebetrieb beschäftigten
Personen;
die Mitgliedschaft bei den Knappschaftskassen bestimmt sich nach den Vorschriften
der Berggesetze;
alle diejenigen, welche vermöge ihrer Beschäftigung keiner der eben genannten
Kassen
angehören, fallen der Ortskrankenkasse zu;
ganz subsidiär tritt die Gemeindekrankenversicherung (s. Gemeindeversicherung)
ein. (Vgl. §§. 59, 69, 73, 74, 19
u. 4 des
Krankenversicherungsgesetzes.)
(frz. cours forcé), der Kurs, den ein Kreditgeld (Staatspapiergeld,
Banknoten) dann hat, wenn es zum gesetzlichen
Zahlungsmittel erhoben, seine Einlösung gegen Metallgeld aber suspendiert ist.
Vom Zwangskurs zu unterscheiden
ist der Fall, daß das Papiergeld zwar die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels hat (cours légal, legal tender),
aber jederzeit vom
Aussteller gegen das gesetzliche Währungsmetall eingelöst werden muß, wie z. B. die
Noten der
EnglischenBank.
Für die deutschen Reichskassenscheine besteht eine Annahmepflicht im privaten
Verkehre nicht. (S. Papiergeld.)
ein von dem Gemeinschuldner (s. d.) vorgeschlagenes,
wenigstens von der Mehrheit der nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger (s. d.)
angenommenes, vom Konkursgericht genehmigtes
Abkommen, welches eine teilweise Befriedigung der
Gläubiger und den zwangsweisen
Erlaß des Restes oder auch die zwangsweise
Stundung des nicht zur alsbaldigen Befriedigung gelangenden
Teils der Forderung auch der nichtzustimmenden
Gläubiger und Aufhebung des Konkurses erzielt.
Ein Zwangsvergleich findet nach der
Deutschen Konkursordnung im Konkurs über das Vermögen einer eingetragenen Genossenschaft nicht statt.
(S. Genossenschaft [im Konkurs].) Besondere Vorschriften gelten noch für den Konkurs von Offenen Handelsgesellschaften
(s. d.), Kommanditgesellschaften (s. d.)
und Kommanditgesellschaften auf
Aktien sowie für den Nachlaßkonkurs. (S. Konkursverfahren.) Die bevorrechtigten Konkursgläubiger
werden durch einen Zwangsvergleich ebensowenig wie die Absonderungsberechtigten und Massegläubiger (s. d.)
berührt, müssen vielmehr vollständig befriedigt oder, falls ihre Forderungen noch nicht festgestellt sind, wenigstens
sichergestellt werden. Dagegen ist der Zwangsvergleich für und gegen alle übrigen Konkursgläubiger
wirksam, auch wenn dieselben nicht an der Beschlußfassung, ja nicht einmal am Konkursverfahren teilgenommen haben. Die
Rechte
der
Gläubiger gegen Mitschuldner und
Bürgen des Gemeinschuldners bleiben unberührt. Der Zwangsvergleich setzt einen
Vorschlag des Gemeinschuldners
voraus und kann nur in der Zeit zwischen dem allgemeinen Prüfungstermin und der Vornahme der
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