der Menge der sonst noch vorhandenen, im Saft gelösten Trockensubstanzbestandteile. Je weniger von diesen anwesend sind,
um so besser verarbeitet sich nämlich die Zuckerrübe. Man bestimmt infolgedessen den Reinheitsquotienten, das ist
die Zahl, die man erhält bei Division der Prozentzahl für Zuckergehalt durch die Prozentzahl für Gesamttrockensubstanz
und Multiplikation mit 100, oder mit andern Worten, man bestimmt den Prozentgehalt der
Trockensubstanz
des Saftes an Zucker.
[* 2] Eine gute Zuckerrübe mich mindestens 12 Proz. Zucker und einen Quotienten
über 75 haben. Der Zuckergehalt wird durch polarimetrische Untersuchung eines alkoholischen
Auszuges (früher fälschlicherweise
des ausgepreßten Saftes) bestimmt. Die
Trockensubstanz des Saftes wird annähernd aus dem spec. Gewicht
desselben berechnet.
Von tierischen Feinden ist der Zuckerrübe besonders die
Rübennematode (s. d.) gefährlich; unter den pflanzlichen
ist in jüngster Zeit ein
Pilz,
[* 20] Phoma
BetaeFrank, festgestellt worden, der, wie es scheint, bei den jungen Rübenpflanzen den
Wurzelbrand und bei der herangewachsenen Rübe die Herzfäule und
Trockenfäule hervorruft, verderbliche
Krankheiten, welche
sich durch Anfaulen des hypokotylenGliedes (bei der jungen
Pflanze), der Blattkrone und der Rübe selbst
kennzeichnen.
Die Ernte
[* 21] der Zuckerrübe beginnt Mitte September und beträgt, je nach der Güte des
Bodens und der darauf verwendeten Kultur, etwa
30-40000 kg pro
Hektar.
Über die Aufbewahrung der geernteten Zuckerrübe s. Rübenaufbewahrung. Man berechnet
die Produktionskosten pro Centner Zuckerrübe mit 85-120
Pf. (inklusive des
Pachtzinses für das Feld). Die Zuckerfabriken
bezahlten bislang den Centner (je nach dem Zuckergehalt) etwa mit 1 M. (gegenwärtig aber weniger) unter unentgeltlicher
Zurückgabe (des größern
Teils) der abfallenden Rübenschnitzel (s. Zuckerfabrikation), die ein wichtiges Viehfutter
bilden.
Die aus den Diffuseuren kommenden Schnitzel enthalten nur 4-5 Proz.
Trockensubstanz, die gepreßten 9-10
Proz. und zwar etwa 0,9 Proz.
Protein, 0,05 Fett, 6,3 stickstofffreie Extraktstoffe, 2,4 Rohfaser und 0,6 Proz.
Asche. In manchen
Zuckerfabriken wird gegenwärtig in besondern Trockenanlagen der Wassergehalt der Schnitzel auf etwa 15 Proz.
verringert und dieselben dadurch (ohne zu große Kosten) in ein sehr gedeihliches, haltbares Futter verwandelt.
Die nicht getrockneten Schnitzel werden zwecks Aufbewahrung eingemietet. Auch die bei der Ernte der Zuckerrübe abzuschneidenden
Köpfe mit
Blättern
liefern im frischen und gesäuerten Zustande ein brauchbares Futter. -
Vgl.
Buerstenbinder, Die Zuckerrübe (3.
Aufl., Hamb. 1896);
Werner, Der praktische Zuckerrübenbauer
(Bonn
[* 22] 1888);
Knauer, Der Rübenbau (7. Aufl.,
Berl. 1894);
Eisbein, Der Zuckerrübenbau (Stuttg. 1895);
ders., Die kleinen Feinde des Zuckerrübenbaues (2. Aufl.. Berl.
1895);
Briem, Der praktische Rübenbau
(Wien
[* 23] 1895);
Doering, Die Zuckerrübe und ihr Anbau (Bresl. 1896).
Solange Europa
[* 25] nur
Kolonialzucker verbrauchte, konnte die
Besteuerung einfach durch
Erhebung eines Einfuhrzolls erfolgen, und in dieser Form gewann sie seit dem 17. Jahrh.
allmählich eine große finanzielle Bedeutung. In England, das den stärksten Zuckerverbrauch ohne eigene Rübenzuckerindustrie
hat, bestand dies
System bis 1874, seit welchem Jahre weder
Zoll noch
Steuer auf dem Zucker ruhen.
In denLändern des europ. Festlandes hatte durch die Kontinentalsperre die Fabrikation des
Rübenzuckers einen kräftigen Anstoß
erhalten, und in den nächstfolgenden Jahrzehnten war dieser einheimische Zucker, geschützt durch den hohen Finanzzoll aus
Kolonialzucker, mehr und mehr konkurrenzfähig geworden.
Hier entwickelte sich eine innere Zuckersteuer in verschiedenen Formen. Man unterscheidet folgende
Hauptarten der Zuckersteuer: 1) Rübensteuer (Materialsteuer) wird nach der Gewichtsmenge der zu verarbeitenden
Rüben bemessen, kann also die Verschiedenheiten im Zuckergehalt der Rüben und die
Abweichungen in der technischen Leistungsfähigkeit
der einzelnen Fabriken nicht berücksichtigen und belastet das Fabrikat sehr ungleich. Freilich ist sie einfach durchzuführen
und zu kontrollieren, läßt den eigentlichen Betrieb frei und hat erfahrungsgemäß auf die
Entwicklung
der Zuckerindustrie einen großen fördernden Einfluß, da sie zu intensiver Betriebsweise von Anbau und Fabrikation anspornt.
2) Saftsteuer, belastet den Zuckersaft. Da die Ermittelung des Zuckergehaltes im Safte durch Polarisation
[* 26] steuertechnisch
nicht allgemein durchführbar ist, so begnügt man sich damit, die
Dichtigkeit anstatt des Zuckergehalts
zu
Grundezu legen. Infolgedssen ist auch bei dieser schwerer durchführbaren und für den Betrieb viel lästigern Steuerform
die Belastung des fertigen Zuckers sehr ungleich.
3) Bei der Pauschalierungssteuer wird die Leistungsfähigkeit gewisser, zur Zuckererzeugung dienender Vorrichtungen,
namentlich der Saftgewinnungsapparate, zu
Grunde gelegt. Sie belästigt die Fabrikation wenig und ist
leicht durchzuführen. Indessen ist die Leistungsfähigkeit der
Apparate nicht genau festzustellen; die Belastung ist ungleichmäßig.
4) Fabrikatsteuer wird vom Fabrikanten selbst entrichtet oder beim
Austritt des Zuckers in den freien Verkehr (Verbrauchsabgabe)
erhoben. Die zweite Form gilt für die treffendere, weil sie die Beschaffenheit des Zuckers berücksichtigt,
einseitige
Begünstigungen vermeidet, den Betrieb weniger
¶
mehr
belästigt und eine richtige Bemessung der Ausfuhrvergütung gestattet, was sehr wichtig ist; denn die Frage der Zuckersteuer wird besonders
durch die Notwendigkeit verwickelt, bei der Ausfuhr von Rohzucker und Raffinaden Rückvergütungen zu gewähren, was zur Ausbildung
eines mißbräuchlichen Prämienwesens führte (s. Ausfuhrprämien). Während z. B. in Deutschland die Rückvergütung im Gesetz
vom unter der Annahme festgestellt war, daß auf 11¼ Ctr. Rüben 1 Ctr.
Rohzucker komme, lieferten in Wirklichkeit 1880/81 schon 10,46 Ctr., 1888/89 schon 8,36 Ctr. Rüben 1 Ctr. Rohzucker. Es
wurden dadurch nicht nur die Reichseinnahmen geschädigt, sondern auch die Zuckerindustrie zu einer ungesunden Entwicklung
und einer Überspannung ihrer Ausfuhr veranlaßt, die zu Krisen führte (z. B.
1884). Da sich derartige Prämien in allen wichtigen Zuckererzeugungsländern beim Fortschreiten der Technik entwickelten,
so wurden sie ein wesentliches Moment der Ausfuhrmöglichkeit und bekamen den Charakter von staatlichen Zuschüssen. Die Versuche,
die Prämien zu beseitigen, sind bisher fehlgeschlagen.
Die Steuersysteme der einzelnen Staaten sind sehr mannigfaltig. Belgien hat z. B. seit 1843 die Saftsteuer,
mußte aber, da die Erträge wegen zunehmender Steuerhinterziehung sehr geschmälert wurden, schon 1849 gesetzlich einen Mindestbetrag
der Gesamtsteuer feststellen, der 1890 auf 6 Mill. und durch Gesetz vom auf 6½ Mill. Frs. erhöht wurde.
Holland erhebt die Rübensteuer in der gleichen, Form; das Gesetz vom erlaubt aber auch die Fabrikatsteuer.
Die Steuer ist jetzt ebenfalls kontingentiert und die Mindesteinnahme für 1895/90 auf, 8,65. Mill. Fl. festgestellt. Rußland
hatte bis zum Gesetz vom die Pauschalierungssteuer; seitdem besteht die Fabrikatsteuer und
außerdem eine Patentgebühr von 5 Rubel für 1000 Pud Zucker. Österreich führte 1865 die Pauschalierungssteuer ein, die 1875 kontingentiert
werden mußte. Durch Gesetz vom wurde von neuem die Fabrikatsteuer, und zwar als Verbrauchsabgabe eingeführt.
Dieselbe beträgt 11 Fl. für 100 kg (netto) Rohzucker und allen Zucker gleicher Art in jedem Zustande
der Reinheit mit Ausnahme des zu menschlichem Genuß nicht geeigneten Sirups. Für Zucker anderer Art in flüssigem Zustande
ist 1 Fl., in festem Zustande 3 Fl. zu zahlen. Die Ausfuhrvergütung wird je nach dem Grade der Polarisation abgestuft, durfte
aber bis 1896 im ganzen jährlich nicht mehr als 5 Mill. Fl. ausmachen. Seit Juni 1896 ist die Höchstsumme
der Ausfuhrvergütungen auf 9 Mill. Fl. und die Verbrauchssteuer von 11 auf 13 Mill. Fl. erhöht worden unter Beibehaltung des
bisherigen Prämiensatzes.
Frankreich ließ nach 1814 zunächst längere Zeit überhaupt die Zuckerindustrie steuerfrei. 1837 wurde die Fabrikatsteuer
(neben Licenzen für die Zuckerfabriken) eingeführt; daneben hohe Ausfuhrprämien. Durch Gesetz vom wurde das ganze
System indes durch die Rübensteuer zunächst für die Zeit vom bis fakultativ und vom an
obligatorisch ersetzt, unter Gewährung einer sehr hoch bemessenen Vergütung der Rübensteuer für den
ausgeführten Zucker.
Die Steuersätze sind nicht für Rüben, sondern für raffinierten Zucker, Kandiszucker u. s. w.
festgestellt und werden auf das Rohmaterial unter Anwendung bestimmter Ausbeuteziffern umgerechnet. Seit 1887 ist der Satz 60 Frs.
pro 100 kg
raffinierten Zucker. Das Gesetz vom 29 Juni 1891, das diesen Satz beibehält, nimmt eine Ausbeute
von 7¾ Proz. an. Für diese Ausbeute ist die volle Steuer zu entrichten. Was darüber hinaus erzeugt wird, hat die Hälfte
(30 Frs.) zu zahlen.
Geht die Ausbeute über 10½ Proz. hinaus, so wird von dem überschießenden Teil die eine Hälfte mit 30, die andere
mit 60 Frs. belastet. Die Zuckerausbeute (in raffiniertem Zucker berechnet), die unter dem alten System nur 5,5 Proz. im Durchschnitt
betrug, ist seit 1884 schnell gewachsen; sie war 1884/85: 7,27 Proz., 1891/92: 10,27 Proz.,
1892/93: 9,5 Proz. Die Folge ist ein starkes Anwachsen der Ausfuhrvergütung. Der Steuerertrag, der einschließlich der
Zölle 1884 und 1885 noch über 170 Mill. Frs. betrug, stellte sich 1886 nur noch auf 133,8 Mill. Frs. (darunter 42,6 Mill.
Zölle), 1887 auf 120,i Mill. Frs. (darunter 38,3 Mill. Zölle).
Der Etat für 1894 enthielt 203,39 Mill. Frs. an Zuckerzoll und -Steuer. Im Frühjahr 1896 hat die Regierung
eine Erhöhung der Zuckerprämien vorgeschlagen; wegen Vertagung der Kammer fand aber das Gesetz keine Erledigung. Deshalb
hat sie durch Verordnung vom einstweilen den andern Weg eingeschlagen, den Eingangszoll auf ausländischen Zucker
durch Erhöhung der Zollzuschläge für je 100 kg auf 10,50 Frs. für Rohzucker, auf 12 bez. 16 Frs. (im
Minimal- bez. Maximaltarif) für Raffinade und auf 25,80 bez. 30,80 Frs. für Kandis zu steigern. Ein Prämiengesetz ist im Febr. 1897 von
der Deputiertenkammer angenommen, vom Senat aber noch nicht erledigt worden.
In Deutschland (Zollverein) wurde die innere Zuckersteuer zuerst 1841 durch eine Kontrollabgabe von ¼ Sgr.
für den Centner roher Rüben vorbereitet, was 5 Sgr. auf den Centner Zucker ausmachen
sollte, indem man ein Ausbeuteverhältnis von 1:20 annahm. Die eigentliche gemeinschaftliche Steuer trat erst 1844 mit dem
Satz von 3 Sgr. für den Centner Rüben ins Leben, und nach mehrern Steigerungen blieb sie (seit 1871 natürlich als
Reichssteuer) von 1869 bis 1886 auf 1,60 M. pro 100 kg Rüben stehen, was bei dem 1869 neu angenommenen Verhältnis von 1 Ctr.
Rohzucker auf 12½ Ctr. Rüben einer Belastung des Rohzuckers mit 20 M. pro 100 kg entsprach. Durch das Gesetz vom ist
die Rübensteuer auf 1,70 M. gebracht worden. Gleichzeitig wurde die Rückvergütung etwas ermäßigt.
Am trat auf Grund des Gesetzes vom eine eingreifende Linderung in der Zuckerbesteuerung ein, die namentlich
auf die Verminderung der Mißstände des Prämiensystems hinarbeitete, das den Reinertrag der Zuckersteuer sehr beschnitten hatte.
Das Gesetz vom führte nun eine Fabrikatsteuer (Verbrauchsabgabe) von 12 M. für 100 kg ein, behielt aber die Rübensteuer
in ermäßigtem Betrage (80 Pf. für 100 kg Rüben) bei. Ferner sollte Rohzucker und Zucker von weniger als 98 Proz. Gehalt
eine Ausfuhrvergütung von 8,50 M. für 100 kg erhalten (Kandis und harter weißer Brotzucker 10,65 M., alle übrigen Zuckerarten 10 M.),
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