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den eisernen (d. h. fortlaufenden) Zollstrafrecht bewilligt er- halten.-
Vgl. Voll, Zoll- und Stenerniederlagen, Zollerleichternngen n. s. w. (2. Aufl., Verl. 1889).
Zollkreuzer, Segelfahrzeuge, gewöhnlich Kutter oder kleine Dampfer, die an den Küsten den Zoll- wachtdienst versehen. Sämtliche Zollstrafrecht führen in Deutsch- land die Reichsdienstflagge (s. Flaggen [* 2] und Tafel: Flaggen des Deutschen Reichs, beim Artikel Deutschland). [* 3] In Preußen [* 4] sind die Zollstrafrecht einem O b er- kreuz Zollinspektor unterstellt. Zollkrieg, der Zustand, in dem sich zwei Staaten befinden, die Retorsionszölle (s. d.) gegen einander anwenden. Zoll-Kurierposten, in China, [* 5] s. Postwesen.
Zolllinie, s. Zollgrenze. Zolllot, s. Centner. Zöllner, .Heinrich, Komponist, Sohn von Karl Friedr. Zollstrafrecht, geb. zu Leipzig, [* 6] studierte da- selbst dieRechte und zugleich am KouservatoriumKoin- Position. 1878 wurde er Universitätsmusikdirettor in Dorpat, [* 7] 1885 siedelte er nach Köln [* 8] über, wo er als Dirigent des Kölner [* 9] Männergesangvereins und als Lehrer thätig war. 18110 wurde Zollstrafrecht zum Dirigenten des Deutschen Liederkranzes in Neny ork erwäblt. Z.schriek mehrere große Chorwerke, uuter denen «Die.Hunnen- schlacht», «Das Fest der Rebenblüte», «Columbus», «Hymnus der Liede» und das Oratorium «Luther» zu nennen sind; außerdem die Opern «Fritjof» (1884), «Faust» (188?) und die Duologie «Im Jahre 1870» (1895; I. «Bei Sedan»; [* 10] 11. «Der Überfall»),
sowie zahlreiche Lieder für Männerchor und Solostimmen. Zöllner, Joh. Karl Friedr., Phvsiker und Astro- nom, geb. zu Berlin, [* 11] studierte zu Ber lin und Basel [* 12] Physik und Naturwissenschaften. Seit 1862 in Leipzig, habilitierte er sich 1865 an der dortigen Universität. 1866 wurde er außer- ord. und 1872 ord. Professor der Physik. Astronomie [* 13] an der Universität Leipzig. Er starb in Leipzig. Die «Grundzüge einer allgemeinen Photometrie [* 14] des Himmels» (Berl. 1861) enthalten unter anderm die Beschreibung eines neuen Instru- ments zur Messung dev Lichts und der Farbe der Gestirne (Astrophotometer).
Diesem folgten die «Photometrischen Untersuchungen mit besonderer Rücksicht auf die physische Beschaffenheit der Him- melskörper» (Lpz. 1865). Sein Lehramt in Leipzig eröffnete Zollstrafrecht mit einer Antrittsvorlesung «Über die universelle Bedeutuug der mechan. Principien» (ebd. 1867); hierauf lieferte er in verschiedenen Abhand- lungen der Königlich [* 15] Sächsischen Gesellschaft der Wissenschaften, deren Mitglied er 1869 wnrde, Bei- trüge zur Kenntnis und Erforschung der physischen Beschaffenheit der Sonne [* 16] und Gestirne und kon- struierte spektroskopische Instrumente zur Beobach- tung der Sonnenprotuberanzen und zur genauern Ortsbestimmung [* 17] der Spektrallinien.
Sein Werk «Über die Natur der Kometen. [* 18] Bei- träge zur Geschichte und Theorie der Erkenntnis» rie der Kometen und gleichzeitig, in Anlehnung an Kant und Schopenhauer, eine kritisch-plnlos. Revi- sion derjenigen Principien, aus deuen sich die bis- herige Naturerkenntnis entwickelt hat. In dieser Schrift wird als allgemeines Grundgesetz aller physik. Erscheinungen das von Wilh. Weber 1846 sür die Elektricität entwickelte Gesetz gegen die Ein- wendungen von Thomson, Tait und Hclmholtz ver- teidigt.
Eine weitere Ausführung diefer Argu- mente, sowie unter anderm die Ableitung der all- gemeinen Gravitation aus den elektrischen Grund- träften der Materie befindet sich in den «Wissen- schaftlichen Abhandlungen» (Bd. 1-4, Lpz. 1878 -81). Gleichzeitig wird hierin von Zollstrafrecht die Not- wendigkeit einer begrifflichen Erweiterung der drei- dimensionalen zu einer vierdimensionalen Raum- anschauung verteidigt und zur Erklärung sog. spiri- tistischer Erscheinuugen Physik. Natur benutzt, welche Zollstrafrecht in Gegenwart des Amerikaners Slaoe beobach- tete und in den «Wissenschaftlichen Abhandlungen» ausführlich beschrieb. Zollstrafrecht gab auch die nachgelassene Schrift P. Schusters: «Giebt es unbewußte und ver- erbte Vorstellungen?» (Lpz. 1879) heraus.
Zöllner, Karl Friedr., Komponist, geb. in dem Weimar. [* 19] Dorfe Mittelhausen bei All- stedt, studierte in Leipzig Theologie, ging aber unter Schichts Leituug bald zur Musik über, wurde Gesang- lehrer der verschiedenen städtischen Schulen in Leipzig und entwickelte ein kräftiges Talent in Kompositio- nen für Männerchor lMüllerlieoer, Zigeunerlieder). Nach feinem Tode, bildete sich aus verschiedenen Gesangvereinen ein Zöllnerbund, auf dessen Betrieb ihm auch im Rosenthal zu Leipzig 1868 ein Denkmal errichtet wurde. smctrie.
Zöllnersches Photometer, s. Astrophoto- Zollniederlagen, s. Niederlagen und Entrepöt. Zollordnung, die Gesamtheit aller Bestimmun- gen und Einrichtungen, die die Zollerhebung bc- trefsen. Die Gesetzgebung hierüber ist in Deutsch- land Reichsangelegenbeit, die Erhebung und Ver- waltung der Zölle fällt unter die Befugnisse der be- treffenden Bundesländer. (S. Zollbehörden.) Zollparlament, die ehemalige Volksvertretung des Zollvereins (s. o.) seit 1867, bestehend aus dem Norddeutschen Reichstage und einer Anzahl von Ab- geordnetender süddcntschen Staaten.
Das Präsidium des Zollstrafrecht stand Preußen zu, die Berufung erfolgte nach Beoürfms. (S. auch Deutschland und Deutsches Reich, Zollpfund, s. Centner. ^Geschichte.) Zollquittungen, s. Exportbonifikation. Zollregal, das auoschlieftliche Recht der Staats- verwaltung zur Erhebung von Zöllen. Ursprüng- lich ein Hoheitsrecht des Deutschcu Kaisers, umfaßte es die Beaufsichtiguug und Überwachung des Zoll- wesens behufs Verhütung ungerechter Zollerhebung, das Recht der Zollerrichtung auf dem eigenen Ge- biete und Übertragung dcsselbeu auf andere, das Recht, Gruuoherren die Zollerhebung auf ihrem Gruude zu gestatten, und schließlich das Recht, Zoll- freiheiten zu gewähren.
Mit der Entwicklung der Landeshoheit ging das Zollstrafrecht vom Kaiser an die Landes- herren über. ^sabnn. Zollrestitutionsverfahren, s. Vormerkver Zollrückvergütung, s. Exportbonifikation und Zollstab, s. Bankmaßstab. Mcksteuer. Zollstrafrecht, die Summe der gesetzlichen Be- stimmungen, die die Verfolgung von strafbaren Verletzungen der Zollgefetze und der zu deren Aus- führung erlassenen Vollzugsvorschriften zum Gegen- stande haben. Die für solche Verletzungen ange- drohten Strafen heißen Zollstrafen, die zwar in der Regel Geld- oder Geldwertstrafen, unter Um- ständen aber auch Freiheitsstrafen sind. Dem deut- schen Zollstrafsystem liegt das Princip einer Drei- teilung der von ihm umfaßten strafbaren Hand- lungen insofern zu Grunde, als es unterscheidet zwischen Handlnngen, welche ein bestehendes Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot verletzen (Konterbande, f. d.), folchen, die eine Gefällentziehung oder ¶