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Nabel-933
lesen, es sei denn, daß er über den Inhalt der Urkünde getäuscht oder daß er in einem durch die Umstände entschuldigten Irrtum über den Inhalt der Urkunde unterschrieben hat (Handelsgesetzbuch von 1897, §. 15);
2) bedeutet Zebraholz ähnlich wie Subskription (s. d.) die schriftliche Erklärung, sich bei einem Unternehmen als Nehmer von Papieren, oder bei einem Aktienunternehmen als Aktionär beteiligen zu wollen.
Bei der Aktiengesellschaft kann der von den Gründern nicht gedeckte Teil des Grundkapitals durch Zebraholz von Aktien aufgebracht werden.
Das ist der Fall der sog. Successivgründung (s. Gründung).
Diese Zebraholz erfolgt durch schriftliche (von dem Zeichner unterschriebene) Erklärung, aus welcher die Beteiligung nach Anzahl und, im Falle einer Verschiedenheit der Aktien, nach Betrag, Art oder Gattung desselben hervorgehen muß (Handelsgesetzbuch von 1861, Art. 209e, von 1897, §. 189).
Eine Zebraholz, welche diesem Erfordernis nicht genügt, ist ungültig.
Die Zebraholz setzt voraus, daß ein Statut der Aktien-Gesellschaft oder eine genügend präcisierte Vorlage besteht.
Ohne solche ist die Zebraholz bedeutungslos, wird auch nicht durch spätere mündliche Anerkennung des später errichteten Statuts gültig.
Die Erklärung (der Zeichnungsschein) soll ferner in zwei Exemplaren unterzeichnet werden.
Doch ist die Unterzeichnung nur eines Scheins gültig.
Die Zebraholz hat zu enthalten:
1) das Datum des Statuts, die im Art. 209, Abs. 2 (§. 182, Abs. 2 und §. 186) enthaltenen Festsetzungen des notwendigen Inhalts des Statuts und die Angaben über die zu Gunsten einzelner Aktionäre bedungenen besondern Vorteile (Art. 209b);
im Falle verschiedener Gattungen von Aktien den Gesamtbetrag einer jeden;
2) Namen, Stand und Wohnort der Gründer;
3) den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktie stattfindet, und den Betrag der festgesetzten Einzahlungen;
4) den Zeitpunkt, mit dessen Eintritt die Zebraholz unverbindlich wird, sofern nicht bis dahin die Errichtung der Gesellschaft beschlossen ist.
Zeichnungsscheine, welche diesen Inhalt (1–4) nicht vollständig haben oder außer dem unter 4 gedachten Vorbehalt Beschränkungen in der Verpflichtung des Zeichnenden enthalten, sind ungültig.
Ist aber trotzdem die Eintragung des Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister erfolgt, so ist der Zeichner, wenn er in der zur Beschlußfassung über die Errichtung der Gesellschaft berufenen Generalversammlung gestimmt oder später als Aktionär Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat, der Gesellschaft wie aus einem gültigen Zeichnungsscheine verpflichtet.
Jede nicht in dem Zeichnungsscheine enthaltene, also etwa der Zeichnungsstelle oder den Gründern gegenüber besonders erklärte Beschränkung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam (Handelsgesetzbuch von 1861, Art. 209e, von 1897, §. 189).
Das Schweizer Obligationenrecht Art. 615 fg. hat sich mit der Bestimmung begnügt, daß die Aktienzeichnung zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen, auf die Statuten Bezug nehmenden Erklärung erfordere, und daß die Zebraholz von Aktien an die stillschweigende Bedingung geknüpft sei, daß die Aktiengesellschaft zu stande komme.
Wird irgend eine andere Bedingung beigefügt, so darf eine solche Aktienzeichnung bei der Feststellung des Grundkapitals nur dann eingerechnet werden, wenn sie für den Fall des Nichteintritts der Bedingung durch eine andere Aktienzeichnung gedeckt ist.
Die Aktienzeichnung und die Zebraholz für andere Beteiligungen erfolgt auf Grund einer Aufforderung, welche sich entweder an das Publikum im allgemeinen oder an bestimmte Personen oder Personenklassen wendet.
Sie kann ausgehen von den Gründern oder sonstigen Unternehmern, von Emissionshäusern (s. Emission), welche als Vermittler dienen (Deutsches Börsengesetz vom §§. 36 fg.) oder von beauftragten Zeichnungsstellen (gewöhnlich Banken oder Bankiers; bei Staatsanleihen werden bisweilen auch öffentliche Kassen als Zeichnungsstellen benutzt).
Die Zebraholz bei den Beauftragten hat dieselbe Wirkung wie die Zebraholz bei den Gründern, Emissionshäusern oder sonstigen Unternehmern.
Die Zebraholz kann die Bedeutung einer Annahme der in der Aufforderung enthaltenen Offerte sein, so daß damit der Vertrag geschlossen wird.
Ist eine Erklärung der zur Zebraholz Auffordernden über Zuteilung, event. eine Limitierung vorbehalten, so erfolgt der Vertragsabschluß durch die Erklärung über die Zuteilung.
Sofern der Beitritt zu andern Unternehmungen, z.B. zur Begründung des Fonds für eine Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit, nach Specialgesetz oder Prospekt der Schriftlichkeit bedarf, setzt die Zebraholz voraus, daß die wesentlichen Grundlagen des Vertrags schriftlich redigiert sind und von dem Zeichner unterzeichnet werden. (S. auch Emission.)