durch
Ab- und Zuschreiben einer
Girobank, oder wenn durch Skontration (s. d.) gezahlt wird. Wird gezahlt,
um eine Schuld zu tilgen, so treten die Regeln über
Erfüllung (s. d.) ein. (S. auch Geldschuld.) Der
Gläubiger braucht eine
Zahlung nur in der gesetzlichen
Währung (s. d.) anzunehmen.
ÜberTeilzahlung s.
Abschlagszahlung. Hat der Schuldner
mehrere Schulden an denselben
Gläubiger zu zahlen, und die gezahlte
Summe reicht zur
Tilgung aller Schulden nicht aus, so darf
er bei der Zahlung erklären, welche
Schuld er tilgen will.
Hat er solche Erklärung nicht abgegeben und erklärt der
Gläubiger, das Gezahlte auf eine bestimmte Forderung annehmen zu
wollen, wobei sich der Schuldner beruhigt, so gilt diese Schuld als getilgt. Versagt auch dieses Auskunftsmittel,
so enthalten die verschiedenen Gesetze verschiedene Bestimmungen darüber, wie die Schuld anzurechnen sei
(Alter der Schuld,
unsichere Schuld, größere Lästigkeit, im Zweifel pro rata;
DeutschesBürgerl. Gesetzb. §. 366). Eine Zahlung
a conto im
Kontokorrent (s. d.) wird auf alle Gegenposten angerechnet.
Der Schuldner darf bei der Zahlung Quittung, und wenn ein Schuldschein ausgestellt ist, dessen Rückgabe fordern,
so daß die Rückgabe des Schuldscheins oder die Rückgabe des kassierten Schuldscheins die Vermutung, die Schuld sei gezahlt,
begründet. Bei periodischen Leistungen begründet die Quittung über drei hintereinander fällig gewordene
Raten, nach dem
SchweizerObligationenrecht Art. 103 schon die vorbehaltlose Quittung über eine
Rate, nach dem Allg.
Landr. Ⅰ,
16, §. 133, über zwei aufeinander folgende
Raten, die Vermutung, daß die früher erhaltenen
Raten getilgt worden seien.
im internationalen Verkehr die
Summe, die von einem
Lande all ein anderes noch zu
zahlen oder von ihm zu empfangen ist, damit sich die Gesamtsumme der Wertübertragung, die von beiden Seiten im Laufe eines
bestimmten Zeitraums, z. B. eines Jahres, erfolgt ist, gerade ausgleicht. Statt einem
Lande ein einzelnes fremdes Verkehrsgebiet
in dieser
Weise gegenüberzustellen, kann man dieselbeRechnung auch mit
Bezug auf das gesamte
Ausland, mit
dem es in wirtschaftlichen
Beziehungen steht, ausführen, wodurch sich die allgemeine Zahlungsbilanz des erstern ergiebt.
Von der
Handelsbilanz (s. d.) im ältern
Sinne unterscheidet sich die Zahlungsbilanz wesentlich dadurch, daß sie nicht nur aus der Differenz
der Werte der gelieferten und empfangenen Waren gebildet wird, die dann durch Edelmetallsendungen auszugleichen
wäre. Früher allerdings bestand die internationale Wertübertragung fast ausschließlich aus der
Bewegung der Waren und
der Edelmetalle, in der neuern Zeit sind jedoch zu der Warenbewegung immer mehr Wertübertragungen anderer Art von Land zu
Land hinzugekommen, durch welche die Wirkung der Warenbilanz auf die Edelmetallsendungen gänzlich aufgewogen
und selbst ein entgegengesetztes Resultat herbeigeführt werden kann. Es gehören hierher namentlich Darlehen an andere
Länder,
Kapitalanlagen in auswärtigen Unternehmungen, dann aber auch die dauernden Wertbewegungen im entgegengesetzten
Sinne infolge
der Verpflichtung des
Auslandes zu
Zins- und Dividendenzahlungen.
Ferner haben viele Staatsschuldverschreibungen, Eisenbahnobligationen,
Aktien u.s. w. den Charakter von
internationalen Wertpapieren erhalten, die an allen großen
Börsen einen Markt haben und daher jetzt bequem
zu Zahlungsausgleichungen
dienen können, die früher Edelmetallsendungen veranlaßt haben würden. Durch den Unterschied zwischen
Handels-, d. h. Warenbilanz
und Zahlungsbilanz erklärt es sich leicht, daß jene für ein Land jahraus jahrein passiv sein
kann, ohne daß es deshalb eine Schmälerung seines baren Geldvorrats erleidet. Gerade bei den reichsten
Ländern, z. B. bei
England, die von großen Kapitalanlagen im
AuslandeRenten beziehen, übersteigt die Wareneinfuhr die Ausfuhr, weil das
Ausland
seine
Verbindlichkeiten durch Warensendungen erfüllt.
Zahlungseinstellung liegt dann vor, wenn ein Schuldner infolge eines
Mangels an bereiten
Mitteln aufgehört hat, die ihm obliegenden
Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Zahlungseinstellung ist einerseits von Bedeutung
für die Eröffnung des Konkursverfahrens, indem, wenn eine solche vorliegt, anzunehmen ist, daß eine
Zahlungsunfähigkeit
(s. d.), die allgemeine
Voraussetzung der Konkurseröffnung (s. d.), besteht. Andererseits kann die
Anfechtung (s. d.) darauf gestützt werden, daß die
angefochtene Rechtshandlung nach der Zahlungseinstellung oder in den letzten zehn
Tagen vor derselben erfolgt ist.
Damit eine Zahlungseinstellung im
Sinne des Gesetzes vorliegt, muß dieselbe eine allgemeine sein in dem
Sinne, daß erkennbar ist, es handle
sich nicht um eine bloße Zahlungsstockung und es solle nicht eine bestimmte einzelne
Zahlung unterbleiben,
es sei vielmehr eine
Erfüllung der bestehenden
Verbindlichkeiten unmöglich. Die Verweigerung einer einzigen
Zahlung kann eine
Zahlungseinstellung enthalten; es braucht dies aber nicht notwendig der Fall zu sein. Andererseits kann Zahlungseinstellung vorliegen,
obgleich nachträglich noch
Zahlungen erfolgt sind. Die Zahlungseinstellung kann in einer Erklärung des Schuldners, daß er
Zahlungen nicht mehr leisten könne, aber auch in andern Umständen, z. B. Schließung
des
Geschäfts, ihren
Ausdruck finden. Die Zahlungseinstellung des
Acceptanten giebt nach Art. 29 der
Deutschen Wechselordnung zum Regreß auf
Sicherstellung gegen die
VormännerAnlaß (s. Wechselregreß).
Insolvenz. Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners liegt dann vor, wenn demselben die bereiten
Mittel zur
Erfüllung fälliger
Verbindlichkeiten fehlen. Damit dieselbe die ihr im Gesetz beigelegte Wirkung äußert und die
Konkurseröffnung (s. d.) rechtfertigt, muß aber der
Mangel an Zahlungsmitteln sich auch für Dritte fühlbar gemacht, sich
also in bestimmten
Thatsachen geäußert haben. Fehlen jemand Zahlungsmittel zu einer Zeit, zu welcher
er überhaupt nichts zu zahlen hat, so liegt eine Zahlungsunfähigkeit nicht vor. Die Zahlungsunfähigkeit kann
sich in verschiedener
Weise äußern, sie ist nach §. 94 der Konkursordnung anzunehmen, wenn eine
Zahlungseinstellung (s. d.)
erfolgt ist. Von der Überschuldung (s.
Insufficienz) ist die Zahlungsunfähigkeit wohl zu unterscheiden.
soviel wie Erfüllungsversprechen (s. d. ^[= (lat.), Unzulänglichkeit, insbesondere des Vermögens einer Person zur Befriedigung ihrer Gläubige ...]
und
Constitutum debiti).