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das DinmF-i'oom (Eßzimnler); im Obergeschoß sind die Schlafzimmer. Als Erweiterung dient bei grö- ßern Wohnung die Hall, [* 2] hinter den: Haus findet sich ein Hof. [* 3] Das franzosische Wohnung bat im Erdgeschoß eine Durchfahrt, zu deren Seite den Vorratsraum und den Laden mit nach dem Hof zu liegendem Laden- ! zimmer, die Wohnräume sämtlich in dem durch be^ queme Treppenanlage zugänglichen Obergeschoß. In B erlin hat man, um bei den großen Abmessun- gen der Grundstücke Licht [* 4] in jenen Raum zu bringen, ! welcher zwischen .hauptbau und Flügel in der Ecke ! liegt, diese gebrochen und mit einem breiten Fenster ausgestattet. Es entsteht so ein ungünstig belenchteter Raum, der vielfach auch als Durchgang zu den Flü- geln benutzt wird (s. Berliner Zimmer). [* 5] In Wien [* 6] hatte man früher die Hofartaden der Italiener nach- gebildet, zwiscken diese und die Wohnräume aber nocb Kammern mit indirektem Licht eingeschobcn (dort K a- binett genannt).
Jetzt konzentriert man die Woh- nungen mit Vorliebe um ein stattliches Vorhaus. Über Wohnung in den Tropen s. Tropengebäude nebst Tafel (Bd. 17). Litteratur. Geul, Die Anlage von Wohn- zebä'uden und Halle [* 7] (ebd. 1885); A. Sacchi, 1.6 iMwxmni ^3. Aufl., 2 Bde.^, Mail. 1880);
Bethte, Praktische Wohnung und Villen (iHtuttg. 1884);
ders., Einfamilien- häuser (ebd. 1888);
Äbel, Das elegante Wohnung (Wien 1890);
Aster, Villen und kleine Familienhäuser (5. Aufl., Lpz. 1897);
Hartig, Skizzen bürgerlicher Wohnhäuser [* 8] (1. Reihe, 2. Aufl., ebd. 1896);
Keller, Der Bau kleiner und wohlfeiler Häuser für eine Familie (3. Aufl., Weim. 1894);
Viollet-le-Duc, I4i8t0ii'6 cio 1'kkditHtion 1iumaiu6 (Par. 1875). Wohnsitz, Domizil, der dauernde Mittel- punkt der Verhältnisse und der Thätigkeit eines Menschen, also im Zweifel der Ort, wo sich jemand dauernd aufbä'lt, wo er wohnt, wohin er von seinen Reisen immer wieder zurückkehrt, auch wenn er sich daselbst nicht fortwährend, vielleicht fogar nur vorübergehend aufbält, für den Beamten der Ort der Anstellung (Deutschem Bürgerl. Gesetzb. 8§. 7 fg.). Der Wohnung ist in vielen Fällen maßgebend für das an- zuwendende örtliche Recht (s. Ortliche Kollision de- Gesetze oder Statuten) und begründet einen allge- meinen Gerichtsstand.
Nach (^oäe civil Art. 111 ist es zulässig, im Ver- trage einen Wohnung (äomicii^ 6!n) zur Vollziebung des Vertrags zu wählen und dadurch zu bewirken, daß an einem andern Orte als dem des wirklichen Wohnung Zustellung erfolgen und ein Richterspruck erlangt werden kann. Diese Vorschrift ist, weil in die Deutsche Civilprozeßordnung [* 9] nicht aufgenommen, für Deutschland [* 10] auch im Geltungsbereiche des (^oäe civil außer Wirksamkeit. Kinder teilen regelmäßig den Wohnung der Eltern, un- eheliche Kinder deu der Mutter. Dies gilt auch für die Kinder, welche legitimiert oder an Kindesstatt angenommen sind. Findelkinder (s. d.) bedürfen der Begründung eines Wohnung durch den gesetzlichen Ver- treter.
Nach manchen Rechten teilen Dienstboten den Wohnung der Herrschaft, bei welcher sie im Dienste [* 11] sind, vgl. z. B. Preuß. Allg. Landr. I, §. 4; Preuß. Allg. Gerichtsordn. 1,2, §. 13; (^ml^ eivil und Vadisches Landr. Art. 109 (auch auf ständige Arbeiter ausge- dehnt). Jurist. Personen bedürfen für alle Rechts- verhältnisse ebenfalls eines als Wohnung anzusehenden Sitzes, obschon für sie der an die Lebensvorhältnisse anknüpfende Begriff des Wohnung der Anwendbarkeit ent- behrt.
In der Regel entscheidet der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Jedoch pflegt das Sw' tut den als Wohnung zu behandelnden Sitz zu bezeichnen. Nach manchen Rechten mnß dieser Sitz bestimmt sein, bevor die Reckte der jurist. Person erlangt werden. Wohnung, diejenigen meist in einem Wohn- hause (s. d.) belegenen Räume, die zur Aufnahme eines Haushaltes bestimmt und in der Regel unter gemeinsamem Verschluß sind. Man unterscheidet die Wohnung nach der Zahl und Art ihrer Räume (Zimmer) sowie nach dem Umstand, ob das betreffende Haus nach allen Seiten Licbt hat (in offener Bauweise liegt), oder ob es Licht nur von zwei Seiten erhält (in geschlossener Bauweise liegt).
Die offene Bau- weise gestattet eine freiere Ausbildung des Grund- risses in Hinsicht auf die Gruppierung der Räume, während bei geschlossener Bauweise meist große Schwierigkeiten daraus erwachsen, den Vorräumen genügendes Licht zuzuführen. Während dort die Haupträume a, !, e, 0, l, ^ (hierzu Tafel: Woh- nung I, [* 1] Fig. 2, Grundriß zu [* 1] Fig. 1: Villa Ende im Thiergarten bei Berlin; [* 12] Architekt: Hermann Ende; a Speisezimmer, d Zimmer der Frau, 0 Zim- mer des Herrn, (^ Anrichteraum, k Toilette und Klo- sett, 3 Blumenhalle) von dem bescheidenen Vor- zimmer ä aus sämtlich zugänglich sind, bedarf es in einem eingebauten Haus zahlreicher, teilweise von engen Lichthöfen erleuchteter Gänge, um die Verbindung namentlich mit den Hofflügeln herzu- stellen.
Die vornehmsten Wohnräume werden hier meist in einer Flucht längst der Straßenfront ange- ordnet. Dagegen bietet die offene Bauweise viel mehr äußere Facadenfläche, die bei entsprechender guter Ausführung deu Bau wesentlich verteuert. [* 1] Fig. 3 zeigt die Facade eines eingebauten Wohn- bauses in Dresden'(Architekt: itarl Weißbach), [* 1] Fig. 4 dazu den Grundriß des ersten Stocks, und zwar ist bier i^ der Salon, d die Wohnzimmer, e die Scklafzimmer, t' die Speisekammer, ^ die Küche.
Die drei not- wendigsten Räume sind Wohnzimmer, Schlaf- zimmer und Küche. Nach dein Bedürfnis erweitert sich die Zahl der Räume durch das Hinzukommen eines Salons (oder einer sog. guten Stube), eines Zimmers des Herrn (Arbeit s raums, Studier- z i m mers), eines Zimmers der Frau (Boudoirs), Kinderzimmers u. s. w. Wohnung mit vier Zimmern und Zubehör nennt man Mitte lwohnungcn. Unter Z u behö r versteht man Küche, Mädchengelaß, Speisekammer, Keller und Bodenraum. Bei großen Wohnung kommt noch hinzu ein Speisezimmer, ein Sprechzimmer, Zimmer für größere Kinder und Bedienung.
Herrschaftliche Wohnung enthalten ferner ein Rauchzimmer, Spielzimmer, Billardzim mer, Bibliothekszimmer. Eiu Badezimmer (s. d.) sollte in keiner größern Wohnung fehlen und wird jetzt auch in allen bessern Mietwohnungen angebracht. Die künstlerische Einrichtung der Wohnung richtet sich nach den persönlichen Wünschen des Besitzers. Sie wird in Mietwohnungen nicht in gleicher Weise individuell durchgeführt werden können, wie in für den Bewoh- ner erbauten Häusern, bei denen das Bedürfnis nach traulicher Einfachheit, nach Pracht, oder nach stilistischer Strenge entscheidet. So zeigt [* 1] Fig. 5 (Frübstückzimmer eines Privathauses in Guben; [* 13] Architekt: Hugo Licht) einen in deutscher Renaissance, mehr in ländlichem Geschmack behandelten Raum mit einfachsten Möbeln, [* 1] Fig. 6 (Speisesaal in der Villa Oppenheim in Wannsee; Architett: Job. Otzen) ¶