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die nach dem Maße oder Gewicht der zur Weinbereitung bestimmten Trauben- oder Obstmengen bemessen wird, aber die verschiedenartige Beschaffenheit unberücksichtigt läßt. Die Steuer kann sich auch an das wirtliche Mosterträgnis anschließen (Moststeuer). Diese Form setzt eine genaue Kontrolle (Kelterzwang, Anmeldepflicht des gewonnenen Mostes, steueramtliche Aufnahme der Vorräte) und eine Klassifikation der Weinberge voraus. Die Moststeuer lastet, namentlich in schlechten Jahren, nicht minder aber auch bei besonders reichem Herbst schwer auf dem meist nicht sehr leistungsfähigem Stande der Weinbauern und macht lange Stundung der Steuer nötig.
Überdies ist der Steuerertrag schwer vorauszubestimmen. Der Einfluß der Kellerbehandlung bleibt unberücksichtigt; eine Berücksichtigung der Abgänge (Hefe, [* 2] Trübwein u. s. w.) sowie der spätern Ausfuhr ist hier ebenso wie bei den andern vorher genannten (Produktions-)Steuerformen schwer möglich. Die Kunstweinbereitung wird durch solche Produktionssteuern begünstigt. Eine andere Gruppe von Weinsteuer geht deshalb auch von dem Weinverbrauch, freilich in verschiedener Weise, aus.
Hierher gehört zunächst die Versandsteuer, die vor Beginn des Weintransports zu erheben ist, ferner die Einlagerungssteuer, die vom Empfänger vor der Verbringung in die Keller zu zahlen ist. Beide erfordern ebenfalls eine genaue Kontrolle und verlangen behufs Vermeidung doppelter oder mehrfacher Besteuerung verschiedene Steuerbefreiungen, ohne indessen eine Kontrolle der steuerfreien Versendungen entbehrlich zu machen. Der Vorteil der Versand- oder Einlagerungssteuer ist der, daß auch der Kunstwein getroffen wird und der Weinbauer sein Erträgnis unversteuert einlagern kann.
Auch läßt sich der eigene Verbrauch sowie die Ausfuhr (z. B. durch Beschränkung der Einlagerungssteuer auf die inländischen Einkellerungen) frei machen. Dagegen wird die doppelte Besteuerung nie ganz vermieden und die bezüglichen Vorschriften machen das ganze System sehr verwickelt; die Kontrollen sind sehr lästig, ohne Steuerhinterziehungen verhindern zu können. Will man diese Kontrollmaßregeln einschränken, so müßte man die Form der Eingangssteuern wählen, die aber den Verbrauch außerhalb der Städte freiläßt und in Städten mit eigenem Weinbau eine eigene besondere Kellerkontrolle nötig macht.
Auch die Handelsbesteuerung ist versucht worden, namentlich durch Abgaben vom Kleinverkauf. Diese Art erfordert ebenfalls weitgehende Kontrollen, beschränkt sie aber auf eine kleine Zahl von Personen. Sie entlastet den Weinbauer, gestattet eine Bemessung nach der Beschaffenheit, da sie in Prozenten des Verkaufserlöses erhoben werden kann, und ermöglicht eine gleichmäßige Besteuerung des Weingenusses in Wirtshäusern durch das ganze Land hin. Den gesamten Weinverbrauch kann sie freilich nicht erfassen. Zu den Handelssteuern gehören auch die Licenzen vom Klein-, bisweilen auch vom Großhandel mit Wein, die zum Teil in Form von Repartitionssteuern (s. d.) erhoben werden und im allgemeinen wenig ergiebig sind. Die Steuergesetzgebung hat vielfach mehrere der genannten Steuerformen miteinander verbunden, um die Mängel jeder einzelnen besser auszugleichen.
Frankreich hat ein sehr umfassendes und einträgliches Weinsteuersystem. Die Bezüge der Privaten im großen (25 l und mehr) werden von der Cirkulationssteuer (droit de circulation) betroffen, die als Versandsteuer erhoben wird und für Obstwein gleichmäßig 0,80 Frs., für andern Wein 1, 1,5 und 2 Frs., je nach der Ortsklasse, beträgt. Die kleinern Bezüge der Privaten (unter 25 l) sowie der Ausschank in Wirtshäusern unterliegen dem droit de détail, das für jene als Versandsteuer (in Prozenten des behördlich festgestellten mittlern Preises in dem Orte, aus dem der Wein weggebracht wird), für diesen als Abgabe vom Ausschankerlöse der Kleinverkäufer erhoben wird.
Der Hausverbrauch der Großhändler und Weinbauern, wie er sich auf Grund der Eingangs- und Versendungskonten und unter Berücksichtigung der Lagerabgänge ergiebt, unterliegt ebenfalls dem droit de détail. Zu diesen Abgaben tritt in Orten mit mehr als 4000 E. noch die Eingangssteuer (droit d'entrée) hinzu, deren Sätze in 7 Ortsstufen für jede der drei Gebietsteilklassen von 0,40 auf 1,50 Frs. und von 0,55 auf 2,25 Frs. und von 0,75 auf 3 Frs. ansteigen. An Stelle dieser Eingangsabgaben sowie des droit de détail tritt in Orten von 4000 bis 10000 E. fakultativ, in Orten über 10000 E. obligatorisch die taxe unique. In Paris [* 3] und Lyon [* 4] wird als Ersatz aller andern Steuern vom Wein eine taxe de remplacement (Ersatzsteuer) in Form einer Eingangssteuer erhoben (für Wein in Paris 8,25, in Lyon 7,77 Frs., für Obstwein in Paris 4,50, in Lyon 2,65 Frs. für 100 l); in Paris brachte dieselbe 1892: 37,86, in Lyon 5,31 Mill. Frs. ein. Außerdem sind noch Licenzen von Weinhändlern und Wirten sowie Stempelabgaben von den Transportbezettelungen zu zahlen. Der Ertrag der andern genannten Steuerformen war 1896 fast 170 Mill. Frs.
England, das selbst keinen Wein erzeugt, erhebt die Weinsteuer in Form von Weinzoll und Licenzen, die von den Kleinverkäufern zu zahlen sind. Der Zollertrag war 1895/96: 1,26 Mill. Pfd. St. -
Österreich-Ungarn [* 5] erhebt in geschlossenen Städten eine Eingangssteuer, in offenen Orten eine Einlagerungssteuer von den Einlagerungen der Wirte (meist in der Form der Abfindung). Der Ertrag ist für 1896 auf 5,3 Mill. Fl. in Österreich [* 6] und 7,5 Mill. Fl. in Ungarn [* 7] veranschlagt. - Belgien [* 8] erhebt seit 1886 von dem im Inlande aus getrockneten Früchten bereiteten Wein eine Abgabe in der Höhe des Weinzolls, mit (1894) 3,6 Mill. Frs. Ertrag. - Italien [* 9] hat Schanksteuer. - Spanien [* 10] erhebt ein Octroi in Orten mit mehr als 2000 E., in kleinern Orten eine (an den Meistbietenden verpachtete) Schanksteuer.
In Deutschland [* 11] besteht eine Reichssteuer auf Wein nicht. Ein dem Reichstag Nov. 1893 zugegangener Entwurf eines Weinsteuergesetzes gelangte nur zur ersten Lesung. Preußen [* 12] hatte 1820 eine Weinmoststeuer eingeführt, die aber nur geringe Erträge brachte und durch Gesetz mit aufgehoben wurde. Seitdem besteht eine Weinsteuer in den meisten deutschen Staaten nicht. Bayern [* 13] hat sogar die Steuerfreiheit des Naturweins noch besonders dadurch anerkannt, daß die Kunstweinfabrikation durch Gesetz vom mit einer Steuer (10 M. für 1001 Kunstwein) belastet worden ist. In Württemberg [* 14] ist an Stelle des frühern Umgelds (s. d.) 1827 eine «Wirtschaftsabgabe» (Schanksteuer) von 15 Proz. des Ausschankerlöses eingeführt worden, deren Satz seit auf 11 Proz. (Maximalsteuersatz 11 Pf. vom Liter) ermäßigt wurde; Most, Trübwein u. s. w. sind steuerfrei. Daneben bestehen noch Licenzabgaben und Gebühren für die Transportbezettelungen. (Ertrag der ¶
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Wirtschaftsabgabe etwa 2½ Mill. M.) Baden [* 16] hat seit 1882 eine Weinaccise vom Weinverbrauch (eine Accise bestand schon 1812 in Baden, in einigen Landesteilen ist sie noch älter) und außerdem beim Kleinverkauf als Zusatzabgabe das Weinohmgeld. Beide werden nach der Menge des zu versteuernden Weins erhoben, ausnahmsweise auch nach dem Gewicht der Trauben- und Obstmengen. Die Steuersätze werden durch das Staatshaushaltsgesetz festgestellt. Zur Zeit ist die Accise bei Traubenwein 3, bei Obstwein 0,9 Pf., das Ohmgeld bei Traubenwein 2, bei Obstwein 0,6 Pf. für 1 l. Die Befreiungen für Einlagen in Weinlagerkeller, für deren Bewilligung eine Patentgebühr zu zahlen ist, für Haustrunk u. s w. sind besonders geregelt.
Durch Gesetz vom ist für Kunstwein eine besondere Steuer von 6 M. für 1 hl eingerichtet. Der Ertrag der gesamten Weinsteuer in Baden ist etwa 1½ Mill. M. Eine gewisse Ähnlichkeit [* 17] hiermit hatte das frühere hessische System, das aus einer «Tranksteuer» (allgemeine Weinsteuer) und einer «Zapfsteuer» (Weinschanksteuer) bestand. 1876 wurde eine Neuregelung vorgenommen. Seitdem wird eine Abgabe der Kleinverkäufer und eine Abgabe der Weinhändler von ihren Weineinlagen erhoben.
Letztere (auch jetzt noch als Tranksteuer bezeichnet) beträgt 5 M. für jede angefangenen 10 hl eingelegten Weins. Die Kleinverkaufsabgabe wird nach dem Wert des Steuerobjekts derart abgestuft, daß beim Kleinverkauf erster Klasse, der ganz oder größtenteils zu Preisen von mehr als 70 Pf. für 1 l betrieben wird, 7 M. und beim Kleinverkauf zweiter Klasse 5 M. für 1 hl zu zahlen sind. Für die Finanzperiode 1891-94 und 1894-97 ist die Abgabe außer Hebung [* 18] gesetzt. Eine Regierungsvorlage, welche auch den Konsum der Privaten besteuern wollte, wurde von der Zweiten Kammer abgelehnt. In Elsaß-Lothringen [* 19] ist das franz. System 1873 durch eine Versandsteuer (für 100 l Traubenwein 3 M., seit 1880: 1,50 M., für 100 l Obstwein 0,80 M.) ersetzt; daneben wurden Licenzen der Wirte und Weinhändler beibehalten. Für die Steuerbezettelungen kommt außerdem noch ein Stempel von 10 Pf. für jeden Schein zur Erhebung. (S. Licenz, Schank- und Schanksteuergesetze.) Durch Gesetz vom ist für Rosinenweine die Steuer auf 6 M. für 100 l erhöht. -
Vgl. von Mayr, Artikel Weinsteuer in von Stengels «Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts», Bd. 2, nebst Nachträgen (Freib. i. Br. 1890 fg.);
von Heckel, Wein und Weinsteuer im «Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Bd. 6 (Jena [* 20] 1894); Kittel, Die Besteuerung des Weins in Deutschland (Münch. 1895).