Luft verwittern. Sie ist ferner weniger leicht löslich in Wasser, vermag in freiem Zustande Chlorcalciumlösung zu fällen
und ist optisch inaktiv. Auch in dem Krystallwassergehalt und der Löslichkeit der
Salze
(Racemate) zeigen sich Verschiedenheiten.
Die Spaltung der
Traubensäure durch das Natrium-Ammoniumsalz ist oben bei der Linksweinsäure erwähnt worden. Auch durch
das Cinchoninsalz wird die Spaltung erreicht. Ferner wird bei der
Aussaat von
Schimmelpilz(Penicillium glaucum Link) in Traubensäurelösungen
die Rechtsweinsäure zerstört, während Linksweinsäure übrigbleibt.
Beim Erhitzen auf 170° wird die
Traubensäure zum
Teil
in die inaktive Weinsäure umgewandelt, während umgekehrt die letztere beim Erhitzen zum
Teil in
Traubensäure übergeht. Wasserfreie
Traubensäure schmilzt bei 206°.
Die inaktive Weinsäure,
Mesoweinsäure oder Paraweinsäure entsteht durch
Oxydation von
Sorbin und
Erythrit, durch
Oxydation von Maleïnsäure
und beim Erhitzen von gewöhnlicher Weinsäure mit Wasser auf 170°. Sie bildet verwitternde rechtwinklige
Tafeln, die bei 143° schmelzen.
Sie ist optisch inaktiv, kann aber nicht in die aktiven Weinsäure zerlegt werden. Das saure Kaliumsalz
dieser Säure ist in Wasser leicht löslich. Praktische Bedeutung besitzt von allen
Isomeren nur die Rechtsweinsäure. -
Vgl.
Rasch, Die Fabrikation der Weinsäure (Berl. 1897).
1) Oberamt im württemb. Neckarkreis, hat 226,40 qkm und (1895) 23714 (11633 männl., 12081 weibl.)
meist evang. E. in 2 Stadt- und 32 Landgemeinden. - 2) Oberamtsstadt im Oberamt Weinsberg, 5,4
km östlich von Heilbronn,
[* 2] in dem fruchtbaren Weinsberger
Thal
[* 3] gelegen, an dem Fuß des rebenreichen Schloßbergs, an der
Linie Heilbronn-Crailsheim
(Kocherbahn) der Württemb. Staatsbahnen,
[* 4] Sitz des Oberamtes und eines Amtsgerichts (Landgericht
Heilbronn), hat (1895) 2339 E., darunter etwa 100 Katholiken, Post,
Telegraph,
[* 5] Stadtkirche (13. Jahrh.),
eine roman.
Basilika
[* 6] mit Spitzbogenarkaden,
Denkmal des
Reformators Ökolampadius, eine Lateinschule und
Weinbauschule, bedeutenden
Wein- und Obstbau, Keuperstein- und Gipsbrüche. Am Fuß des Schloßbergs die Wohnung Justinus
Kerners (s. d.) mit Gartenanlagen
und einem
Denkmal.
Auf der Höhe die mit
Anlagen umgebenen Ruinen des Schlosses Weibertreu, so genannt zum Andenken an die
Sage, wonach
Kaiser Konrad III. (s. d.) nach einem über den
GrafenWelf gewonnenen
Siege den Weibern gestattet haben soll, ihr
Kostbarstes aus dem belagerten Weinsberg zu retten, worauf sie ihre
Männer auf dem Rücken hinaustrugen. Ein großes
Ölgemälde vom J. 1659 in der Stadtkirche stellt die Begebenheit dar. Das Schloß war der Stammsitz der Herren von Weinsberg, mit
denen die Stadt, die reichsstädtische
Freiheit erstrebte, oft im Streit lag, bis sie 1410 an die Pfalz fiel. Im
Bauernkriege
wurden hier 1525 der
Graf von Helfenstein und andere Edle durch die
Spieße der
Bauern gejagt und die Stadt
deshalb eingeäschert. Seit 1504 gehörte Weinsberg zu
Württemberg.
[* 7] -
Vgl. Dillenius,Chronik von Weinsberg vorübergehend, seit 1646 dauernd
(Stuttg. 1860);
Merk, Geschichte der Stadt Weinsberg und ihrer
Burg Weibertreu (Weinsb. 1880).
Name von drei schönen europ.
Abendfaltern. Der kleine Weinschwärmer (Deilephila porcellusL., s.
Tafel:
Schmetterlinge
[* 8] I,
[* 1]
Fig. 1) spannt bis 46
mm, ist rosenrot, auf dem
Brustschild und den Vorderflügeln mit gelbgrünen
Streifen und
Binden. Seine grüne oder graue Raupe hat an
Stelle eines Schwanzhorns eine kleine spitze Warze und lebt auf Labkraut,
Weiderich u. s. w. Ihm nahe verwandt ist der mittlere Weinschwärmer (DeilephilaElpenorL.), bis 62
mm klafternd und von ähnlicher Zeichnung.
Die grüne oder braune hinten gehörnte Raupe hat vorn an der Seite weißgekernte Augenflecken und nährt sich von
Weiderich,
Weinblättern
u. dgl. (s.
Tafel: Raupen,
[* 1]
Fig. 1
u. 1 a). DerSchmetterling
[* 9] fliegt, wie der vorige, Ende
Mai und
Juni. Der große Weinschwärmer (Chaerocampa celerioL.) spannt 80
mm, ist rosenrot und braun gezeichnet; seine Raupe lebt von Weinblättern.
Er ist ein Südländer, der, wie der Oleanderschwärmer (s. d.), nur in günstigen
Jahren nach
Deutschland
[* 10] kommt, hier aber nicht bleibenden Fuß zu fassen vermag.
(Tartarus), die sich aus jungen
Weinen ausscheidende, feste, je nachdem es rote oder weiße sind, rote oder
weiße
Masse, die sich an den
Wänden der Fässer ansetzt und im wesentlichen aus zusammenhängendenKrystallen
von saurem weinsaurem Kalium (s.
Weinsäure) besteht. Durch wiederholtes Auflösen in siedendem Wasser, Durchseihen,
Klären
und
Verdampfen wird der rohe, als roter oder weißer Weinstein in den
Handel kommende Weinstein von den färbenden und andern nicht wesentlichen
Stoffen gereinigt und giebt krystallisiert den gereinigten Weinstein
(Tartarus depuratus, Kalium hydrotartaricum). Dieser
ist in gepulvertem Zustande allgemein als
Cremor Tartari (s. d.) bekannt. Der Weinstein wird in der Färberei
und Druckerei, zum Verzinnen, zur
Darstellung der
Weinsäure u. s. w., in der
Medizin als Diuretikum und Purgativum, zu Zahnpulvern,
in der
Pharmacie zur Herstellung der offizinellen Doppelsalze
(Tartarus boraxatus, natronatus und stibiatus) angewendet. Im
Großhandel kosten 100 kg Weinstein je nach dem Reinheitsgrade 90-200 M.
Weinstein wird auch der braune, steinartige Belag der
Zähne
[* 12] genannt. (S. Zahnkrankheiten.)
eine Unterart der Getränkesteuer (s. d.). Die Ausgestaltung
der Weinsteuer ist sehr verschieden.
Länder ohne eigenen
Weinbau finden im Weinzoll die einfachste Steuerform.
Länder mit eigenem
Weinbau haben dagegen mancherlei Schwierigkeiten zu überwinden, die auch der überwiegend üblichen Weingewinnung
durch landwirtschaftliche
Kleinbetriebe, aus dem starken Wechsel der Ernten nach Menge und Beschaffenheit, aus den durch die
Kellerbehandlung bedingten
Veränderungen der Beschaffenheit, aus der Zersplitterung des Weinhandels u. s. w.
hervorgehen. Die Erhebungsformen der Weinsteuer sind deshalb auch sehr verschiedenartig. Zunächst wird sie als Flächensteuer
erhoben, also nach der
Größe der bebauten
Fläche bemessen. Die Unterschiede, die zwischen den einzelnen
Bezirken in
Bezug
auf Menge und Beschaffenheit des Ertrages bestehen, bleiben dabei unberücksichtigt, so daß die
Steuer
sehr ungleichmäßig wirkt. Nicht viel besser eignet sich die Materialsteuer,
¶
mehr
die nach dem Maße oder Gewicht der zur Weinbereitung bestimmten Trauben- oder Obstmengen bemessen wird, aber die verschiedenartige
Beschaffenheit unberücksichtigt läßt. Die Steuer kann sich auch an das wirtliche Mosterträgnis anschließen (Moststeuer).
Diese Form setzt eine genaue Kontrolle (Kelterzwang, Anmeldepflicht des gewonnenen Mostes, steueramtliche Aufnahme der Vorräte)
und eine Klassifikation der Weinberge voraus. Die Moststeuer lastet, namentlich in schlechten Jahren,
nicht minder aber auch bei besonders reichem Herbst schwer auf dem meist nicht sehr leistungsfähigem Stande der Weinbauern
und macht lange Stundung der Steuer nötig.
Überdies ist der Steuerertrag schwer vorauszubestimmen. Der Einfluß der Kellerbehandlung bleibt unberücksichtigt; eine
Berücksichtigung der Abgänge (Hefe,
[* 14] Trübwein u. s. w.) sowie der spätern Ausfuhr ist hier ebenso wie
bei den andern vorher genannten (Produktions-)Steuerformen schwer möglich. Die Kunstweinbereitung wird durch solche Produktionssteuern
begünstigt. Eine andere Gruppe von Weinsteuer geht deshalb auch von dem Weinverbrauch, freilich in verschiedener
Weise, aus.
Hierher gehört zunächst die Versandsteuer, die vor Beginn des Weintransports zu erheben ist, ferner
die Einlagerungssteuer, die vom Empfänger vor derVerbringung in die Keller zu zahlen ist. Beide erfordern ebenfalls eine genaue
Kontrolle und verlangen behufs Vermeidung doppelter oder mehrfacher Besteuerung verschiedene Steuerbefreiungen, ohne indessen
eine Kontrolle der steuerfreien Versendungen entbehrlich zu machen. Der Vorteil der Versand- oder Einlagerungssteuer
ist der, daß auch der Kunstwein getroffen wird und der Weinbauer sein Erträgnis unversteuert einlagern kann.
Auch läßt sich der eigene Verbrauch sowie die Ausfuhr (z. B. durch Beschränkung der Einlagerungssteuer auf die inländischen
Einkellerungen) frei machen. Dagegen wird die doppelte Besteuerung nie ganz vermieden und die bezüglichen
Vorschriften machen das ganze System sehr verwickelt; die Kontrollen sind sehr lästig, ohne Steuerhinterziehungen verhindern
zu können. Will man diese Kontrollmaßregeln einschränken, so müßte man die Form der Eingangssteuern wählen, die aber
den Verbrauch außerhalb der Städte freiläßt und in Städten mit eigenem Weinbau eine eigene besondere Kellerkontrolle nötig
macht.
Auch die Handelsbesteuerung ist versucht worden, namentlich durch Abgaben vom Kleinverkauf. Diese Art erfordert ebenfalls
weitgehende Kontrollen, beschränkt sie aber auf eine kleine Zahl von Personen. Sie entlastet den Weinbauer, gestattet eine
Bemessung nach der Beschaffenheit, da sie in Prozenten des Verkaufserlöses erhoben werden kann, und ermöglicht eine gleichmäßige
Besteuerung des Weingenusses in Wirtshäusern durch das ganze Land hin. Den gesamten Weinverbrauch kann
sie freilich nicht erfassen. Zu den Handelssteuern gehören auch die LicenzenvomKlein-, bisweilen auch vom Großhandel mit
Wein, die zum Teil in Form von Repartitionssteuern (s. d.) erhoben werden und im allgemeinen
wenig ergiebig sind. Die Steuergesetzgebung hat vielfach mehrere der genannten Steuerformen miteinander
verbunden, um die Mängel jeder einzelnen besser auszugleichen.
Frankreich hat ein sehr umfassendes und einträgliches Weinsteuersystem. Die Bezüge der Privaten im großen (25 l und mehr)
werden von der Cirkulationssteuer (droit de circulation) betroffen, die als Versandsteuer
erhoben wird und für Obstwein
gleichmäßig 0,80 Frs., für andern Wein 1, 1,5 und 2 Frs., je nach der Ortsklasse, beträgt. Die kleinern
Bezüge der Privaten (unter 25 l) sowie der Ausschank in Wirtshäusern unterliegen dem droit de détail, das für jene
als Versandsteuer (in Prozenten des behördlich festgestellten mittlern Preises in dem Orte, aus dem
der Wein weggebracht wird), für diesen als Abgabe vom Ausschankerlöse der Kleinverkäufer erhoben wird.
Der Hausverbrauch der Großhändler und Weinbauern, wie er sich auf Grund der Eingangs- und Versendungskonten und unter Berücksichtigung
der Lagerabgänge ergiebt, unterliegt ebenfalls dem droit de détail. Zu diesen Abgaben tritt in Orten mit mehr als 4000 E.
noch die Eingangssteuer (droit d'entrée) hinzu, deren Sätze in 7 Ortsstufen für jede der drei Gebietsteilklassen von 0,40
auf 1,50 Frs. und von 0,55 auf 2,25 Frs. und von 0,75 auf 3 Frs. ansteigen. An Stelle dieser Eingangsabgaben sowie des droit
de détail tritt in Orten von 4000 bis 10000 E. fakultativ, in Orten über 10000 E. obligatorisch die
taxe unique. In Paris
[* 15] und Lyon
[* 16] wird als Ersatz aller andern Steuern vom Wein eine taxe de remplacement (Ersatzsteuer) in Form
einer Eingangssteuer erhoben (für Wein in Paris 8,25, in Lyon 7,77 Frs., für Obstwein in Paris 4,50, in
Lyon 2,65 Frs. für 100 l); in Paris brachte dieselbe 1892: 37,86, in Lyon 5,31 Mill. Frs. ein. Außerdem sind noch Licenzen von
Weinhändlern und Wirten sowie Stempelabgaben von den Transportbezettelungen zu zahlen. Der Ertrag der andern genannten Steuerformen
war 1896 fast 170 Mill. Frs.
England, das selbst keinen Wein erzeugt, erhebt die Weinsteuer in Form von Weinzoll und Licenzen, die von den Kleinverkäufern
zu zahlen sind. Der Zollertrag war 1895/96: 1,26 Mill. Pfd. St. -
Österreich-Ungarn
[* 17] erhebt in geschlossenen Städten eine Eingangssteuer, in offenen Orten eine Einlagerungssteuer von den Einlagerungen
der Wirte (meist in der Form der Abfindung). Der Ertrag ist für 1896 auf 5,3 Mill. Fl. in Österreich
[* 18] und
7,5 Mill. Fl. in Ungarn
[* 19] veranschlagt. - Belgien
[* 20] erhebt seit 1886 von dem im Inlande aus getrockneten Früchten bereiteten Wein
eine Abgabe in der Höhe des Weinzolls, mit (1894) 3,6 Mill. Frs. Ertrag. - Italien
[* 21] hat Schanksteuer. - Spanien
[* 22] erhebt
ein Octroi in Orten mit mehr als 2000 E., in kleinern Orten eine (an den Meistbietenden verpachtete) Schanksteuer.
In Deutschland besteht eine Reichssteuer auf Wein nicht. Ein dem Reichstag Nov. 1893 zugegangener Entwurf eines Weinsteuergesetzes
gelangte nur zur ersten Lesung. Preußen
[* 23] hatte 1820 eine Weinmoststeuer eingeführt, die aber nur geringe
Erträge brachte und durch Gesetz mit aufgehoben wurde. Seitdem besteht eine Weinsteuer in den meisten deutschen
Staaten nicht. Bayern
[* 24] hat sogar die Steuerfreiheit des Naturweins noch besonders dadurch anerkannt, daß die Kunstweinfabrikation
durch Gesetz vom mit einer Steuer (10 M. für 1001 Kunstwein) belastet worden ist. In Württemberg
ist an Stelle des frühern Umgelds (s. d.) 1827 eine «Wirtschaftsabgabe»
(Schanksteuer) von 15 Proz. des Ausschankerlöses eingeführt worden, deren Satz seit auf 11 Proz. (Maximalsteuersatz 11 Pf.
vom Liter) ermäßigt wurde; Most, Trübwein u. s. w. sind steuerfrei. Daneben bestehen noch Licenzabgaben und Gebühren
für die Transportbezettelungen. (Ertrag der
¶