wenn anstatt der eigentlichen Fiebersymptome andere Krankheitserscheinungen (besonders sog.
Nervenschmerzen) nach regelmäßigen
Apyrexien periodisch wiederkehren. Wird das Wechselfieber durch Luftveränderung oder
Chinin und andere
dergleichen
Fiebermittel nicht bald vertrieben, dann bildet sich gewöhnlich bei bleibender
Milz- und Leberanschwellung eine
chronische Blutentartung aus. Die
Ursache der
Krankheit sind die sog.Malariaplasmodien, mikroskopisch
kleinste mehr oder weniger stark sich bewegende
Parasiten aus der
Klasse der Protozoen, die sich in die roten
Blutkörperchen
[* 2] einnisten; dort wachsen sie, pigmentieren sich und werden zum reifen
Tier, dann segmentieren sie sich und es tritt Sporulation
ein, die zur
Bildung einer neuen Generation von
Parasiten Veranlassung giebt; diese gelangen sodann unter
Fieberfrei in den Blutstrom, von da wieder in die roten
Blutkörperchen, und der ganze Vorgang beginnt wieder von neuem.
Wer in Malariagegenden leben muß, beziehe nur hochgelegene Wohnungen auf undurchlässigem, womöglich felsigem
Grund, vermeide
einen langem Aufenthalt in der Nähe von
Sümpfen, schlafe nie im
Freien oder bei offenen Fenstern, schütze
sich des
Abends durch wärmere Kleidung vor Erkältungen, hüte sich vor Diätfehlern und sonstigen
Excessen, genieße kein
Wasser, keine rohe
Milch, kein Obst, keine wasserreichen
Früchte. Die
Heilung geschieht am besten, wenn gleich nach dem ersten
oder zweiten
Anfall eine größere Gabe
Chinin genommen wird. Übrigens verliert sich das Wechselfieber, sobald der
Patient die ungesunde Gegend verläßt, häufig von selbst. In tropischen Gegenden entsprechen unserm Kalten
Fieber Wechselfieber von
weit bösartigerm Charakter, das Sumpf- oder Malariafieber, das
Batavia-, Polka-,
Jungle-,
Marsch-,
Klima-,
Tropen- und Küstenfieber,
das perniciöse Wechselfieber (S. auch
Tropische Krankheiten.) –
zusammenfassender
Begriff für den bankmäßigen
Handel in Wechseln. An erster
Stelle steht das Diskontieren
oder Eskomptieren von Wechseln,
d. i. der Ankauf von solchen vor ihrer Verfallzeit unter entsprechendem Zinsenabzug (s.
Diskont). Der
An- und Verkauf von Wechseln auf das
Ausland bildet das Devisengeschäft (s. d. und Kurs).
Minder bedeutsam als der Wechseldiskont ist für das moderne Bankwesen die Erteilung von
Accepten (s. d.), wobei es den Erfordernissen
der Sicherheit des Bankverkehrs besonders entspricht, daß die
Bank vorher durch Hinterlegung von Wertpapieren oder dergleichen
sicher gestellt wurde; auch kommt die Leistung von
Bürgschaft durch
Aval (s. d.) vor. In beiden Fällen
wird der Wechsel,
weil er nunmehr die
Unterschrift einer bekannten Firma trägt, umlaufsfähiger, event. auch zur Diskontierung
bei einer andern
Bank geeignet, da eine solche häufig an das Vorhandensein einer bestimmten Anzahl von kreditwürdigen
Unterschriften
gebunden ist.
Den deutschen Notenbanken ist durch das Reichsbankgesetz das
Acceptieren von Wechseln verboten. Weitere
Geschäfte, die sich an die Wechsel anschließen, sind dann noch: die Erteilung von
Vorschüssen (s. Lombardgeschäft) auf
Wechsel, auch solche, die sich nicht als vollkommen bankfähig darstellen und daher zum Eskompte nicht geeignet erscheinen,
wobei dann derVorschuß aus einen größeren oder geringern
Teil der Wechselsumme beschränkt werden mag;
die
Übernahme von Wechseln zum Inkasso (s. Inkassogeschäft), die Einlösung von bei der
Bank domizilierten Wechseln, zwei
Geschäfte, denen wesentlich nur die Bedeutung bequemerer Abwicklung der
Zahlungen und insbesondere auch der Anbahnung und
Erleichterung des Abrechnungsverkehrs zukommt;
endlich die Zahlungsausgleichung und
Spekulation in Wechseln
durch
Arbitrage (s. d.).
[* 3] zur
Transmission
[* 4] (s. d.) gehörige Mechanismen, mittels deren man bei Rotationsbewegungen
Änderungen in der Winkelgeschwindigkeit oder in der Tourenzahl hervorbringt.
Sie bestehen aus Friktionsrädern (s. d.) oder
aus Riementriebwerken mit veränderlichen Scheibenradien.
die Klagen, durch welche
Ansprüche aus Wechseln im
Sinne der Wechselordnung verfolgt
werden. Sie können im Wechselprozeß und im ordentlichen
Verfahren angestellt werden. (S. Wechselprozeß.)
Ansprüche ans
Wechseln aber sind:
1) Der
Anspruch auf
Zahlung der Wechselsumme nebst 6 Proz.
Zinsen vom Verfalltage ab gegen die Hauptschuldner des Wechsels,
d. h. den
Acceptanten des gezogenen Wechsels, den
Aussteller des eigenen Wechsels. Der Bezogene, der nicht
acceptiert hat, und der Domiziliat sind nicht Wechselschuldner, wohl aber der Ehrenacceptant.
Voraussetzung der Klage ist,
daß der Kläger den Wechsel hat und durch ihn als
Gläubiger legitimiert ist, d. h. darauf als Remittent oder Indossatar
erscheint.
Ist der Wechsel verloren gegangen, so muß die
Amortisation des Wechsels vorausgehen. (S.
Inhaberpapiere.)
Bei dem bestimmt-domizilerten Wechsel (s. Domizilwechsel) setzt die Klage auch gegen den
Acceptanten und den
Aussteller des
eigenen Wechsels die Protesterhebung mangels
Zahlung und die Beibringung dieses
Protestes voraus, ebenso gegen den Ehrenacceptanten.
(S. Wechselprotest und Ehrenannahme.) Hat der Wechselinhaber den Wechsel von einem Nachmanne im Wechselregreß
einlösen müssen, so geht der
Anspruch gegen den Aceeptanten und den
Aussteller auf die Wechselsumme und
Zinsen und alles,
was der Kläger außerdem seinem Nachmann hat zahlen müssen. (S. Wechselregreß.) Der
Anspruch verjährt in drei Jahren vom
Verfalltag.
2) Der
Anspruch auf
Zahlung gegen die
Vormänner des Wechselinhabers, die
Indossanten und den
Aussteller des
gezogenen, die
Indossanten des eigenen Wechsels, wenn der Wechsel vom Hauptschuldner nicht gezahlt ist, der sog.
Wechselregreßanspruch.
Über dieVoraussetzungen, den
Inhalt und die Verjährung desselben s. Wechselregreß. Dieser
Anspruch
kann mit dem
Anspruch gegen den Hauptschuldner zusammen verfolgt werden.
Diesen Wechselansprüchen kann, mögen sie im Wechselprozeß oder im ordentlichen
Verfahren verfolgt werden,
der beklagte Wechselschuldner nur solche Einreden entgegensetzen, welche aus dem Wechselrecht selbst hervorgehen oder ihm
gegen den Kläger unmittelbar zustehen. So kann sich der Beklagte damit verteidigen, daß er nicht wechselfähig, daß der
Wechsel formell der Wechselordnung nicht entspricht, daß die
Voraussetzung zur Geltendmachung des¶