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1872), «Die Operationen der Ersten Armee nnter General Mantenffel» (ebd. 1873) und «Erinnerun- gen, geschrieben im Winter 1866/67» (ebd. 1897). Wartepflicht, die Beschränkung, welche nament- lich der Frau bezüglich der Wiederheirat auferlegt ist (s. Trauerjahr). sten (s. d.). Warteschulen, soviel wie Kinderbewahranstal- Wartezeit, Karenzzeit (vom lat. cin-ero, ent- behren), in der Versicherung, insbesondere der Ar- beiterversicherung, derjenige Zeitraum, während dessen ein Mitglied auf die Leistungen der Ver- sicherung noch keinen Anspruch hat.
Die Wartha betrisst teils die auf den Schadensfall unmittelbar folgen- den ersten Tage oder Wochen (so bei der Kranken- versicheruug und der Unfallversicherung), teils die auf den Eintritt in die Versicherung folgende Zeit (fo bei der Invaliditäts-und Altersversicheruug). Bei der Krankenversicherung haben Versiche- rungspflichtige Mitglieder sofort nach dem Eintritt in die (mit dem Beginn der versicheruugspflichtigen Beschäftigung beginnende) Versicherung einen An- spruch auf freie Kur, auf das bare Krankengold jedoch in der Regel erst vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung (Krankenversicherungsgesetz ^§.6, 75). Die Krankenkassen dürfen aber auch statutarisch festsetzen, daß das Krankengeld allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen schon vom Tage der Erwerbsunfähigkeit ab zu zahlen ist; aller- dings muß vorher der gesetzlich vorgeschriebene Be- trag des Reservefonds erreicht sein oder sowohl die Vertretung der Versicherten als auch die der Arbeit- geber gesondert einen entsprechenden Beschluß fassen (ß. 6 a, Ziffer 4, und §. 21, Ziffer Ili).
Für die frei- willig in die Krankenversicherung eintretenden Per- sonen kann durch statutarische Bestimmung an- geordnet werden, daß ihnen ein Anspruch auf Krankenunterstützung überhaupt erst in solchen Unter- stützungsfällen zustehen soll, welche nach Ablauf [* 2] einer Wartha eintreten; diese Wartha darf höchstens auf 6 Wochen vom Beitritt ab bemessen werden (§. 26a, Ziffer 4). Für sämtliche Mitglieder endlich, Pflichtige wie frei- willige, kann eine Wartha bezüglich der Mehrleistungen statutarisch vorgesehen werden; diese Wartha darf die Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten (§. 26, Abs. 3). - Vei der Unfallversicheruug spricht man von einer Wartha in dem Sinne, daß die Lei- stungen der Verufsgenossenschaften vom Tode des Verunglückten ab oder im Fall seiner Verletzung vom Ablauf der 13. Woche ab begiunen, für die Zeit vorher aber die Versicherten auf die Lei- stungen aus der Krankenversicherung angewiesen bleiben.
In der Industrie und dem Verkehrswesen haben die Vetriebsunternehmer zu den Lasten dieser Wartha beizutragen, nicht nur dadurch, daß sie minde- stens ein Drittel zu den Lasten der Krankenkassen beitragen, sondern auch dadurch, daß sie vom Beginn der 5. Woche nach dem Unfall ab das gesetzliche Krankengeld von 50 Proz. des Lohns auf mindestens 66^ Proz. aus eigenen Mitteln zu erhöhen haben, sofern nicht schon aus der Krankenversicherung ein Krankengeld in diesem Be- trage gewährt wird; die Unternehmer haben ferner für Versicherte, welche einer Krankenkasse nicht angehören, die ganzen Kafsenleistungen selbst zu tragen (Unfallversicherungsgesetz §. 5, Abs. 1,10). In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und bei Bauten der in ß. 4, Abs. 1 des Gesetzes vom bezeichneten Art bestehen diese Ver- pflichtungen der Unternehmer nicht; dagegen hat den Verunglückten, unbeschadet ihrer etwaigen weitern Ansprüche aus der Krankenversicherung oder aus civilrechtlichen Gründen, die Gemeinde des Be- schäftigungsorts die Kosten des .Heilverfahrens, aber kein Krankengeld zu gewähren (Landwirtschaftliches Unfallversicherungsgesetz §. 10; Gesetz vom betreffend die Unfallversicherung derbeiBauten beschäftigten Personen, ß. 7). Bei Seeleuten trägt nach Handelsgesetzbuch und Seemannsordnung der Reeder die Kosten der Krankenversicherung während 3 Monaten, im Ausland während 6 Monaten mit gewissen Kantelen.
Übrigens ist die Berufs- genossenschaft in allen Fällen befugt, die Kranken- fürsorge während der Wartha selbst zu übernehmen, um in solchen Fällen, in denen die Sachlage eine ausgiebigere und zweckmäßigere Fürsorge während der ersten 13 Wochen ratsam erscheinen läßt, als durch die bestehenden gesetzlichen Bestim- mungen erwartet werden kann, durch rechtzeitiges Eingreifen die baldige Wiederherstellung des Ver- letzten zu ermöglichen und dadurch ihre eigenen Ver- pflichtungen zu ermäßigen. - Bei der Invalidi- täts- und Altersversicherung bleibt der An- spruch auf Rente für eine bestimmte Dauer nach dem Eintritt in die Versicherung ausgeschlossen; während dieser Wartha (Karenzzeit) müssen Beiträge entrichtet werden.
Die Wartha beträgt für die Invalidenrente 5 Beitragsjahre (3. 47 Beitragswochen), für die Altersrente 30 Beitragsjahre; die Bcitragsjahre und Beitragswochen brauchen nicht in unmittel- barem Znsammenhang aufeinander zu folgen, son- dern dürfen nur nicht so weit unterbrochen wer- den, daß während 4 Kalenderjahre weniger als 47 Wochen Beiträge entrichtet sind (Invaliditätsgesetz §ß. 16, 17, Abs. 1, 32). Während der Übergangs- zeit ist indessen die Wartha sehr erheblich erleichtert.
Für die Invalidenrente brauchen nur für ein Beitrags- jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die gesetz- lichen Beiträge entrichtet zu werden, sofern nur nach- gewiefeu wird, daß der Versicherte während der letzten 3 Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes berufs- mäßig eine Beschäftigung gehabt hat, welche ihn, wenn das Gesetz damals bereits in Kraft [* 3] gewesen wäre, versicherungspflichtig gemacht haben würde. Für die Altersrente werden denjenigen Versicherten, welche bei Inkrafttreten des Gesetzes 40 oder mehr Lebensjabre zählen, so viel Veitragsjahre gut ge- rechnet, als ihre Lebensjahre die Zahl 40übersteigen.
Wer aber bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits 70 I. alt oder älter ist, bedarf einer Wartha über- haupt nicht mehr, hat vielmehr, wenn er nur bei Inkrafttreten des Gesetzes versichert ist, also eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung hat und demgemäß mindestens einen Beitrag ent- richtet, sofort den Anspruch auf Rente. Voraus- gesetzt wird aber auch bei der Altersrente wie bei der Invalidenrente, daß der Versicherte während der letzten 3 Jahre vor dem Inkrafttreten des Ge- setzes berufsmäßig eine Beschäftigung gehabt hat, welche ihn, wenn das Gesetz damals bereits in Kraft gewesen wäre, versicherungspflichtig gemacht haben würde. Die Sicherung und Aufbewah- rung dieser Nachweise ist also für die Versicher- ten von der größten Bedentung. - Wartha wird auch das der Witwe aufgelegte Trauerjahr (s. d.) genannt. Wartha, Stadt im Kreis [* 4] Frankenstein des preuh. Reg.-Bez. Breslau, [* 5] links an der Matzor Neisse, [* 6] an der Linie Breslcm-Mittelwalde der Preuß. ¶