505 aus dem Reingewinn (1896/97: 101324 M.) 5 Proz. Dividende, der Überschuß wird zur
Bildung eines Reservefonds von 1 Mill.
M. (1897: 484000 M.) und zur
Amortisation der
Anteilscheine verwendet. Außerdem werden
Darlehns- und Unterstützungsfonds gebildet.
Der
Verein hat (1897) 46123 Mitglieder, umfangreiche Werkstätten und große Lager.
[* 2] Die Mitglieder sind
berechtigt, vom
Warenhaus für deutsche Beamte (s. d.) diejenigen
Artikel zu beziehen, die das Wangoni f.
A.
u. M. nicht führt. In
Verbindung mit beiden
Instituten ist 1893 die VermögensverwaltungsstellefürOffiziereundBeamte gegründet worden, doch
sind die drei
Institute getrennte Unternehmungen.
fürdeutscheBeamte, eine 1889 inBerlin
[* 3] nach dem
Muster des
Deutschen Offiziervereins
(s. Warenhaus fürArmee und Marine) gegründete
Aktiengesellschaft. Die Gesellschaft verfolgt ähnliche Zwecke wie das Warenhaus fürArmee und Marine und liefert außerdem
Kolonialwaren und Bedürfnisse für Haus und Familie. Aus dem gesammelten
Darlehns- und
Unterstützungsfonds werden Darlehen von der Zeit an gewährt, wo er 250000M. beträgt (1897: 105000
M.). Die Mitglieder bilden einen
Verein der Kaufberechtigten; die Mitgliedschaft wird auf Lebenszeit (10 M. Eintrittsgeld)
oder für die
Dauer eines Geschäftsjahres erworben (Jahreskarte 3 M.). Aufnahmefähig sind alle
Staats- und Kommunalbeamten.
Die Mitgliederzahl beträgt (1897) etwa 33000, der jährliche Warenumsatz etwa 3 Mill. M.
die
Lehre
[* 4] von den Handelswaren in
Bezug auf ihre Benennungen, ihren Ursprung, Bereitungsweise, Eigenschaften,
Sorten,
Kennzeichen der Echtheit und
Verfälschungen, ist entweder allgemeineWarenkunde, wenn sie alle Waren überhaupt umfaßt, oder
specielleWarenkunde, wenn sie sich nur auf einzelne Zweige beschränkt. Die Werke über Warenkunde sind entweder
in systematischer oder in alphabetischer Ordnung gehalten; das älteste ist
Beckmanns Vorbereitung zur
Warenkunde (2 Bde., Gött.
1795–1800). Den
Grund zur wissenschaftlichen Behandlung der Warenkunde hat Wiesner in den «Rohstoffen
des
Pflanzenreichs» (Lpz. 1873) gelegt, womit sich die Warenkunde zugleich gegen
die
Technologie abzugrenzen beginnt.
Von weitern Werken seien genannt: Erdmann und König, Grundriß der allgemeinen Warenkunde (12. Aufl.,
bearb. von Hanausek, Lpz. 1895);
K. und M. Seubert, Handbuch der allgemeinen Warenkunde (2. Aufl., 2 Bde.,
Stuttg. 1883);
(postalisch). Warenproben oder
Mustersendungen dürfen, wenn sie gegen die ermäßigte
Taxe zugelassen
werden sollen, Gegenstände von Handelswert nicht enthalten, nicht über 250 g schwer sein und in ihren
Ausdehnungen 30 cm
in der Länge, 20 cm in der
Breite
[* 6] und 10 cm in der Höhe, oder, wenn sie Rollenform haben, 30 cm in der
Länge und 15 cm im Durchmesser nicht überschreiten. Die Sendungen müssen frankiert sein, und das Porto beträgt innerhalb
Deutschlands
[* 7] (einschließlich
Österreich-Ungarn)
[* 8] bis zum Gewicht von 250 g 10
Pf., im
Weltpostverein 5
Pf. für je 50 g, mindestens
aber 10
Pf. Durch Beschluß des
Washingtoner Weltpostkongresses von 1897 ist das Meistgewicht für Warenproben vom an
von 250 auf 350 g erhöht worden.
Die Verpackung und der Verschluß muß so hergestellt sein, daß der
Inhalt der Sendung leicht geprüft werden kann. Die Verpackung
kann unter
Band,
[* 9] in offenen
Briefumschlägen, in Kästchen, Säckchen erfolgen; Flüssigkeiten, Öle,
[* 10] fette
Stoffe, trockne, abfärbende oder nicht abfärbende Pulver, Glasgegenstände, lebende
Bienen sowie naturwissenschaftliche Gegenstände
(getrocknete
Pflanzen, Tierbälge, geolog.
Muster) dürfen nur als Warenproben versandt werden, wenn die Verpackung den vorgeschriebenen
Bedingungen entspricht. Die
Aufschrift auf den Warenproben muß außer dem
Namen des Empfängers und des
Bestimmungsortes den Vermerk
«Proben»
(«Muster») enthalten; auch können auf denselben der
Name oder die Firma des
Absenders, die Fabrik-
und
Handelszeichen, die Nummern, die Preise vermerkt sein.
Briefe dürfen den Warenproben nicht beigeschlossen oder angehängt sein.
ein
Mittel, dessen die Zollverwaltung sich bedient, um sich zu versichern, daß
Waren, auf denen noch ein Zollanspruch haftet, bis zu dessen Befriedigung nach Menge, Gattung und Beschaffenheit unverändert
erhalten bleiben. Der Warenverschluß, der insbesondere an solchen aus dem
Auslande eingegangenen zollpflichtigen Gegenständen angelegt
zu werden pflegt, die nicht sofort bei dem Eingangsamte verzollt oder niedergelegt (s.
Niederlagen), sondern weiter
befördert werden (s. auch
Begleitschein,
Begleitzettel), erfolgt durch Kunstschlösser,
Bleie (s. Plomb) oder
Siegel dergestalt,
daß entweder jedes einzelne Collo verschlossen wird (Colloverschluß) oder eine Mehrzahl von Colli in Wagen oder Schiffsgefäßen
unter gemeinschaftlichen Verschluß gesetzt werden (Wagenverschluß,Raumverschluß). Die
Abnahme des Warenverschluß darf nur durch eine
dazu befugte Zollstelle erfolgen. Eigenmächtige und fahrlässige Lösungen des Warenverschluß sind
nicht nur unter
Strafe gestellt, sondern können auch die Verpflichtung nach sich ziehen, von den unter Warenverschluß gesetzten
Waren, ohne Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, den höchsten Zollsatz des Zolltarifs entrichten zu müssen.
Zeichen, welche Gewerbtreibende zur Unterscheidung ihrer Waren von den Waren anderer
Gewerbtreibender auf den Waren selbst oder deren Verpackung anbringen lassen. (S.
Handelszeichen,
Marke und
Markenschutz.)
Ouargla, franz. zu
Algerien
[* 11] gehörende
Oase in der Hammada
(Steinwüste), 120 m ü.d.M., Knotenpunkt mehrerer
Karawanenstraßen und wichtiger Verkehrspunkt der
Sahara, ist von
Arabern, Msabiten (aus
Tunis), Berbern
und Sudannegern bewohnt und besitzt ausgedehnte Palmenhaine, deren
Früchte einen hervorragenden Ausfuhrartikel bilden.
Die
Stadt zerfällt in drei Stadtteile und hat über 10000 E., eine Ringmauer, eine Citadelle;