psychisches
Phänomen hat
Brentano das Vorstellen betrachtet. Dagegen ist die große Mehrzahl der Psychologen der
Ansicht, daß
man von dem Gegenstande einer Vorstellung, im Unterschiede von deren
Inhalt, nur reden könne, insofern man noch ein besonderes
Wissen
davon habe, und daß eine besondere vorstellende Thätigkeit als ein eigentümliches psychischesPhänomen
nicht existiere. Danach wäre der
Inhalt das in der Vorstellung thatsächlich allein Vorhandene. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der
Vorstellung für die Erkenntnis redet man von Wahrnehmungs -,
Erinnerungs- und Phantasievorstellung.
Die erstern, auch einfach Wahrnehmungen genannt, beziehen sich auf einen gegenwärtigen, also die
Sinne des Wahrnehmenden
affizierenden Gegenstand. Die Erinnerungsvorstellung richtet sich auf ein Vergangenes; die Phantasievorstellung
besteht in einer freien und neuen
Kombination bekannter Vorstellungselemente und kann sich auf etwas Zukünftiges beziehen.
Zwischen Wahrnehmung und
Anschauung macht man, wenn überhaupt, den Unterschied, daß man den letztern
Begriff auf die räumlich-zeitlich
bestimmten Wahrnehmungen einschränkt.
Die nicht weiter zerlegbarenBestandteile einer Vorstellung nennt man Empfindungen.
Über dieReproduktion und
Association der
s.
Ideenassociation. Die Unterscheidung von Einzel- und Allgemeinvorstellungen, die früher besonders zu logischen Zwecken
stattfand, indem man die letztern als die Vorstellungsäquivalente der
Begriffe ansah, hat seit
Berkeleys scharfer Kritik dieser
«realistischen» Meinung ihre Bedeutung verloren. Dagegen hat
sich noch immer die
Annahme unbewußter Vorstellung bei denen erhalten, die das
Bewußtsein nur als eine Seite oder Eigenschaft des
psychischen Seins betrachteten.
Zumeist wird gegenwärtig das
Unbewußte nur insofern anerkannt, als es mit dem Unbemerkten sich deckt. So ist in der Vorstellung eines
Klanges irgend ein bestimmter mitwirkender Oberton eine unbewußte Empfindung, sofern er nicht als
solcher herausgehört wird. Auch die angeborenen Vorstellung, von denen seit
Platon in den
Kreisen rationalistischer
Metaphysiker viel
geredet wurde, und die in der modernen
Biologie wieder Verwendung gefunden haben, sind unbewußte Vorstellung. Die
Ansicht, daß in der
Vorstellung die Grundfunktion des Seelenlebens zu erkennen sei, wird
Intellektualismus genannt.
Leibniz und Herbart
sind die Hauptvertreter dieses Standpunktes. Im Gegensatz dazu sind Schopenhauer, Wundt u. a.
der Meinung, daß der Wille die wesentliche ursprüngliche Funktion sei, und bekennen sich demnach zum
Voluntarismus. –
Lucas, vläm. Kupferstecher, geb. 1578 zu
Antwerpen,
[* 4] gest. nach 1656, ging 1624 nach England, wo er acht
Jahre lang für
Karl Ⅰ. und den
Grafen von
Arundel thätig war. Er gehört zu den bedeutendsten Stechern in
Rubens’ Schule,
dessen
Bilder, wie die anderer holländ. und vläm. Zeitgenossen
(van Dyck, Seghers u. a.), er meisterhaft wiederzugeben verstand. –
Vgl.
Hymans,
Lucas Vorsterman Catalogue raisonné de son œuvre (Brüss. 1893).
(Vorticellĭdae),
Glockentierchen, Familie der Wimperinfusorien (s. d.) mit glockenförmigem
Leib, am Mundende mit
einer Wimperspirale, gestielt, aber ohne Gehäuse, meist
Kolonien bildend.
Die Vorticelliden können
ihren Stiel durch Spiralbildung verkürzen und durch Vorschnellen und
Strecken verlängern.
Die
Kolonien kommen durch fortgesetzte
Längsteilung der Einzeltiere zu stande.
Die
Arten der Gattung Vorticella bilden meist keine
Kolonien, wohl aber die der Gattung
Carchesium.
Bei der Gattung Epistylis sind die Stiele starr und unbeweglich.
in der
Musik Zeichen, die den
Noten beigefügt sind und den
Grad der
Stärke
[* 7] und Schwäche, das
Binden
oder Abstoßen, das Anschwellen und Abnehmen der
Töne, das Zögern und Beschleunigen der
Tempos u. s. w.
andeuten.
dasjenige
Verfahren, welches den gemeinen deutschen
Strafprozeß bis zum Urteilsspruch bildete, im
heutigen
Strafprozeß aber nur einen
Abschnitt ausmacht, der überdies
nur für schwerere Straffälle notwendig ist.
Über die Fälle, wann Voruntersuchung notwendig, wann zulässig ist, s.
Untersuchungsrichter. Die Voruntersuchung unterscheidet sich von
dem Ermittelungsverfahren des deutschen und den
Vorerhebungen des österr.
Strafprozesses dadurch, daß in diesem der
Staatsanwalt
selbst oder mit Hilfe der Polizeibehörden und Gerichte, in jener das Gericht die Sache so weit erforscht, um überErhebung
der öffentlichen Klage eine
Entscheidung zu treffen. Im Ermittelungsverfahren bleibt der
Staatsanwalt, in der Voruntersuchung ist das Gericht
die selbständig entscheidende
Stelle, in
Österreich
[* 10] freilich mit der Maßgabe, daß durch den Rücktritt des
Staatsanwalts
von der
Anklage die Voruntersuchung ihr Ende erreicht.
Das Ermittelungsverfahren ersetzt die förmliche Voruntersuchung, wo diese weder notwendig noch,
wenn zulässig, beantragt ist, und geht in andern Fällen der Voruntersuchung aufklärend und vorbereitend voran,
denn diese kann erst eröffnet werden, wenn die
Anschuldigung wegen einer bestimmten That gegen eine bestimmte
Person als
Thäter
oder Teilnehmer gerichtet ist. Der Angeschuldigte muß über die gegen ihn erhobene, ihm bekannt zu machende
Anschuldigung vernommen werden, damit er Zeit und Gelegenheit hat, seine Verteidigung zu führen. Im übrigen soll die
Voruntersuchung, die im wesentlichen schriftlich und geheim geführt wird, über ihren Zweck, die
Entscheidung über Eröffnung des Hauptverfahrens
oder
Einstellung des
Verfahrens zu ermöglichen, nicht hinausgehen, der öffentlichen, mündlichen, auf
Unmittelbarkeit beruhenden Hauptverhandlung nicht vorgreifen.
Vorverfahren - Vos
* 11 Seite 66.420.
Daher werden Zeugen nur ausnahmsweise in der Voruntersuchung beeidigt. Andererseits dient die Voruntersuchung auch
zur Vorbereitung der Hauptverhandlung.
Beweise, deren
Verlust für die Hauptverhandlung zu besorgen steht (z. B.
Augenschein,
Vernehmung lebensgefährlich verletzter Zeugen) oder deren
Aufnahme zur Vorbereitung der Verteidigung erforderlich erscheint,
sind in der Voruntersuchung zu erheben. Während die Vernehmung des Angeschuldigten und in der
Regel auch der Zeugen ohne Anwesenheit des
Staatsanwalts und Verteidigers stattfindet, findet bei Einnahme des
Augenscheins
(nach der Österr. Strafprozeßordnung auch bei Haussuchung und
¶
mehr
Durchsuchung von Papieren, nach der Deutschen bei Vernehmung solcher Zeugen und Sachverständigen, die voraussichtlich am
Erscheinen in der Hauptverhandlung behindert sein werden) eine Parteien-Öffentlichkeit derart statt, daß die Beteiligten
von den Terminen benachrichtigt werden und denselben beiwohnen dürfen.
Über den Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung entscheidet der Untersuchungsrichter; zur Ablehnung desselben bedarf
es indes eines Beschlusses des Gerichts (Strafkammer oder Ratskammer). Der Beschluß, durch welchen die Voruntersuchung eröffnet wird,
unterliegt der Regel nach keiner Anfechtung; der Beschluß, durch welchen die Eröffnung der Voruntersuchung abgelehnt wird, kann nach
der Deutschen Strafprozeßordnung mit sofortiger Beschwerde, nach der Österr. von dem Staatsanwalt und
Privatankläger mit einer binnen drei Tagen bei der Ratskammer (s. d.) anzubringenden, von dem Gerichtshof zweiter
Instanz zu entscheidenden Beschwerde angefochten werden.
Die Führung der Voruntersuchung liegt in der Regel dem Untersuchungsrichter ob (wegen der Ausnahme s. Untersuchungsrichter), der jedoch
befugt ist, auswärtige Amtsrichter (Bezirksgerichte) um Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen zu ersuchen.
Er hat über alle Untersuchungshandlungen Protokolle aufzunehmen und zu denselben einen Gerichtsschreiber (beeideten Protokollführer)
zuzuziehen. Die Staatsanwaltschaft kann, ohne das Verfahren aufzuhalten, jederzeit Einsicht von den Akten nehmen und ihr geeignet
scheinende Anträge stellen. Nach Schluß der Voruntersuchung, von welchem der Angeschuldigte in Kenntnis zu setzen ist, werden die Akten
der Staatsanwaltschaft zur Stellung ihrer Anträge vorgelegt, welche auch auf Ergänzung der Voruntersuchung gerichtet sein können.
Vgl.
§§. 176 fg. der Deutschen, §§. 91 fg. der Österr.
Strafprozeßordnung. Das weitere s. unter Einstellung des Strafverfahrens
und Eröffnung des Hauptverfahrens.