forlaufend
unterwor-413
senen Vermögens ein zeitlich beschränkte Vorzug recht' das Preuß.
Einführungsgesetz voin 6. iNärz 1879, ß. 9, bat dieses Vorzugsrecht ausgedehnt ans die Befriedigllng außerhalb des Konkursen in ge- wissen Fällen. In Ansehung der Sicherheitsleistung seitens des Vormundes sind noch viele neuere Reckte dem Gemeinen Rechte gefolgt, mit mannigfachen Ab- weickungen unter sick;
andere lassen eine solche nur ansnabnisweise eintreten, z. B. Preuß.
Vormund- schaftsordnnng §ß. 58, 59;
noch andere, wie der ('060 civil, haben diese Pflicht ganz beseitigt. Das Deutsche [* 2] Bürgert. Gesetzbuch hat sich für die Regel den letztern angeschlossen. Obervormundschaft und Vorschriften über Kapitalanlage stehen an der Stelle. Nur aus besondern Gründen kann Sicherheits- leistung auserlegt werden (§. 1844).
Über das Ver- hältnis der Pflegschaft zur
s.
Kuratel. Das geltende
Recht giebt gewissen nahen Ver- wandten ein
Recht, zum Vormunde berufen zu wer- den und gewährt gewissen
Personen, insbesondere dem
Vater oder der ehelichen
Mutter (so Vürgerl. Gesetzb. §i. 1776 u. 1777) oder
andern Verwandten oder solchen, welche dem Mündel Vermögen zu- wenden, das
Recht, einen Vormuud zu erueunen. Die Übernahme
der Vormundschaft
ist überwiegeud eine Pflicht.
Das geltende Recht spricht dies zum Teil ausdrücklich aus (z. B. Preuß. Vormundsckaftsord- nnng 55. 2 und Dentsches Vürgerl. Gesetzbncb: «jeder Deuts^e», 5.1785), teils setzt es die Pflicht stillschwei- gend voraus (z. B. ^olle civil Art. 427; Österr. Bür- gerl. Geschb. §§. 200, 193, 195), selbstverständlich nicht im Falle der Berufung dnrch einen andern als die Obervormundschaft.
Grundlose Weigerung hat meist Haftung für Schaden zur Folge (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 1787).
Mitunter sind Ordnungs- strafen zulässig (ebenda §. 1788: dreimal zu je WO M. in Zwischenräumen von mindestens einer Woche). Alle Rechte kennen Gründe, aus welcheu jemaud nicht bestellt werden kann (entmündigt) oder soll sminderjäbrig, Konkurs), und andere Gründe, aus welchen die Übernahme abgelehnt werden kann (s. Ablebnnng), vgl. ebenda K8- 1"^l, ^82, 1780. Die Form der Verpflichtung des Vormundes ist Ulmeist die Verpflichtung mittels Handschlags an Eidesstatt, z. B. in der Preusi.
Vormundsckaftsord- nung i. 24, inl
Deutschen Bürgert. (Gesetzb. i. 17.^9.
iiblick ist die
Ausstellung einer Bestalluug, auch nach Sächs.Bürgerl.Gesetzb.'8.1lwl;Österr.^.W0;
Deut- schem §. 1791,
d. i. einer Urkunde, welche die Ver- pflichtung als Vormund für die namhaft
gemachten Mündel seitens der Obervormuudsckaft bezeugt. In welcker
Weise die Vormundschaft
im einzelnen zu führen ist, darüber entbält
das geltende
Recht zahlreiche, zum
Teil sehr voueinander abweichende Vorfckrif- ren, insbesondere auch wegen der Erziehuug,
der religiösen Erziehung u.s.w. (vgl.
Deutsches Bürgert. Gesetzb. ߧ. 179." fg.).
über 'Anlegung der Mün delgelder s. Vlündelgut.
Versckieden sind auch die Vorschriften über die Veräusieruugsbefuguis des Vormundes.
Näber wird zumeist bestimmt, zu wel- chen Rechtsgeschäften ein Vormund alleiu befugt sei, zu welcben er der Genehmigung
des Gegenvor- mundes (s. d.j, zu welchen er der Genehmigung der Obervormundscbaft bedarf. Weiter
wird die Pflicht des Vormundes,
Rechnung
zu legen, geregelt und zwar meist dahin, daß solche in gewissen
Zeit- abschnitten während, insbesondere aber nach
Be- endigung der Vormundschaft
zu legen sei. (Vgl.
Teutsches
Bür- gcrl. Gei'etzb. 55.1840 fg.)
Näbere
Vorschriften sind . ! gegeben über die Haftung des Vormundes für seine
Verwaltung und über
die Haftuug der Obervornnmd- schaft. (Vgl. ebenda §8- 1833 u. 1844.) Die Vormundschaft
wird
unentgeltlich geführt;
nnr unter ganz besondern Um- ständen soll ein Honorar zugebilligt werden. So bc stimmen Gemeines Recht, Preuß.
Vormundsch
afts- ordnung ^§.33, 34;
Sächs. Bürgert. Gesetzb. §§.1954, 1l^55;
Osterr. §§. 266,267 - Deutsches 8-1836. Nack l'ollc;
civil besteht auch die Ausnahme nicht, wäh- rend einzelne Rechte, z. B. das Bayrische Landr. 1,7, §. 15, das württemb.
Recht sowie das
Hamburg.
[* 3] Reckt, regelmäßig
Anspruch auf Honorar gewähren. Beendigt wird
die Vormundschaft
durch
Tod oder Geschäfts- unfähigkeit des Vormundes, sowie dnrch
Tod oder Volljährigkeit des Mündels.
Meist legen die gel- tenden Reckte den (5rben. des Vormundes eine An- zeigepflicht in Ansehuug des Todes des Vormundes iDeutsckes Bürgcrl. Gesetzb. §. 1894), zum Teil so- gar noch weitere Verpflichtungen auf, welche ver- schieden bestimmt sind.
Vgl.
z. B. Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1972; (^i" civil Art. 419, u. a.
Außer- dem kennt das geltende
Recht
eine Enthebung des Vormundes von dem
Amte, zum
Teil, im An- schlüsse an das Gemeine
Recht, mit Unterscheidung einer Absetzuug
und einer (mildern) Ersetzung (vgl. z. B.
Preuß. Vormundsch
aftsordnung ß. 63), zum
Teil ohne eine folche Unterscheidung als
Entlassung von
Amts wegen und auf
Antrag, z. B. Sächs.
Bür- gert. Gesetzb. zß. 1974, 1978; Österr. tz§. 253, 254; Deutsches tz§. 1866 fg.
Die Art der Entlassung ist verschieden bestimmt, meist entscheidet endgültig das Gericht obne Verfahren im ordentlichen Rechtsstreit solches Verfabren noch znläfsig.
Nach (oäc; civil Art. 446-449 entscheidet der Familienrat (s.d.); jed ock bedarf sein Beschluß, wenn der Vormund wider- sprickt, gerichtlicher Bestätigung.
Nach Deutschem Bürgerl.
Gesetzbuch kann ein Familienrat aufWunsck eingesetzt werden.
Da er nicht bloß aus Familien
Vertretern, sondern auch aus dem
Amtsrichter be- steht, der Obervormundsch
aftsrichter wäre, also der
Amtsrichter hier weniger
selbständig ist, tritt der Familienrat im
Bürgerl.
Gesetzbuch vollkommen an die stelle des Vormundsch
aftsgerichts;
die
Ent- lassnng durch ibn bedarf also keiner
Bestätigung H. 1860, 1872).
Auch die Entlassungsgründe sind nicht gleichmäßig bestimmt, vgl. z. B. Coä? civil Art. 442 fg.;
Deutsches Bürgerl. Gesetzb. M. 1886/88. Nach einigen Rechten kann der Vormund bei Ein- tritt eines Ablebnuugsgrundes Entlassung fordern lBürgerl.
Gesetzb. tz. 18^9). Das geltende Recht kennt ferner eine Vormundschaft über Volljährige, und zwar nickt nur über Entmün- digte, sondern auch über Gebrechliche.
Das Gemeine Recht kennt in beiden Fällen, das Deutsche Bür- gert. Gesetzbuch itz. 19 gegenüber §. 1896" im letz- tern nur Psle g sch a ft.
Nber gewisse Personell kann auck v 0 rläufi g e Vormundschaft stattfinden. (S. Zustandsvor- mund.) Überwiegend ist dem geltenden Rechte ferner eine fog. befreite Vormundschaft bekannt. Es werden dar- uuter Vormundschaft verstanden, bei welchen Vormuud oder Vormüuder auf Anordnung des Vaters oder der Mutter (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. 5K 1852 fg.) oder desjenigen, welcher dem Mündel Vermögen zu- wendet, freier gestellt sind, als sonst die Vormünder steben.
Abgesehen von Deutschem Vürgerl.
Gesetz- buch und ('snll; civil, kennen diese Rechtsbildung ins- besondere Prcuft. Vormuudschaftsorduung §H. 26, 35,47,57-60; Sacks. Bürgerl. Geietzb. 0.1907, ¶
mehr
unterwor-1926; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 238, u. a. Das Deutsche Gesetzbuch war bemüht, den Gefahren vorzubeugen, welche die befreite Vormundschaft erfahrungsmäßig häufig für die Mündel herbeiführt. Wegen der Geschlechtsvormundschaft s. d. Der Gemeindewaisenrat ist Hilfsorgan der Obervormundschaft. Er hat insbesondere dem Vormundschaftsgericht die Personen vorzuschlagen, die sich im einzelnen Fall zum Vormund, Gegenvormund, Mitglied des Familienrats eignen (s. Waisenrat).