wertmindernd wirkt, und dem andern nur eine ziemlich wertlose Aussicht eröffnet. Wenngleich aus diesem
Grunde die Retraktrechte
fast überall aufgehoben sind, ist die rechtsgeschäftliche
Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrecht doch noch meist nachgelassen
(Preuß.
Allg.
Landr. Ⅰ, 20, §§. 570, 631, u. a.). Auch nach Deutschem
Bürgerl. Gesetzb. §. 1094 bleibt sie
möglich.
Die neuerlichen agrarischen Bestrebungen gehen dahin, das dingliche Vorkaufsrecht zu benutzen, um dem Großgrundbesitzer
bei
Veräußerungen an Kleingrundbesitzer eine feste
Hand
[* 2] an dem veräußerten Gute zu lassen und hierdurch die Neigung desselben
zur
Begründung kleinerer
Stellen zu begünstigen. Man erhofft auf diesem Wege die
Erhaltung eines angesessenen
Arbeiterstandes,
welcher den Überschuß seiner Kräfte dem Großbesitzer zu Gebote stellt.
In einem andern
Sinne heißt Vorkaufsrecht das
Recht, öffentlich feilgebotene Waren taufen zu können, ehe andere kaufen dürfen. So
verbietet man z. B. polizeilich den Kleinhändlern, Lebensmittel und andere Gegenstände
des Marktverkehrs in den ersten
Stunden des Marktes, namentlich aber
vor der Marktzeit auf den nach den
Marktplätzen führenden Wegen und
Straßen aufzukaufen. Zweck dieses Verbots ist, den
Konsumenten den
Vorteil des Vorkaufsrecht, welchen
die Händler nicht haben sollen, einzuräumen. Man will dadurch den
Konsumenten die Gelegenheit verschaffen, sich bei den
Produzenten besser und billiger zu versorgen, glaubte so auch bedeutende Preissteigerungen, welche ein
ausgedehnter
Aufkauf (s. d.) hervorbringen könnte, zu verhüten. –
Vgl. E.
Jaeger, Das Vorkaufsrecht nach Gemeinem
Recht (Marb. 1893).
in der chem.
Technologie, s.
Destillation. ^[= Abdestillieren, eine im chem. Laboratorium, wie in der Technik vielfach vorgenommene Operation, ...]
[* 6]
das außerhalb eines Wirtschaftskomplexes liegende, für sich bewirtschaftete Land;
im Wasserbau die neuen
Sinkstoff- oder Anschwemmungsgebilde unterhalb von
Flußinseln oder vor den Uferlinien, z. B. den
Meeres- oder
Flußdeichen;
auch alles Land, das zur Sicherung der Deiche erforderlich ist oder wegen unregelmäßiger Gestalt nicht
mit eingedeicht werden konnte, heißt (S. auch
Alluvion.)
Zollsprache soviel wie Veredelungsverkehr (s. d.);
es ist nur zulässig gegen Sicherstellung des
Zolles und Nachweis der
Identität der nach der Zubereitung, Umgestaltung und
Veredelung wieder ausgeführten Ware und unterliegt der Bewilligung des Finanzministeriums.
(lat. tutela, cura), die durch Rechtsvorschrift angeordnete Fürsorge
und Vertretung für
Personen, welchen die erforderliche Selbständigkeit ganz oder zum
Teil fehlt. Die mit der Fürsorge und
Vertretung befaßte
Person heißt Vormund. Die Vormundschaft galt im röm.
Rechte noch als eine Privatangelegenheit mit sehr beschränkter
Oberaufsicht; nur ausnahmsweise trat eine obrigkeitliche Fürsorge ein. Im deutschen
Rechte findet sich
hingegen ein Bevormundungsrecht nicht selten sogar mit dem Nießbrauche des Vermögens verbunden.
Allmählich entwickelte sich ein weitgehender Schutz seitens des Königs und seiner
Beamten bis zur regelmäßigen
Entwicklung
der
Obervormundschaft (s. d.). Die Reichspolizeiordnungen von 1548,
Tit.
31,. und 1577,
Tit. 32,. stellen die Bevormundung unter die Pflichten der Obrigkeit.
Die Obrigkeit verpflichtet den Vormund und überwacht seine Handlungen. Auf diesem
Boden steht noch das Österr.
Bürgerl.
Gesetzb. §§. 187 fg. – Dem
Preuß. Allg.
Landrecht, welches die
Lehre
[* 10] im öffentlichen
Rechte abhandelt, Ⅱ, 18, ist der
Vormund ein
Bevollmächtigter des
Staates.
Die Vormundschaft ist ein öffentliches
Amt, die leitende
Behörde das Gericht, in dessen
Hand der Schwerpunkt
[* 11] der
Verwaltung liegt. So
vorteilhaft diese Regelung für die Sicherheit des Bevormundeten ist, so häufig und unter Umständen nachteilig ist der
schleppende Geschäftsgang. Die
Stellung des Vormundes, welcher nur Organ einer
Behörde ist, erscheint
als unnatürlich. Umgekehrt tritt bei der Regelung seitens des
Code civil Art. 390 fg. die Familie zu sehr in den Vordergrund
; der Familienrat (s. d.) ist im wesentlichen Obervormundschaftsbehörde; nur
in wichtigen Fällen der
Verwaltung ist eine Genehmigung seitens des Gerichts erforderlich. Eine Mittelstellung nehmen das
elsaß-lothring. Gesetz vom und die
Preuß. Vormundschaftsordnung vom ein. Diesen
folgt im wesentlichen das Deutsche
[* 12]
Bürgerl. Gesetzb. §§. 1773 fg.
Während nach manchen
Rechten, im Anschluß an das Gemeine
Recht, noch
Berufung zur Vormundschaft durch
Testament oder Gesetz und obrigkeitliche
Bestellung unterschieden werden, tritt nach den neuern Gesetzen, von gewissen Ausnahmen abgesehen,
der Vormund stets erst durch
Bestellung in das
Amt (vgl. Österr.Bürgerl. Gesetzb. §§ 190, 204; bad. Gesetz vom 6 Febr.
1879, §. 18;
DeutschesBürgerl. Gesetzb. §§. 1779
u. 1791). Nach dem
Code civil treten dagegen die durch das Gesetz berufenen
Vormünder von selbst in ihr
Amt. Die Ausnahmen der neuern Gesetze betreffen vorzugsweise die Eltern in
denjenigen Fällen, in welchen (wie nach der
Preuß. Vormundschaftsordnung §§. 12, 95) diesen noch eine gesetzliche Vormundschaft gewährt
wird, und ferner gewisse Erziehungsanstalten, deren Vorstand gesetzlicher Vormund ist. Nicht selten sind auch die
Mutter oder
(soDeutschesBürgerl. Gesetzb. §. 1776) die Großeltern kraft des Gesetzes als Vormünder berufen.
Der Mündel genießt nach Gemeinem
Rechte gegenüber dem Vormunde ein gesetzliches Pfandrecht; der Vormund soll auch in der
Regel Sicherheit bestellen. Das gesetzliche Pfandrecht ist in
Deutschland
[* 13] fast überall beseitigt. Nach
Code civil Art. 2135,
2137, 2141 fg. hat der Mündel gesetzliche
Hypothek an dem unbeweglichen Vermögen des Vormundes. Die
entsprechenden Vorschriften des
BadischenLandrechts sind durch Gesetz vom betreffend
Vorzugsrechte und Unterpfandsrechte,
§§. 4 fg. ersetzt,
Satz 2135 ist geändert,
Sätze 2136‒45 sind aufgehoben. Die Deutsche Konkursordnung §. 54 giebt dem
Mündel in Ansehung des gesetzlich der
Verwaltung des Vormundes
¶
forlaufend
unterwor-413
senen Vermögens ein zeitlich beschränkte Vorzug recht' das Preuß.
Einführungsgesetz voin 6. iNärz 1879, ß. 9, bat dieses
Vorzugsrecht ausgedehnt ans die Befriedigllng außerhalb des Konkursen in ge- wissen Fällen. In Ansehung der Sicherheitsleistung
seitens des Vormundes sind noch viele neuere Reckte dem Gemeinen Rechte gefolgt, mit mannigfachen Ab-
weickungen unter sick;
andere lassen eine solche nur ansnabnisweise eintreten, z. B. Preuß.
Vormund- schaftsordnnng §ß.
58, 59;
noch andere, wie der ('060 civil, haben diese Pflicht ganz beseitigt. Das Deutsche Bürgert. Gesetzbuch hat sich
für die Regel den letztern angeschlossen. Obervormundschaft und Vorschriften über Kapitalanlage stehen an der Stelle. Nur
aus besondern Gründen kann Sicherheits- leistung auserlegt werden (§. 1844).
Über das Ver- hältnis der Pflegschaft zur
s. Kuratel. ^[= (vom lat. cura, Sorge) und Kurator, im röm. Recht der Gegensatz von Tutel (tutela) und Tutor. ...] Das geltende Recht giebt gewissen nahen Ver- wandten ein Recht, zum Vormunde berufen zu wer- den und gewährt gewissen
Personen, insbesondere dem Vater oder der ehelichen Mutter (so Vürgerl. Gesetzb. §i. 1776 u. 1777) oder
andern Verwandten oder solchen, welche dem Mündel Vermögen zu- wenden, das Recht, einen Vormuud zu erueunen. Die Übernahme
der Vormundschaft ist überwiegeud eine Pflicht.
Das geltende Recht spricht dies zum Teil ausdrücklich aus (z. B. Preuß. Vormundsckaftsord-
nnng 55. 2 und Dentsches Vürgerl. Gesetzbncb: «jeder Deuts^e»,
5.1785), teils setzt es die Pflicht stillschwei- gend voraus (z. B. ^olle civil Art. 427;
Österr. Bür- gerl. Geschb. §§. 200, 193, 195), selbstverständlich nicht im Falle der Berufung dnrch einen andern als die
Obervormundschaft.
Grundlose Weigerung hat meist Haftung für Schaden zur Folge (DeutschesBürgerl. Gesetzb. §. 1787).
Mitunter
sind Ordnungs- strafen zulässig (ebenda §. 1788: dreimal zu je WO M. in Zwischenräumen von mindestens
einer Woche). AlleRechte kennen Gründe, aus welcheu jemaud nicht bestellt werden kann (entmündigt) oder soll sminderjäbrig,
Konkurs), und andere Gründe, aus welchen die Übernahme abgelehnt werden kann (s. Ablebnnng), vgl.
ebenda K8- 1"^l, ^82, 1780. Die Form der Verpflichtung des Vormundes ist Ulmeist die Verpflichtung mittels
Handschlags an Eidesstatt, z. B. in der Preusi.
Vormundsckaftsord- nung i. 24, inl Deutschen Bürgert. (Gesetzb. i. 17.^9.
iiblick ist die Ausstellung einer Bestalluug, auch nach Sächs.Bürgerl.Gesetzb.'8.1lwl;Österr.^.W0; Deut- schem §. 1791,
d. i. einer Urkunde, welche die Ver- pflichtung als Vormund für die namhaft
gemachten Mündel seitens der Obervormuudsckaft bezeugt. In welcker Weise die Vormundschaft im einzelnen zu führen ist, darüber entbält
das geltende Recht zahlreiche, zum Teil sehr voueinander abweichende Vorfckrif- ren, insbesondere auch wegen der Erziehuug,
der religiösen Erziehung u.s.w. (vgl. Deutsches Bürgert. Gesetzb. ߧ. 179." fg.).
über 'Anlegung
der Mün delgelder s. Vlündelgut.
Versckieden sind auch die Vorschriften über die Veräusieruugsbefuguis des Vormundes.
Näber wird zumeist bestimmt, zu wel- chen Rechtsgeschäften ein Vormund alleiu befugt sei, zu welcben er der Genehmigung
des Gegenvor- mundes (s. d.j, zu welchen er der Genehmigung der Obervormundscbaft bedarf. Weiter
wird die Pflicht des Vormundes, Rechnungzu legen, geregelt und zwar meist dahin, daß solche in gewissen
Zeit- abschnitten während, insbesondere aber nach Be- endigung der Vormundschaft zu legen sei. (Vgl. TeutschesBür- gcrl. Gei'etzb. 55.1840 fg.)
Näbere
Vorschriften sind . ! gegeben über die Haftung des Vormundes für seine Verwaltung und über
die Haftuug der Obervornnmd- schaft. (Vgl. ebenda §8- 1833 u. 1844.) Die Vormundschaft wird
unentgeltlich geführt;
nnr unter ganz besondern Um- ständen soll ein Honorar zugebilligt werden. So bc stimmen Gemeines
Recht, Preuß.
civil besteht auch die Ausnahme nicht, wäh- rend einzelne Rechte, z. B. das Bayrische
Landr. 1,7, §. 15, das württemb.
Recht sowie das Hamburg.
[* 15] Reckt, regelmäßig Anspruch auf Honorar gewähren. Beendigt wird
die Vormundschaft durch Tod oder Geschäfts- unfähigkeit des Vormundes, sowie dnrch Tod oder Volljährigkeit des Mündels.
Meist
legen die gel- tenden Reckte den (5rben. des Vormundes eine An- zeigepflicht in Ansehuug des Todes des Vormundes iDeutsckes
Bürgcrl. Gesetzb. §. 1894), zum Teil so- gar noch weitere Verpflichtungen auf, welche ver- schieden bestimmt sind.
Vgl.
z. B. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1972; (^i" civil Art. 419, u. a. Außer- dem kennt das geltende Recht
eine Enthebung des Vormundes von dem Amte, zum Teil, im An- schlüsse an das Gemeine Recht, mit Unterscheidung einer Absetzuug
und einer (mildern) Ersetzung (vgl. z. B. Preuß. Vormundschaftsordnung ß. 63), zum Teil ohne eine folche Unterscheidung als
Entlassung von Amts wegen und auf Antrag, z. B. Sächs.
Die Art der Entlassung ist verschieden bestimmt, meist entscheidet endgültig das Gericht
obne Verfahren im ordentlichen Rechtsstreit solches Verfabren noch znläfsig.
Nach (oäc; civil Art. 446-449 entscheidet
der Familienrat (s.d.); jed ock bedarf sein Beschluß, wenn der Vormund wider- sprickt, gerichtlicher
Bestätigung.
Gesetzbuch kann ein Familienrat aufWunsck eingesetzt werden.
Da er nicht bloß aus Familien
Vertretern, sondern auch aus dem Amtsrichter be- steht, der Obervormundschaftsrichter wäre, also der Amtsrichter hier weniger
selbständig ist, tritt der Familienrat im Bürgerl.
Gesetzbuch vollkommen an die stelle des Vormundschaftsgerichts;
die Ent- lassnng durch ibn bedarf also keiner Bestätigung H. 1860, 1872).
Auch die Entlassungsgründe sind nicht gleichmäßig bestimmt, vgl. z. B.
Coä? civil Art. 442 fg.;
DeutschesBürgerl. Gesetzb. M. 1886/88. Nach einigen Rechten kann der Vormund bei Ein- tritt eines
Ablebnuugsgrundes Entlassung fordern lBürgerl.
Gesetzb. tz. 18^9). Das geltende Recht kennt ferner eine
Vormundschaft über Volljährige, und zwar nickt nur über Entmün- digte, sondern auch über Gebrechliche.
Das Gemeine Recht kennt in
beiden Fällen, das Deutsche Bür- gert. Gesetzbuch itz. 19 gegenüber §. 1896" im letz- tern nur Psle g sch a ft.
Nber gewisse
Personell kann auck v 0 rläufi g e Vormundschaft stattfinden. (S. Zustandsvor- mund.) Überwiegend ist dem geltenden
Rechte ferner eine fog. befreite Vormundschaft bekannt. Es werden dar- uuter Vormundschaft verstanden,
bei welchen Vormuud oder Vormüuder auf Anordnung des Vaters oder der Mutter (DeutschesBürgerl. Gesetzb. 5K 1852 fg.) oder desjenigen,
welcher dem Mündel Vermögen zu- wendet, freier gestellt sind, als sonst die Vormünder steben.
Abgesehen
von Deutschem Vürgerl.
Gesetz- buch und ('snll; civil, kennen diese Rechtsbildung ins- besondere Prcuft. Vormuudschaftsorduung
§H. 26, 35,47,57-60; Sacks. Bürgerl. Geietzb. 0.1907,
¶