Der Verkehr wird durch die Linien
Innsbruck-Feldkirch-Lindau, Feldkirch-Buchs und Lautrach-St.
Margarethen der Österr. Staatsbahnen
[* 3] (120 km) und durch sechs Bodenseedampfer sowie durch 1471 km gute
Straßen vermittelt.
Für den Unterricht sorgen ein Realgymnasium in Feldkirch, eine
Bürgerschule und 192
Volksschulen.
Verfassung und
Verwaltung. Nach der Landesverfassung vom besteht der
Vorarlberger Landtag, welcher jährlich, infolge
kaiserl. Einberufung, in
Bregenz
[* 4] zusammentritt, aus 20 Mitgliedern, nämlich dem fürstbischöfl. Generalvikar und 19 auf
sechs Jahre gewählten
Abgeordneten (4
Abgeordneten der
StädteBregenz, Feldkirch,
Bludenz und des Markts Dornbirn, 1
Abgeordneten
der
Handels- und Gewerbekammer in Feldkirch, 14
Abgeordneten der übrigen Gemeinden). Vorarlberg wählt auf
Grund des neuer
Wahlgesetzen
(1896) 4
Abgeordnete in das österr. Abgeordnetenhaus und zwar 1
Vertreter der
Städte und Märkte und der
Handels- und Gewerbekammer
in Feldkirch, 2 der Landgemeinden und 1 der allgemeinen Wählerklasse (gewählt durch allgemeines
Stimmrecht.
Das Land wird von dem
Statthalter in
Innsbruck
[* 5] verwaltet und ist in 3 Bezirkshauptmannschaften eingeteilt:
Die Rechtspflege besorgen das
Kreisgericht in Feldkirch und sechs
Bezirksgerichte. In kirchlicher
Beziehung
gehört das Land zu dem
Sprengel des Fürstbischofs von
Brixen, dessen
Stellvertreter der Generalvikar in Feldkirch ist. In
militär.
Beziehung untersteht es dem 14. Korpskommando in
Innsbruck. Hauptstadt ist
Bregenz.
Das Wappen ist ein Schild
[* 6] mit drei
Querreihen, einem Mittelschilde und einer eingepfropften
Spitze. Im silbernen Mittelschild befindet sich
die rote Montfortsche
Kirchenfahne.
Die obere Reihe enthält drei Felder
(Grafschaft Sonnenberg,
GrafschaftBregenz,
Grafschaft Feldkirch). Die mittlere Reihe zeigt
rechts vom Mittelschild ein silbernes Feld
(GrafschaftBludenz), links einen blauen Schild
(Grafschaft Hohenems). Die untere
Reihe enthält zwei Felder
(Grafschaft Dornbirn,
BregenzerWald). Die eingepfropfte silberne
Spitze enthält
zwei schwarze
Schlüssel
(Grafschaft Montafon). Auf dem Schilde ein Fürstenhut.
[* 7] (S.
Tafel: Wappen
[* 8] der Österreichisch-Ungarischen
Kronländer,
[* 1]
Fig. 7.) Die Landesfarbe ist Rot-Weiß.
Geschichte.Vorarlberg ist zumeist durch
Kauf an
Österreich
[* 9] gekommen, 1363 wurde die Feste Neuenburg,
[* 10] 1375 die
Grafschaft Feldkirch, 1394
Bludenz und Montavon, 1451 und 1523
Bregenz gekauft und 1765 Hohenems nach dem Aussterben des Mannstamms der
Grafen
von Hohenems eingezogen. Vorarlberg wurde sonst zu Niederösterreich gerechnet, 1782 aber zu
Tirol
[* 11] geschlagen. Durch den
Preßburger
Frieden kam es, wie
Tirol, an
Bayern,
[* 12] 1814 aber gelangte es wieder unter
Österreichs Herrschaft.
Litteratur.Bergmann, Landeskunde von Vorarlberg (Innsbr. 1868);
Moosmann, Leitfaden der Geschichte V.s (2. Aufl.,
ebd. 1874);
Waltenberger, Die Rhätikonkette,
Lechthaler und
Vorarlberger Alpen (Ergänzungsheft Nr. 40 zu «Petermanns
Geographischen
Mitteilungen», Gotha
[* 13] 1875);
ders., Vorarlberg und Westtirol (8. Aufl., Innsbr. 1896);
Alpen,
[* 15] s.
Vorarlberg, ^[= das kleinste Kronland der Österreichisch-Ungarischen Monarchie, zu deren cisleithanischem Teile ...]Allgäu und Ostalpen.
oder Prälegat, das einem unter mehrern
Miterben zugewendete
Vermächtnis, mit welchem die Erbschaft
belastet ist. (S. auch
Vorvermächtnis.) Ist ein Nichterbe mit einem Vermächtnisse an einen
Miterben belastet, so liegt ein
gewöhnliches
Vermächtnis vor, welches Besonderheiten nicht bietet. Aber auch dasjenige
Vermächtnis,
mit welchem zu Gunsten eines
Miterben nur ein anderer
Miterbe oder nur mehrere andere
Miterben belastet sind, folgt den gewöhnlichen
Regeln.
Für dasjenige
Vermächtnis aber, mit welchem zu Gunsten eines
Miterben die ganze Erbschaft, sei es dadurch, daß ein
Beschwerter
nicht genannt ist, sei es, daß ausdrücklich alle
Erben belastet sind, beschwert ist, sog. Prälegat
im engern
Sinne, hat das Gemeine
Recht Sondervorschriften, welche auf dem Grundsatze ruhen, daß niemand sein eigener Schuldner
sein kann. Das
Vermächtnis ist nur soweit wirksam, als die
Miterben belastet sind, weil der Bedachte einen
Teil schon als
Erbe erlangt hat, falls er die Erbschaft erwirbt.
Schlägt er als
Erbe aus oder bleibt er nicht Erde, so erhält er doch das ganze Vorausvermächtnis. Diese in allen ihren Folgesätzen
entwickelten Grundsätze hat das Sächs.
Bürgerl. Gesetzbuch in den §§. 2401-3 festgehalten; es spricht aus, daß das einem
Erben und einem Nichterben zugewendete
Vermächtnis in der
Weise zu teilen sei, daß der Nichterbe dasjenige,
was der Mitbedachte als
Miterbe beizutragen hat, allein erhält und nur dasjenige, was die andern
Miterben beizutragen haben,
unter den beiden Bedachten zu teilen sei.
Das
Bayrische Landr. III, 6, §. 5, das
Preuß. Allg. Landr. 1, 12, §§. 262, 271, 449, 474 und das Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 648 haben das Gemeine
Recht verlassen; der Vorausvermächtnisnehmer erhält das ganze
Vermächtnis, mag
er
Erbe werden oder nicht, wie ein anderer Vermächtnisnehmer. Dem
Code civil ist diese Eigentümlichkeit des Gemeinen
Rechts
gleichfalls fremd, vgl. Art. 919. Für alle diese
Rechte entfallen damit die Schwierigkeiten, welche sich
aus der künstlichen Unterscheidung, an welche kaum ein
Erblasser gedacht haben wird, ergeben, und von denen vorstehend nur
ein
Teil angedeutet ist. Ebenso gilt nach Deutschem
Bürgerl. Gesetzb. §. 2150 das Vorausvermächtnis auch insoweit als
Vermächtnis, als der
Erbe selbst damit beschwert ist. Das
Recht desNacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem
Vorerben
zugewendetes Vorausvermächtnis (§. 2110). -
im allgemeinen so viel wie
Reservation (s. d.). Im franz.
Recht gehören Vorbehalt (réserve)
¶
mehr
und andererseits die disponible Quote (portion. quotité disponible) der im Anschluß an das droit coutumier (réserve desquatre-quints) zur Entwicklung gekommenen Lehre von dem Pflichtteil (s. d.) an. Disponible Quote ist derjenige Teil des Vermögens
einer Person, über welchen letztere durch freigebige Verfügungen unter Lebenden oder von Todes wegen frei verfügen
kann; sie umfaßt das ganze Vermögen, wenn weder Nachkommen noch Ascendenten vorhanden sind, sie beträgt die Hälfte des
Vermögens, wenn ein Kind, ein Drittel, wenn zwei Kinder, ein Viertel, wenn drei oder mehr Kinder, die Hälfte, wenn gar keine
Kinder, aber Ascendenten beider Linien, drei Viertel, wenn Ascendenten nur einer Linie vorhanden sind. Der
Vermögensteil, welchen hiernach der Erblasser den Nachkommen oder Ascendenten (Vorbehaltserben) hinterlassen muß, bildet deren
Vorbehalt, dessen Verletzung gegen die vom Erblasser Bedachten mit der Reduktionsklage und gegen die Drittbesitzer von Liegenschaften
mit der Bindikation verfolgt wird.