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Berichte über die statist.
Kongresse; Jastrow, Die Volkszahl deutscher Städte zu Ende des Mittelalters und zu Beginn der Neuzeit. Ein Überblick über Stand und Mittel der Forschung (Berl. 1886).
Berichte über die statist.
Kongresse; Jastrow, Die Volkszahl deutscher Städte zu Ende des Mittelalters und zu Beginn der Neuzeit. Ein Überblick über Stand und Mittel der Forschung (Berl. 1886).
in Berlin [* 2] erscheinende polit.
Tageszeitung von demokratischer Richtung, erschien seit April 1853 als die Fortsetzung der von Franz Duncker (s. Duncker, Buchhändlerfamilie) und Aaron Bernstein [* 3] (s. d.) begründeten, Ende März 1853 polizeilich unterdrückten «Urwählerzeitung». 1862 wurde ihr das von Ruppius begründete, jetzt von R. Elcho redigierte «Illustrierte Sonntagsblatt» beigegeben.
Jetziger Hauptredacteur der gegenwärtig im Besitz einer Aktiengesellschaft befindlichen Zeitung ist der frühere Reichstagsabgeordnete Karl Vollrath.
soviel wie Faland (s. d.). ^[= eine im Mittelhochdeutschen (vâlant) vorkommende Bezeichnung für den Teufel, die im Neuhochdeutsch ...]
s. Bad. ^[= # (Balnĕum), im engern Sinne die Eintauchung des Körpers oder einzelner Teile desselben in eine ...] [* 4]
s. Bauer, ^[= Die selbständigen Landwirte zerfallen in drei Klassen. Die erste besteht aus den Besitzern ...] Bauerngut, Bauernstand.
s. Hyperämie ^[= (grch.), die Überfüllung der Gefäße des Körpers mit Blut. Sind sämtliche Gefäße mit ...] und Plethora.
Vollblutpferd,
ein
Pferd
[* 5] edler Rasse; man unterscheidet englische, arabische oder orientalische und gemischte Vollblutpferd.
Die
weiteste
Verbreitung und größte Bedeutung hat das englische (s.
Tafel: Pferderassen,
[* 1]
Fig. 11). Als solches gilt das aus beglaubigter
Reinzucht hervorgegangene
Pferd, das von
Vater- und Mutterseite auf das engl. Hauptverzeichnis, das
General-Studbook, zurückgeführt
werden kann. Als Geburtsjahr des englischen Vollblutpferd
nimmt man das J. 1680 an. Als arabische oder orientalische
Vollblutpferd
bezeichnet man
Tiere, die eine Reihe von Generationen von reinblütigen arab.
Pferden gezüchtet sind. Die Kreuzung von
englischen und arabischen Vollblutpferd
nennt man gemischtes Vollblut.
im Gegensatz zu Expansionsmaschine (s. d.) eine Dampfmaschine, [* 6] welche mit voller Füllung arbeitet, d. h. bei welcher während des ganzen Kolbenweges der Dampfzutritt geöffnet ist;
sie wird kaum noch ausgeführt.
s. Bauer, ^[= Die selbständigen Landwirte zerfallen in drei Klassen. Die erste besteht aus den Besitzern ...] Bauerngut, Bauernstand.
s. Sägemaschinen. [* 7]
s. Hering.
beim Pferde [* 8] ein höherer Grad des Platthufes (s. d.);
die Sohle ist nicht nach oben, sondern gleichmäßig nach unten gewölbt.
Pferde mit Vollhuf können nur bei sorgfältigster Hufpflege und richtigem Beschlag (Eisen [* 9] mit schräger Huffläche, sog. deutschem Tragerand) gebrauchsfähig erhalten werden. (S. Hufeisen.) [* 10]
das Verhältnis zwischen dem Rauminhalt des eingetauchten Schiffskörpers und dem Rauminhalt eines Parallelepipedons von gleicher Länge, Breite [* 11] und gleichem Tiefgang.
Bei scharf gebauten Schiffen, z. B. bei Schnelldampfern, ist der Völligkeitsgrad etwa 0,5. Je größer die Völligkeit eines Schiffs ist, um so weniger scharf sind seine Formen.
Moderne Frachtdampfer und Segelschiffe haben etwa 0,8 Völligkeitsgrad.
s. Indossament. ^[= oder Indosso (ital.; frz. endossement; engl. indorsement, endorsement), die Übertragung der ...]
auch Großjährigkeit, Majorennität, die Stufe des menschlichen Alters, mit welcher die an ein jüngeres Alter geknüpften Schranken der Handlungsfähigkeit (s. d.) wegfallen. Nach Reichsgesetz vom an dessen Stelle das Bürgerl. Gesetzb. §. 2 mit dem gleichen Inhalt gilt, tritt sie mit Vollendung des 21. Lebensjahres ein. Die Volljährigkeit beendigt die Altersvormundschaft (Bürgerl. Gesetzb. §. 1882), vielfach auch die Väterliche Gewalt (s. d.; Bürgerl. Gesetzb. §. 1626) und die Unterhaltspflicht (s. d.) der Eltern (§. 1602), andererseits begründet sie die Ehemündigkeit (s. Ehe) des Mannes (§. 1303). Wo die väterliche Gewalt, wie nach preuß. Recht, auch über das volljährige Hauskind weiter besteht, erlangt dieses volle Geschäftsfähigkeit erst mit Wegfall der väterlichen Gewalt. Nach Civilprozeßordn. §. 51 sind Volljährige, auch wenn sie noch unter väterlicher Gewalt stehen, prozeßfähig.
Die Volljährigkeit der Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie der fürstl. Familie Hohenzollern [* 12] bestimmt sich (Einführungsgesetz zum Bürgerl. Gesetzb. Art. 57) nach Landes- oder Hausgesetzen (meist mit 18 Jahren volljährig). Nach einigen Rechten, nicht nach Bürgerl. Gesetzbuch, wird der Minderjährige oder doch die minderjährige Frau durch Heirat (s. d.) volljährig. Die Volljährigkeit beginnt in der Türkei [* 13] mit 16, in Frankreich, England, Italien, [* 14] Rußland, den Vereinigten Staaten [* 15] von Nordamerika, [* 16] Rumänien, [* 17] Portugal, [* 18] Schweden, [* 19] Belgien, [* 20] Luxemburg, Griechenland, [* 21] Brasilien [* 22] und den meisten südamerik. Staaten mit 21, in Argentinien mit 22, in den Niederlanden mit 23, in Österreich-Ungarn, [* 23] Norwegen und Dänemark [* 24] mit 24, in Spanien, Bolivia, [* 25] Chile und Salvador [* 26] mit 25 Jahren. S. auch Volljährigkeitserklärung, Minderjährigkeit, Alter.
Jahrgebung (lat. venia aetatis). Nach röm. Rechte können Minderjährigen, einem Manne, wenn er 20 J. alt, einer Frau nach erreichtem 18. Lebensjahre, die Rechte eines Volljährigen durch den Regenten gewährt werden; jedoch darf ein für volljährig Erklärter Grundstücke nur unter Beschränkungen veräußern. In Deutschland [* 27] nahmen die Kaiser und deren besonders dazu ermächtigte Pfalzgrafen, später die Landesherren gleiche Befugnis für sich in Anspruch.
Vielfach wurde als zulässig erachtet, daß ein Vater letztwillig bestimmt, von wann ab der Sohn für volljährig anzusehen sei. Nach Preuß. Vormundschaftsordnung vom §§. 61, ist Volljährigkeitserklärung zulässig, wenn das Mündel das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat. Sie erfolgt mit Einwilligung des Mündels durch das Vormundschaftsgericht. Das Deutsche [* 28] Bürgerl. Gesetzb. §§. 3‒5 schließt sich hieran an. Nur muß bei einem Hauskinde der Inhaber der elterlichen Gewalt auch seine Zustimmung geben, es sei denn, daß diesem weder die Sorge für die Person noch die für das Vermögen des Kindes zusteht.
Für eine minderjährige Witwe ist Einwilligung des Gewalthabers nicht erforderlich. Das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch fordert 20 Jahre. Auch wird in Österreich [* 29] und Hamburg [* 30] die Volljährigkeitserklärung von dem Vormundschaftsgericht, dagegen in Bayern, [* 31] Sachsen-Weimar, Braunschweig [* 32] vom Landesherrn, in Mecklenburg [* 33] durch das Justizministerium, in Lübeck [* 34] durch den Senat, in Württemberg durch das Bezirkspolizeiamt bewilligt. Überall soll die Volljährigkeitserklärung nur erfolgen, wenn sie zum Besten des Mündels gereicht. Durch die Volljährigkeitserklärung erlangt der Minderjährige die Rechtsstellung des Volljährigen.
Bezeichnung des Kaufmanns im Gegensatz zum Minderkaufmann (s. d.).
s. Auserwählte. ^[= (lat. Electi), in der kirchlichen Sprache die von Gott zum Heile Auserkorenen, im Gegensatze ...]
die Eigenschaft einer Sache, seine Zweckbestimmung in jeder Hinsicht zu erfüllen. So sprechen wir von der Vollkommenheit eines Instruments oder einer beliebigen menschlichen Einrichtung, aber auch von Vollkommenheit eines natürlichen Organs oder des ganzen Organismus, etwa auch der Allnatur; so fordern ¶
wir Vollkommenheit vom Kunstwerk, d. h. völlige Übereinstimmung mit seiner Idee oder seinem eigenen innern Gesetz; so endlich sittliche Vollkommenheit, d. h. völlige Übereinstimmung der Willensbeschaffenheit des Menschen mit dem Sittengesetz. Die sittliche Vollkommenheit deckt sich daher mit dem Besitz aller Tugenden; sie ist freilich für den Menschen eine unendliche Aufgabe, doch läßt sich wenigstens ein Fortschritt zu ihr denken; daher schreibt man dem Menschen die Fähigkeit der Vervollkommnung (Perfektibilität) zu.