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327 Vichstar - Viehzählungen Rücksicht auf ihre Enstenz zu beobachten sind, so die Überwachung des Viehes bei größern Ansamm- lungen durch die Polizei, welche bei allen Vieb- und Pferdcmärkten stattfinden muß, bei andern Vieb- ansammlungen angeordnet werden kann, und die Verpflichtung der Eisenbabnen zu ständiger Des- infektion der zum Viehtransport benutzten Vagen nach jedesmaligem Gebrauch, fowie der Gerätschaf- ten, Rampen, Viehhöfe, Ein- und Ausladeplätze. Alle auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen er- lassenen Anordnungen sind Polizeiverordnungen und ihre Nichtbeachtung ist mit verschiedenen Strafen be- droht. - Mit Österreich-Ungarn [* 2] wurden die gegen- seitig zur Abwebr von Viehzählungen zulässigen Maßnabmen lVerlangen von Ursprungszeugnissen ^Pässeni, Ein- fuhrverbote u. s. w.) vertragsmäßig festgelegt durch das Vichseuchenübereintommcn vom i,. Dez. 1891. -
Vgl. Göring, Die Veterinärpolizeiverwaltung nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen sMünch. und Lpz. 1882; ä.
Aufl. u. d. T. DieViehseuchcn- gesetze des Teutschen Reichs und des Königreichs Bayern, [* 3] Münch. 1895); Veyer, Viehfeuchengcsetze 14. Aufl., Verl. 1897); Esser, Artikel Viehzählungen in von Holtzcndorffs «Rcchtslcrikon», III, 1141 fg.; Iolly, Veterinärpolizei in Schönbergs «Handbuch der polit. Ökonomie»; Dammann, Artikel Viehzählungen in Stengels «Wörterbuch des deutfchen Verwaltungsrechts»; Artikel Tierseuchen im «Dsterr. Staatswörterbuch», Bd. 2 Wien [* 4] 1897).
Viehstar llolot^u8), Kuhstar, Kubvogel, ein aus acht Arten bestehendes, vom ^a Plata bi an die Südgrenze Canadas verbreitetes Geschleckt aus der Vogelfamilie der Stärlinge (s. d.). Die meist bis stargroßen schwarzen Vögel [* 5] leben von In- sekten, aber auch von Sämereien, und werdeu daber dem Maisbau oft schädlich. Sie legen, wie die Kuckucke, ihre Eier [* 6] iu die Nester anderer Vögel. Viehversicherung, eiue auf Tiere angewandte Lebensversicherung, die sich meist uur auf Pferde, [* 7] Esel, Maultiere, Rinder, [* 8] Schafe, [* 9] Ziegen und Schweine [* 10] erstreckt.
Die Viehzählungen wird jetzt übemll uur auf Gegenseitigkeit und zwar teils vom Staate oder vou einzelneu Provinzen auf Grund der Reichs- gesetze zur Bekämpfuug gewisser Viehseuchen imit Versicherungszwang für die betreffenden Tiergattun- gen), außerdem in Bayern für andere Viehvcrluste vou der staatlichen Viehversicherungsanstalt (mit freiwilligem Beitritt) und im übrigen von privaten Gegenseitigkeitsgesellsckaften betrieben. Tie Grün- dung einer lebensfähigen Viehversicherungsbank auf Aktien ist noch ein ungelöstes Problem.
Die Viehzählungen be- zweckt den Ersatz des materiellen Verlustes an Vieh- werten durch Unfall, Krankbeit und Seuchen lRotz, Wurm, [* 11] Rinderpest, Bläbsucht, Milzbrand, Klauen- und Lungenseuche, Trichinen und Finnen u. s. w.). Die Viehzählungen ist noch nicht sehr ausgebildet, wenngleich in neuerer Heit vielfach mit Glück Versuche zur Ge- winnung zuverlässiger Statistik gemacht wurden. Die Vorläufer der heutigen Gesellschaften waren die im 18. Jahrh, gegründeten Kuhgilden in Holstein, Ostfriesland u. s. w. und die noch ältern Ortsvieh- tassen in Holland, sowie einige wieder untergegan- gene moderne Schöpfungen.
Der Betrieb der Viehzählungen wird sehr erschwert durch die Notwendigkeit genauester Kontrolle zum Schutz gegen Betrugsversuche. Die größern deutschen pri- vaten Gesellschaften dieser Branche bestehen in Ber- lin (Centralviebvcrsichernngsverein, Viebversicke- rungsbank für Deutschland [* 12] und Veritas), Köln, [* 13] (5ötben, Braunschwcig, Dresden [* 14] und die Vaterländische), Nlzen, Perleberg, [* 15] Lübeck, [* 16] Schwerin, [* 17] Wittenberge, Karlsruhe, [* 18] Stuttgart. [* 19] Die allgemeinen Versicherungsbedingungen schließen be- reits erkrankte oder mit die Nutzung beeinträchtigen- den Gebrechen bebaftete Tiere aiw; Verluste durch Krieg, Aufruhr, Erdbeben [* 20] werden nicht entschädigt.
Der Gesundheitszustand und die Wertschätzung de5 zur Versicherung beantragten Viehes muß durch den Tierarzt oder durch Sachverständige geprüft und be- scheinigt werden. Der Antrag muh auch das Signale- ment jedes Stücks Vieh enthalten. Die Gültigkeit der Viehzählungen ist von der pünktlichen Anzeige über Wechsel und Vermehrung des Viehstandes sowie von der Befolgung der veterinärpolizeilichen Vorschriften ab- hängig. Beim Absterben versicherter Tiere ist ein ordnungsmäßiger Krankenbericht des Arztes einzu- liefern.
Der Erlös aus dem Verkauf der Überreste von gefallenen Tieren wird bei einer Entschädigung zu Gunsten des Versickerers in Anschlag gebracht. Man unterscheidet noch Weideversickerung in Marsch- gegenden, Rennversicherung, Kastrationsversiche- rung. Den: Versicherer ist die Kenntnis der Gesetze betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Vieh- seuchen unentbehrlich. In Prenhen bestehen gegen 5)500 kleine lotale Vereine (Kuhladen, Viehkafsen) mit etwa 700000 Teilnehmern, bei denen 1^ Mill. Tiere mit etwa 200 Mill. M. versichert sind.
Bei den 1 größern deutschen privaten Viehversicherungs- gesellschaften betrug Ende 1895 die Versickerungc- summe 99 Mill. M., wovon die Sächsische Viehvev sicherungsgesellschaft in Dresden weitaus mit dem größten Betrage (24,7 Mill.) beteiligt war. Hierzu tritt noch die Bayrische staatliche Viehversicherungs- anstalt mit einer Versicherungssumme von .^4 Mill. M. Die Statistik der V^ außerhalb Deutschlands [* 21] ist besonders mangelhaft;
es ist nickt möglich, einiger- maßen zuverlässige Ziffern zu ermitteln. -
Vgl. A. ^aeger, Zustand und Wirksamkeit der Viehver- sicherungs - Genossenschaften in der Rheinprovmz iKöln 1883);
derf., Die Bedeutung der Viehzählungen für die Hygieine (ebd. 1882);
Emminghaus, Die Viehzählungen «im »Handwörterbuch der Staatswissenschaften», Bd. (, Jena [* 22] 1,^91);
Brämer, Tie Viehzählungen (in «Das Ver- sickerungvwesen», 17. Bd. des Frankensteinschen «Hand- und Lehrbuchs der Staatswissenschasten», ^pz. 1894);
A. Iaeger, Geschichte der deutschen Viehzählungen (Köln 1890).
Viehverstellung, Viehleihe, Viebpacln, Einstcllviebvertrag, im allgemeinen ein Ver- trag, durch welchen jemand iVersteller) einem andern (Einsteller) Vieh (Einstellvieh) zur Nutzung überläßt gegen die Verpflichtung, es zu füttern und zu warten. Wegen des dem Versteller oft zufallenden wucherlichcn Gewinns ist nach Ge werbeordn. H. '"." seit Novelle vom 19. Juni 189.'" polizeiliche Ilntersagung der gewerbsmäßigen Viehzählungen dei Unzuverlässigleit statthaft. Viehwage, eine mit Einrichtung zum Auftreilxn des Viebes und meist mit Einzäunung vcrfehene Decimal- oder Eentesimalwage, die für die Kontrolle der jnltterwirkung beim Mästen und beim Verkauf des Nutzviehes in den Wirtschaften unentbehrlich ist (f. Tafel: L a n dwirtfchaft l i ck e G c rate u n d Maschinen IIl, ^ig. 2). Meist ist Ehamerovs selbstthätiger Registrierapparat is. Brückenwage nebst [* 1] Fig.
1) damit verbunden. Viehwagen, s.Betriebsmittel (der Eisenbahnen). Viehzählungen, s. Bd. 17. ¶