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religiös-sittlichen Vorgang, d. h. als .Herstellung des normalen religiösen Verhältnisses des Men- schen zu Gott, hervorgetreten zuerst in Christi Per- son und durch ihn erhoben zu einer religiös-sitt- lichen Lebensmacht im einzelnen wie in der christl. Gemeinschaft. -
Vgl. Baur, Die christl. Lehre [* 2] von der Verstählen (Tüb. 1838)- Ritschl, Die christl. Lehre von der Rechtfertigung und der Verstählen (3. Aufl., 3 Bde., Bonn [* 3] 1888--89 s 3. Bd., 4. Aufl., 1895);
Häring, Zur Versöhnungslehre (Gott. 1893).
Versöhuungstag (hebr. jöm ii^ippuiim).
Der Verstählen am 10.' des 'Monats Tischn ls. d.) kommt nur in der Gesetzgebung 3 Mos. 1. und 23,20 fg. und 4 Mos. 29,7. fg. vor, nirgends in der ältern Gesetzgebung und in keiner vorexilischen Nachricht. Ezechiel hat statt seiner zwei Verstählen am Neumond des 1. und 6. Monats.
Der Verstählen entspricht den Reiniguugs- festen der alten heidn.
Religionen und hat nichts mit Versöhnung im christl. Sinne zu thun.
Der große Verstählen ist ein durch den Priestercoder eingeführ- ter, das System der ältern Feste durchbrechender Fasttag, zum Zwecke der Beseitigung jeder Verun- reinigung des Heiligtums. Er ist durch Eabbatruhe und strenges Fasten zu feiern und der einzige Fast- tag, den das Gesetz vorschreibt. An ihm entsühnt der Hohepriester das Heiligtum.
Der große Verstählen ge- wann nach seiner Einführung trotz des an ihm zu übenden Fastens infolge der mit ihm verbundenen priesterlichen Schaustellung sehr im Widerspruch mit den Intentionen des Priestercoder den Cha- rakter eines geräuschvollen Voltsfestes.
Erst mit der durch Zerstörung ihrer polit.
Selbständigkeit eingetretenen Zerstreuung der Juden über alle Länder erhielt der Tag, angemessen der einge- tretenen ernstern Stimmung, den ihm jetzt eignen- den strengern Charakter eines Bußtags, der ganz in Fasten und Gebet und zwar ununterbrochen in der Synagoge begangen wird. Im Volksmunde wird der Verstählen auch langer Tag genannt. (^. auch Asasel.) Versorgungsanftalten, vorzugsweise die nach den Grundsätzen des Versicherungswesens eingerich- teten Anstalten, die den Beteiligten von einem ge- wissen Alter an oder auch bei Eintritt von Erwerbs- unfähigkeit infolge von Unfall Leibrenten oder einmalige Kapitalauszahlungen gewähren, auch wohl die Auszahlung von Witwen- und Waisen- pensionen übernehmen.
Von den gewöhnlichen Ver- sicherungs- und Rentenanstalten unterscheiden sie sich durä) einen mehr gemeinnützigen Charakter so- wie dadurch, daß sie vorzugsweise auf die Bedürf- nisse der weniger bemittelten Klassen berechnet sind. Manche haben sogar in ausgesprochener Weise den Charakter von Wöhlthätigteits- oder wenigstens von öffentlichen socialpolit.
Anstalten. Hierher gehören namentlich die Knappschaftokassen (s. d.) und die öffentliche Unfallversicherung (s. d.) in Deutschland, [* 4] wenigstens soweit diese Institntionen die Versorgung der Invaliden und ihrer Hinterbliebenen gewähren. Die Fürsorge für bloft zeitweilig erwerbsunfähige Kranke und Verwundete ist nicht Aufgabe der eigent- lichen Verstählen, sondern der Krankenkassen (s. d.) und des betreffendenZweigsderUnfallversicherung.
Eine all- gemeine, obligatorische, staatliche Altersversorgung ist bisher noch nirgends praktisch versucht worden und würde auch ohne Zweifel anf sehr große Schwie- rigkeiten stoßen.
Dagegen besteht in Frankreich seit 1850 unter staatlicher Garantie und mit staatlicher Unterstützung eine ('ai^ ät^ i't!'l,it68 iwuv 1u vi^i11"886 (s. d.), welche unter sehr günstigen Be- dingungen Altersrenten früher bis zu 1500, jetzt bis zu 1200 Fr5. gewährt. In Deutschland bildet die Kaiser-Wilhelm-Spende den Versuch einer gemein- nützigen Stistung für Altersrenten- und Kapital- versicherung.
Aus dem Grundsatze der Selbsthilfe beruhen die Invalidenkassen der Gewerkvereine, die indes nur bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Unfall- oder Alter Pensionen zusichern. Zu den Verstählen sind auch die verschiedenen Stiftungen, Pfründnerhäuser, Asyle, Hospitäler u. s. w. zu rech- nen, die gegen eine geringe Einkaufssumme oder unentgeltlich alte oder erwerbsunfähige Personen gewisser Kategorien zur Naturalversorgung auf- nehmen. Es sind dies meistens eigentliche Wohl- thütigkeitsanstalten.
Versorgungsbrief,sovielwiePanisbrief^s.d.).
Versovice (spr. we'rschowize), czech.
Name von Wrschowitz, Vorort von Prag [* 5] (s. d., Stadtplan).
Versprechen, abstraktes, s. Formalvertrag.
Versprechen oder Besprechen, eine mit der Magie verwandte Art von abergläubischen Hand- lungen, die in Anwendung gebracht werden, um die Fortdauer nachträglich wirkender oder gefahrdrohen- der Zustände aufzuhalten. So werden namentlich besprochen Krankheiten, Wunden, fließendes Blut, Feuer u. dgl. Das Besprechen geschieht durch ge- wöhnlich mit besondern Ceremonien und Gebräuchen verbundene Hersagung bestimmter Beschwörungs-, Verwünschnngs - und Segensformeln, die auch schlechthin Segen genannt werden. In Deutsch- land war das Verstählen allgemein üblich und kommt noch jetzt ziemlich häufig in Anwendung;
zahlreiche Segen haben sich teils in Handschriften, teils in der lebendigen Überlieferung des Volks erhalten. (S. Zaubersprüche und Zaubersegen.) Verstaatlichung, die Übertragung eines Zwei- ges der volkswirtschaftlichen Thätigkeit auf den Staat. Es kann dies, wie bei den Steuermono- polen, lediglich im fiskalischen Interesse gescheben, dann ist eine socialwirtschaftliche Wirkung unmittel- bar nicht beabsichtigt.
Weit bedeutfamer ist es, wenn man bei der Verstählen eines Betriebszweigs von dem Ge- sichtspunkte ausgeht, daß er in den Händen des Staates dem allgemeinen Interesse am besten dienen werde.
Zur allgemeinen Geltnng ist diese An- schauung in betreff der Post gelangt, noch nicht so vollständig aber bei der Telegraphie (s. Telegraphen- Verkehr), die in den Vereinigten Staaten [* 6] von Amerika [* 7] noch immer von Privatgesellschaften betrieben wird, und ebenso beim Fernsprechwesen, das im Privat- betriebe z. B. in Holland, Schweden, [* 8] den Vereinigten Staaten u. s. w. ist.
Das Telegraphenregal wurde in England 1869, in Deutschland 1892 unzweifel- haft festgestellt.
Die Eisenbahnen sind in vielen Ländern von Privatgesellschasten gebaut und später verstaatlicht worden, und je mehr sie zu ihrer vollen Ausbreitung und Wirksamkeit gelangen, um so ge- wichtigere Gründe ergeben sich für die Verstählen aller Bahnen. (S. Eisenbahnpolitik.) Von mancher Seite wird auch die Verstählen des Notenbankwesens, die in vielen Ländern besteht, ferner die des Versicherungs- wesens, der Elektricität, des Bergbaues u.s.w. vor- geschlagen. (S. Sociale Frage 3.) Der Socialis- mus (s. d.) erstrebt Verstählen des Grund und Bodens sowie aller Produktionsmittel, l^. auch Grundeigentum und Landliga.) Verstahlen, das Verfahren, aus weichem Eisen [* 9] geschmiedete Gegenstände mit Stadl zu verbinden ¶