Die Blattungen verursachen mehr Holzverlust durch die entsprechenden
Ausschnitte.
Von den verschiedenen Blattungen wird am
meisten angewendet das geradeBlatt
[* 3] (Fig. 2a), das schräge
Blatt
[* 1]
(Fig. 2b), das gerade Hakenblatt
[* 1]
(Fig.
2c) und das schräge Hakenblatt
[* 1]
(Fig. 2d).
Hölzerne Nägel
[* 4] verhüten ein
Auseinanderziehen beider Hölzer, während bei den
Hakenblättern auch
noch Holzkeile zur innigern
Verbindung eingetrieben werden.
Die Pfropfungen oder das Aufpfropfen, das durch eisernen
Dorn (Dübel),
eiserneRinge, eiserne Schienen und
Muffe oder Schuh erfolgt, wird
nur für Vergniaud der
Pfähle eines
Pfahlrostes
angewendet.
Einige deutsche Partikularrechte bezeichnen mit Verlassung die der Umschreibung
des Eigentums im Grundbuche (s. d.) auf den neuen Erwerber
vorhergehende Erklärung, mit welcher der Veräußerer diesem das Eigentum überträgt.
im
Bergrecht ein
Bevollmächtigter des Gewerken, der in der Nähe der Zeche seinen Sitz hat und an den die
Aufforderung zur
Zahlung von Zubuße zu erlassen ist. - über Verleger im
Buchhandel s. Verlagsbuchhandel. - In der Hausindustrie
(s. d.) ist Verleger gleichbedeutend mit
Unternehmer.
(lat. calumnia), die Bebauptung oderVerbreitung von
Thatsachen in
Beziehung auf einen
andern, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet sind. Sie ist:
a. Verleumderische
Beleidigung, wenn die
Thatsachen unwahr sind und der
Thäter dies weiß; hierher gehört auch die Kreditgefährdung
und die
Beschimpfung Verstorbener
(Strafe nach
Reichsstrafgesetzbuch §. 187: Gefängnis bis zu 2 Jahren;
wenn öffentlich oder durch
Verbreitung von
Schriften, Abbildungen,
Darstellungen begangen, nicht unter 1
Monat; bei mildernden
Umständen Ermäßigung bis auf 1
Tag Gefängnis oder Geldstrafe bis 900 M.; zuständig Stafkammer, die ans Schöffengericht
verweisen kann). b. üble Nachrede, wenn die
Thatsachen nicht erweislich wahr sind. Gleichgültig ist
der
Grund hiervon, so daß Bestrafung selbst dann erfolgen muß, wenn die Nichterweislichkeit sich herausstellt, weil die
einzigen Zeugen verstorben sind oder ihr Zeugnis verweigern. Gleichgültig ist auch,
ob derThäter die Nichterweis-
lichkeit kannte; selbst das Fürwahrhalten oder das Weitererzählen eines Gerüchts schließt die Strafbarkeit nicht ohne
weiteres aus
(Strafe nach §. 186:
Geld bis 600 M.
oder Haft oder Gefängnis bis zu 1 Jahr; wenn öffentlich
oder durch
Verbreitung von
Schriften u. s. w.,
Geld bis zu 1500 M. oder Gefängnis bis zu 2 Jahren; zuständig
Strafkammerbez.
Schöffengericht). Zu den
Thatsachen gehören in den Fällen
ad a und
b auch innere, z. B. Beweggründe
und Zwecke. - Die Bestrafung tritt nur auf
Antrag, im Falle der
Beschimpfung eines Verstorbenen auf
Antrag der Eltern, der
Kinder
oder des
Ehegatten ein.
Auf
Buße (s. d.) bis zu 6000 M. kann erkannt werden, wenn nachteilige Folgen
für Vermögensverhältnisse, Erwerb oder Fortkommen eingetreten sind. Außerdem sieht das Deutsche
[* 5]
Bürgerl.
Gesetzb. §. 824 für diesen Fall eine Schadenersatzklage vor. Jedoch wird durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden
unbekannt ist, dieser nicht zum
Schadenersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtem
Interesse hat. Nach österr.
Recht kann mit
Arrest bis zu 1 Jahre bestraft werden. Wenn die Verleumdung in Form
einer
Anzeige bei der
Behörde angebracht ist und wenn sie eine strafbare Handlung zum Gegenstande hat, so liegt
falsche Anschuldigung
(s. d.) vor.
tiefe Grube,
Keller in einer
Burg, meist der Raum in einem
Turm,
[* 6] der unterhalb der Eingangshalle liegt;
da diese sich, um sturmfrei zu sein, oft 6-8 m über dem
Boden befindet, erscheint das Verließ als ein überwölbter, fensterloser,
flaschenförmiger Raum, zu dem der Zugang nur durch eine Öffnung im
Gewölbe
[* 7] und mittels Haspel möglich ist.
Häufig wird
als Verließ jedes dunkle, schauerliche Gefängnis bezeichnet.
(Sponsalia),Sponsalien, der
Vertrag, durch weichen sich zwei
Personen den küuftigen
Abschluß
der
Ehe versprechen. Die Verlobung bedarf nach kath. Kirchenrecht und Gemeinem
Recht keiner besondern Form, kann von
Personen, die
das Kindheitsalter überschritten haben, eingegangen und aufgelöst werden durch gegenseitige Übereinstimmung, oder durch
den
Richter auf einseitigen
Antrag aus wichtigenGründen und auch auf Verlangen der Eltern. Aus dem Verlöbnis
wird
Anspruch auf Vollziehung, subsidiär auf das Interesse zugestanden, sofern die Verlobung mit Zustimmung derjenigen
(Eltern, Vormünder) geschlossen ist, deren Zustimmung zur
Ehe erforderlich ist. So auch
Preuß.
Allg.
Landrecht und einige andere Partikulargesetze. Doch wird vielfach zur Klagbarkeit gerichtlicher oder
notarieller
Vertrag und Zuziehung von Zeugen erfordert. Die meisten deutschen Gesetze lassen nur Klage auf
Schadenersatz bei
Verlöbnisbruch zu. Nach der Reichsgesetzgebung begründet ein Verlöbnis kein
Ehehindernis mehr, wohl aber berechtigt ein
solches zur Zeugnisverweigerung im
Civil- und Kriminalprozeß.
Gar keine Klage aus dem Verlöbnis lassen zu die badische und
bremische Gesetzgebung, sowie das Deutsche
Bürgerl. Gesetzbuch. Auch die Verabredung einer
Konventionalstrafe ist hiernach
nichtig. Nur besteht, wenn aus unerheblichem
Grund Rücktritt erfolgt, Verpflichtung zu
Schadenersatz für angemessene Aufwendungen
oder in Erwartung der
Ehe eingegangene
Verbindlichkeiten gegen Verlobten, Eltern, Elternstellvertreter, gegenüber dem Verlobten
auch für sonstige sein Vermögen oder seine
¶
mehr
Erwerbsstellung berührende, in Erwartung der Ehe getroffene Maßnahmen (Nichtannahme einer Stellung); die unbescholtene Verlobte,
welche dem Verlobten Beiwohnung gestattete, kann auch für Schaden, der nicht Vermögensschaden ist (Defloration), billige
Geldentschädigung fordern. Auch der Verlobte, welcher den Rücktritt des andern durch ein erhebliches Verschulden veranlaßt,
ist schadenersatzpflichtig. - Auch wenn die Eheschließung aus anderm Grunde unterbleibt, kann alles, was
geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben war, zurückgefordert werden, doch ist im Zweifel anzunehmen, daß dies
bei Lösung durch Tod ausgeschlossen sein solle. AlleAnsprüche verjähren 2 Jahre nach Auflösung (§§. 1297-1302). Vgl. auch
Braut.