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öffentlichen Glaubens des Grundbuches, in das Servituten einzutragen sind, Verkaufsselbsthilfe von Dienstbarkeiten durch bloße Nichtausübung nicht mebr (8- 902), dagegen eine Verkaufsselbsthilfe von Grnnd- und beschränkt per- sönlichen Tienstbarkeiten, wenn der Anspnlch auf Beseitigung einer Anlage auf dem belasteten Grund- stück, die die Dienstbarkeit beeinträchtigt, verjährt l§§. 1028 u. 1090).
Ferner erlischt ein dingliches Recht am fremden Grundstück, das mit Unrecht im Grundbuch gelöscht ist, wenn der Anspruch des Be- rechtigten gegen den Eigentümer verjährt ist (§. 901). Die Verkaufsselbsthilfe r u h t wie die Anspruchsverjährung und wird unterbrochen, wenn vor ihrer Vollendung die Gegenpartei Klage erhebt.
Durch Anmeldung einer Konkursforderung wird derenV. unterbrochen.
Nach Beseitigung der Unterbrechung fängt die Verkaufsselbsthilfe von vorn zu laufen an.
Die Verjährungszeit beträgt im Gemeinen Recht, wenn die Gegenpartei anwesend ist, 10 Jahre, sonst 20 Jahre, nach nenern Gesetzen (Deutschem Bürgert. Gesetzb. §. 195) ohne Unter- scheidung 30 Jahre. - Über nnv ordentliche s. Unvordenklichkeit.
Der Grund der Verkaufsselbsthilfe im ^trafrecht liegt darin, daß nach Ablauf [* 2] läugerer Zeit die Feststellung der Nichtschuld erschwert ist, und andererseits verspätete Strafen viel weniger eindrucksvoll siud.
Nach den: Reichsstrafgesetzbuch giebt es : 1) die Verkaufsselbsthilfe der (^traf- verfolguug, bei Verbrechen (s. d.) je nach der Schwere 20-10 Jahre, bei Vergehen (s. d.) ebenso 5i oder 3 Jahre, bei Übertretungen (s. d.) 3 Monate;
da- neben besondere Fristen für Zollvergeben (3 Jahre), einige Steuervergehen (3 Jahre) und einige Hand- lungen gegen die Gewerbeorduung (3 Monate).
2) Die Verkaufsselbsthilfe der Strafvollstreckung, 30-2 Jahre, je nach der Höhe der erkannten Strafe.
Die Verkaufsselbsthilfe zu 1 wird unterbrochen durch jede Handlung des Rich- ters (nicht des Staatsanwalts) gegen den Thäter. Die Verkaufsselbsthilfe zu 2 wird unterbrochen durch jede auf Voll- streckung der Strafe gerichtete Handlung der Straf- vollstreckungsbebörde und durch die zum Zwecke der Vollstreckung erfolgende Festnabme (^. 66-72 des Strafgesetzbuchs; §. 7 des Einführungsgesetzes; K. 145 der Gewerbeordnung; ß. 164 des Vereinszoll- gesetzes ; ähnlich auch Osterr. Strafgesetz 88- 223 fg. und 526 fg.). Verjüngungsklasfe, in der Forstwirtschaft beinr Femelschlagbetrieb (s. d.) die in der Verjüngung be- griffenen Bestände, also eine Altersklasse, in der das älteste und jüngste Holz [* 3] gemischt vorkommen. Verkalken, in der Chemie soviel wie Oxydieren, s. Oxyde und Calcination;
in der Medizin, s. Ver- knöcherung und Verhärtung.
Verkämmuna, s. Verknüpfung der Hölzer. Verkauf im Aufstrich, s. Auttion. Verkaufsautomat, s. Automat. Verkaufsb uch, A u s gang s fakt u r e n b n ch, auch Etrazze, in der Buchhaltung (s.d.) das Buch, in das in Waren- und Fabrikgeschäften die Rechnun- gen über verkaufteWaren, die ausgehendenFaktureu, eingeschrieben werden.
Die Einrichtung des Verkaufsselbsthilfe und die Eintragsweise ist dieselbe wie beim Einkaufsbuch is. d.).
In der doppelten Buchführung überträgt man am Ende eines Monats die Posten möglichst sum- marisch in das Journal (s. d.) und belastet die Käufer vermittelst Kontokorrent- oder Debitorenconto zu Gunsten de5 Wcunv- oder Fabrikationscontos.
Verkaufsrechnung, die Rechnung eines Kom- missionärs oder Agenten über für fremde Rechnnng ausgeführte Verkäuse von Waren, Wechseln u. s. w. Sie bildet den Gegensatz zur Einkaufsrechnung oder Faktura (s. d.) und enthält anßer dem Bruttoerträge der Ware sämtliche in Abzug zu bringenden Verlage nnd Unkosten sowie die Provision des Verkäufers.
Die übrigbleibende Summe bildet den Reinertrag (s. Netto) des Verkaufs und wird dem Kommittenten in irgend einer Art zur Verfügung gestellt. Verkaufsrennen (engl. 86l1W^^taIi68), Pferde- wettrennen, bei denen der Sieger für den vor Aus- trag des Rennens festgelegten Preis verkäuflich ist. Verkaufsselbfthilfe^ das Recht einer Partei, namentlich des Vertäufers einer Ware, beim Ver- züge des Käufers diese nach vorgängiger Androhung öffentlich versteigern zu lassen.
Der Verkäufer ist, sofern der Kanf anf seiner l^eite oder auf seiten des Käufers Handelsgeschäft (s.d.) ist, nach Art. 343 des Deutschen Handelsgesetzbuches von 1861, H. 373 des Handelsgesetzbuches von 1897 dazu befugt, wenn der Käufer mit der Empfangnabme im Verzüge ist, wenn er es nicht vorzieht, die Ware auf Lager [* 4] zu behalten und, sofern er Kanfmann ist, dem Käufer Lagergeld zu berechnen, oder sie auf Gefahr und Kosten des Künfers in einem öffentlichen Lager- Hause oder bei einen: Dritten (z. B. einem Spediteur) niederzulegen. Er darf, wenn die Ware einen Bör- sen- oder Marktpreis hat, nach vorgüngiger An- drohung den Verkanf anch aus freier Hand [* 5] durch eineu hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Per- son zum laufenden Preife bewirten.
Ist die Ware dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge, so bedarf es der vorgüngigen Androhung nickt; ebenso nicht, wenn die Androhuug aus andern Grün- den untbunlich ist.
Verkäufer und Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten.
Bei öffentlicher Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von Ort und Zeit derselben vorher zu benach- richtigen.
Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Verkäufer den Käufer in jedem Falle, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen;
bei Unterlassung ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
Die Verkaufsselbsthilfe setzt nicht voraus, daß die Ware zur unmittelbaren Ver- fügung des Verkäufers steht, so daß er sie auch ge- richtlich hinterlegen könnte.
Auch eine Ware, welche ihn: erst geliefert werden muß, kann er durch Verkaufsselbsthilfe ver- laufen.
Der Verkanf muß regelmäßig vorgenommen werden an dem Orte, wo sich die Ware zur Zeit des Empfangsverzugs befindet, sofern nicht der Verkauf anderswo im Interesse des Käufers liegt.
Der öffentliche Verkauf muß nach den am Orte des Ver- kaufs geltenden Nechtsgrundsätzen, also durch obrig- keitlich autorisierte Personen erfolgen (Deutsches Bürgert. Gesetzb. §. 383).
Ist die Verkaufsselbsthilfe ordnungsmäßig erfolgt, so ist der Verkäufer von der Liefernngspflicht befreit;
er kann sich den Erlös auf den Kaufpreis anrechnen und den Rest, als ob er geliefert hätte, vom Känfer einziehen.
War ihm der Preis bezahlt, so hat er dem Käufer den Erlös nach Abzug der Kosten zur Verfügung zu stellen. - Durch diese Vorschriften über handelsrechtliche Verkaufsselbsthilfe werden die Befugnisse nicht berührt, die der Verkäufer bei An- nahmeverzug des Käufers nach Deutschem Bürgert. Gesetzb. §§. 372-386 (Hinterlegung) hat. Dasselbe Recht der Verkaufsselbsthilfe steht dem Verkäufer nach Art. 354 zu, wenn der Käufer mit der Zahlung des Preises im Verzüge und die Ware noch nicht über- geben ist.
Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann er hiernach überhaupt nur fordern, wenn er Verkaufsselbsthilfe vor- nimmt. Das Handelsgesetzbuch von 1897 kennt ¶