trat 1548 zum Protestantismus über und zog sich 1549-53 als Pfarrer nach Graubünden
zulrück. 1553 trat er in die Dienste des Herzogs
Christoph von Württemberg, führte dann ein unstetes Wanderleben und starb 4. Okt. 1565 in Tübingen. Seine Schriften, in denen
er, oft anonym und pseudonym, mit Witz und Satire das Papsttum angriff, sind sehr zahlreich: von der
von ihm selber veranstalteten Sammlung erschien nur der erste Band (Tüb. 1563);
seine Korrespondenz mit Herzog Cbristoph von
Württemberg gab der Litterarische Verein in Stuttgart (im 124. Bde., Tüb.
1875) heraus. -
Vgl. Sixt, Petrus Paulus Vergerius (Braunschw. 1855);
Hubert, V.s publicistische Thätigkeit
(Gött. 1893).
Über seinen Inquisitionsprozeß vgl. Benrath, Geschichte der Reformation in Venedig (in den «Schriften des Vereins für »Reformationsgeschichte»),
Nr. 18, Halle 1887).
(Intoxicatio), entweder die Einverleibung einer anf chem.Wege schädlich wirkenden Substanz, eines Giftes
(s.d.) und deren Folgen, oder das Vermischen von Nabrungs- und Genußmitteln mit Gift. Die Vergiftungserscheinungen
sind abhängig von der Art des Giftes sowie der Menge und Stelle, auf der das Gift appliziert wird. Die Vergiftung verläuft entweder
akut (bei starken Giften, großer Menge, direkter Einwirkung) oder chronisch. Die erste Aufgabe bei Vergiftung ist, wenn möglich, die
Entfernung des Giftes aus dem Körper (durch Brechmittel, die Magenpumpe) oder Unschädlichmachung desselben,
entweder durch Gegenmittel (Gegengift) oder dadurch, daß man den Vergifteten in Verhältnisse bringt, unter denen er die
Giftwirkung am besten übersteht (künstliche Atmung in reiner Luft, Reizmittel). Über die Gegenmittel und die Behandlung
der s. Gift.
Das Deutsche Reichsstrafgesetzbuch straft die Vergiftung als besonderes Delikt sowohl als Körperverletzung wie
auch als gemeingefährliches Verbrechen.
1) In ersterer Beziehung wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, und bei Eintritt einer schweren Körperverletzung oder des Todes
mit Zuchthaus nicht unter 5 oder 10 Jahren oder auf lebenslang bestraft, wer vorsätzlich einem andern,
um dessen Gesundheit zu beschädigen, Gift oder andere Stoffe beibringt (durch Gewalt, Täuschung, Narkotisieren, subkutane
Injektion u.s.w.), welche die Gesundheit zu zerstören geeignet sind (§. 229; Schwurgericht). Die Absicht geht nicht auf Tötung,
sondern nur auf Körperverletzung. Dadurch unterscheidet sich diese Vergiftung vom Giftmord, welcher nach Deutschem Strafgesetzbuch
als Mord oder als Totschlag bestraft wird. Das Österr. Strafgesetz von 1852 behandelt ihn als Meuchelmord (§. 135). 2) Das
gemeingefährliche Verbrechen der Vergiftung liegt nach §.324 des Reichsstrafgesetzbuches vor bei Vergiftung von Brunnen oder Wasserbehältern,
welche zur Wassergewinnung für den persönlichen Bedarf von Menschen dienen.
Diese Vergiftung wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, und wenn der Tod eines Menschen eintritt, mit Zuchthaus nicht
unter 10 Jahren oder mit lebenslänglichem bestraft (Schwurgericht). Mit gleicher Strafe bedroht ist die Vergiftung von Gegenständen,
welche zum öffentlichen Verkaufe oder Verbrauche bestimmt sind, und die Beimischung von Stoffen, welche die Gesundheit zu
zerstören geeignet sind, ingleicben das wissentliche Verkaufen, Feilhalten, Inverkehrbringen solcher
Stoffe mit Verschweigen der giftigen oder zerstörenden Eigenschaft. Nach dem Vorentwurf des
Schweiz. Strafgesetzbuches von 1896 ist
vorsätzliche Tötung mittels Gift immer Mord (Art. 52), die Vergiftung unter 1 wird als Lebens- und Leibesgefährdung bestraft (Art.
59), die gemeingefährliche Vergiftung als Gefährdung von Menschen oder Haustieren durch Vergiftung (Art. 163 und 166).
(lat. transactio), im weitern Sinne jede gütliche Erledigung eines Rechtsstreites, im engern Sinne ein Vertrag,
durch welchen der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis oder auch nur
die Unsicherheit der Realisierung eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird. Giebt nur eine Seite nach,
so liegt Erlaß (s d.) vor. Ein Vergleich kann geschlossen werden, wenn bereits der Prozeß eingeleitet ist, wie auch,
ohne daß es dazu gekommen ist.
Zur Erleichterung der Abschließung von Vergleich ist in der Deutschen Civilprozeßordn. §. 471 bestimmt, daß,
wer eine Klage zu erheben beabsichtigt (auch eine solche, welche die Zuständigkeit der Amtsgerichte übersteigt), unter Angabe
des Gegenstandes seines Anspruchs zum Zweck eines Sühneversuchs den Gegner vor das Amtsgericht laden darf, vor welchem dieser
seinen allgemeinen (durch Wobnsitz begründeten) Gerichtsstand bat. Erscheinen beide Parteien und wird
ein Vergleich geschlossen, so ist derselbe zu Protokoll festzustellen.
Aus jedem Vergleich, welcher zur Beilegung des ganzen Rechtsstreites oder in betreff eines Teils desselben vor einem deutschen Gericht
abgeschlossen ist, findet Zwangsvollstreckung nach §. 702 statt. Über den Sühneversuch in Ehesachen
s. Sühne; über Sühneversuch bei Beleidigungen s. Friedensgerichte und Schiedsmann. Nach Österr. Civilprozeßordn. §. 239 hat
sogar auch beim Kollegialgericht der erste (vor beauftragtem Richter stattfindende) Termin unter anderm die ausdrückliche Bestimmung
zur Vornahme eines Vergleichsversuches zu dienen.
Auch in Österreich sind gerichtliche Vergleich unmittelbar Exekutionstitel (Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896,
§. 1). Ein Vergleich ist anfechtbar, wenn der nach seinem Inhalt als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht
entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde (Deutsches Bürgerl.
Gesetzb. §. 779). Zu einem Vergleich bedarf der Vormund der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts,
es übersteige denn der in Geld schätzbare Gegenstand des Streites oder der Ungewißheit den Wert von 300 M. nicht (Deutsches
Bürgerl. Gesetzb. §. 1822).
(spr. wärrnioh), Pierre Victurnien, franz. Politiker, geb. 31. Mai 1753 zu Limoges,
ließ sich 1781 zu Bordeaux als Advokat nieder und trat 1790 in die Verwaltung des Giroudedepartements, das ihn 1791 zum Deputierten
in die Gesetzgebende Versammlung wählte.
Eifrig der Revolution ergeben, mit hinreißendem Rednertalent
ausgerüstet, ward er in der Legislativen Versammlung