trat 1548 zum
Protestantismus über und zog sich 1549-53 als Pfarrer nach Graubünden
zulrück. 1553 trat er in die Dienste
[* 2] des
HerzogsChristoph von
Württemberg,
[* 3] führte dann ein unstetes Wanderleben und starb in
Tübingen.
[* 4] Seine
Schriften, in denen
er, oft anonym und pseudonym, mit Witz und Satire das Papsttum angriff, sind sehr zahlreich: von der
von ihm selber veranstalteten Sammlung erschien nur der erste
Band
[* 5] (Tüb. 1563);
seine Korrespondenz mit
Herzog Cbristoph von
Württemberg gab der Litterarische
Verein in
Stuttgart
[* 6] (im 124. Bde., Tüb.
1875) heraus. -
(Intoxicatio), entweder die Einverleibung einer anf chem.Wege schädlich wirkenden
Substanz, eines
Giftes
(s.d.) und deren Folgen, oder das Vermischen von Nabrungs- und Genußmitteln mit
Gift. Die Vergiftungserscheinungen
sind abhängig von der Art des
Giftes sowie der Menge und
Stelle, auf der das
Gift appliziert wird. Die Vergiftung verläuft entweder
akut (bei starken
Giften, großer Menge, direkter Einwirkung) oder chronisch.
Die ersteAufgabe bei Vergiftung ist, wenn möglich, die
Entfernung des
Giftes aus dem Körper (durch
Brechmittel, die
Magenpumpe) oder Unschädlichmachung desselben,
entweder durch Gegenmittel (Gegengift) oder dadurch, daß man den Vergifteten in Verhältnisse bringt, unter denen er die
Giftwirkung am besten übersteht (künstliche
Atmung in reiner Luft, Reizmittel).
Über die Gegenmittel und die Behandlung
der s.
Gift.
Das Deutsche
[* 9]
Reichsstrafgesetzbuch straft die Vergiftung als besonderes Delikt sowohl als Körperverletzung wie
auch als gemeingefährliches
Verbrechen.
1) In ersterer
Beziehung wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, und bei Eintritt einer schweren Körperverletzung oder des
Todes
mit Zuchthaus nicht unter 5 oder 10 Jahren oder auf lebenslang bestraft, wer vorsätzlich einem andern,
um dessen Gesundheit zu beschädigen,
Gift oder andere
Stoffe beibringt (durch Gewalt, Täuschung, Narkotisieren, subkutane
Injektion
[* 10] u.s.w.), welche die Gesundheit zu zerstören geeignet sind (§. 229; Schwurgericht). Die
Absicht geht nicht auf
Tötung,
sondern nur auf Körperverletzung. Dadurch unterscheidet sich diese Vergiftung vom
Giftmord, welcher nach Deutschem Strafgesetzbuch
als
Mord oder als
Totschlag bestraft wird. Das Österr.
Strafgesetz von 1852 behandelt ihn als Meuchelmord (§. 135). 2) Das
gemeingefährliche
Verbrechen der Vergiftung liegt nach §.324 des
Reichsstrafgesetzbuches vor bei Vergiftung von
Brunnen
[* 11] oder Wasserbehältern,
welche zur Wassergewinnung für den persönlichen Bedarf von
Menschen dienen.
Diese Vergiftung wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, und wenn der
Tod eines
Menschen eintritt, mit Zuchthaus nicht
unter 10 Jahren oder mit lebenslänglichem bestraft (Schwurgericht). Mit gleicher
Strafe bedroht ist die Vergiftung von Gegenständen,
welche zum öffentlichen Verkaufe oder
Verbrauche bestimmt sind, und die Beimischung von
Stoffen, welche die Gesundheit zu
zerstören geeignet sind, ingleicben das wissentliche Verkaufen, Feilhalten, Inverkehrbringen solcher
Stoffe mit Verschweigen der giftigen oder zerstörenden Eigenschaft. Nach dem Vorentwurf des
Schweiz.
[* 12] Strafgesetzbuches von 1896 ist
vorsätzliche
Tötung mittels
Gift immer
Mord (Art. 52), die Vergiftung unter 1 wird als Lebens- und Leibesgefährdung bestraft (Art.
59), die gemeingefährliche Vergiftung als Gefährdung von
Menschen oder Haustieren durch Vergiftung (Art. 163 und 166).
(lat. transactio), im weitern
Sinne jede gütliche Erledigung eines Rechtsstreites, im engern
Sinne ein
Vertrag,
durch welchen der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis oder auch nur
die Unsicherheit der Realisierung eines
Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird. Giebt nur eine Seite nach,
so liegt
Erlaß (s d.) vor. Ein Vergleich kann geschlossen werden, wenn bereits der Prozeß eingeleitet ist, wie auch,
ohne daß es dazu gekommen ist.
Zur Erleichterung der Abschließung von Vergleich ist in der
Deutschen Civilprozeßordn. §. 471 bestimmt, daß,
wer eine Klage zu erheben beabsichtigt (auch eine solche, welche die Zuständigkeit der
Amtsgerichte übersteigt), unter Angabe
des Gegenstandes seines
Anspruchs zum Zweck eines Sühneversuchs den Gegner vor das
Amtsgericht laden darf, vor welchem dieser
seinen allgemeinen (durch Wobnsitz begründeten) Gerichtsstand bat. Erscheinen beide Parteien und wird
ein Vergleich geschlossen, so ist derselbe zu
Protokoll festzustellen.
Aus jedem Vergleich, welcher zur Beilegung des ganzen Rechtsstreites oder in betreff eines
Teils desselben vor einem deutschen Gericht
abgeschlossen ist, findet Zwangsvollstreckung nach §. 702 statt.
Über den Sühneversuch in Ehesachen
s.
Sühne; über Sühneversuch bei
Beleidigungen s. Friedensgerichte und Schiedsmann. Nach Österr. Civilprozeßordn. §. 239 hat
sogar auch beim
Kollegialgericht der erste (vor beauftragtem
Richter stattfindende)
Termin unter anderm die ausdrückliche Bestimmung
zur Vornahme eines Vergleichsversuches zu dienen.
Auch in
Österreich
[* 13] sind gerichtliche Vergleich unmittelbar Exekutionstitel (Exekutionsordnung vom
§. 1). Ein Vergleich ist anfechtbar, wenn der nach seinem
Inhalt als feststehend zu
Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht
entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde
(DeutschesBürgerl.
Gesetzb. §. 779). Zu einem Vergleich bedarf der Vormund der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts,
es übersteige denn der in
Geld schätzbare Gegenstand des Streites oder der Ungewißheit den Wert von 300 M. nicht
(DeutschesBürgerl. Gesetzb. §. 1822).
Sprachwissenschaft, vergleichende
Sprach forschung, s.
Sprachwissenschaft. ^[= Linguistik, Glottik, hat zur Aufgabe die Erforschung der menschlichen Sprache. In ihrem allgemeinen ...]
(spr. wärrnioh),PierreVicturnien, franz. Politiker, geb. zu Limoges,
ließ sich 1781 zu
Bordeaux
[* 14] als
Advokat nieder und trat 1790 in die
Verwaltung des Giroudedepartements, das ihn 1791 zum Deputierten
in die Gesetzgebende Versammlung wählte.
Eifrig der Revolution ergeben, mit hinreißendem Rednertalent
ausgerüstet, ward er in der Legislativen Versammlung
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