in der
Psychiatrie ein
Symptom verschiedener
Geisteskrankheiten und Gehirnleiden, am häufigsten der
akuten und chronischen Verrücktheit (s. d.). Die
Kranken sind ohne entsprechende äußere Veranlassung überzeugt, von einzelnen
oder zahlreichen, bekannten oder unbekannten
Personen verfolgt, d. h. in allen möglichen Interessen (Ehre, Vermögen, Leben)
beeinträchtigt zu werden. Meist gründet sich dieser Wabn auf
Sinnestäuschungen, besonders Gehörshallucinationen.
Die
Kranken hören schmähende, drohende Zurufe, ohne daß in Wirklichkeit jemand solche ausspricht, oder sie sehen auch
drohende Gestalten auf sich eindringen, riechen
Giftu. dgl. m. Seltener entstehen Verfolgungsideen auf
Grund eines schwer zu beschreibenden «Sichunheimlichfühlens», oder
springen plötzlich ohne nachweisbare
Ursache insBewußtsein (Primordialdelirien). Der Verfolgungswahn ist in vielen
Fällen heilbar, besonders wenn er rasch entstanden ist, wenn
Vergiftung, z. B., was besonders häufig vorkommt, chronischer
Alkobolmißbrauch zu
Grunde liegt; selten, wenn er sich ganz allmählich und ohne nachweisbare
Ursache entwickelt. Die Erkrankungsweise
des
Gehirns, die bei an Verfolgungswahn. Leidenden gefunden wird, ist sehr verschieden; häufig
lassen sich überhaupt
Veränderungen nicht deutlich nachweisen, anderemal findet sich
Entzündungu. dgl. m. Die Behandlung
richtet sich nach den ursächlichen
Momenten. Da an Verfolgungswahn. Leidende häufig sich selbst (aus
Furcht vor den Verfolgern) und andern
gefährlich sind, so müssen sie meist baldigst in einer
Irrenanstalt untergebracht werden.
im Seefrachtgeschäft derjenige, welcher behufs
Transportes von
Gütern über See das ganze Seeschiff oder
einen verhältnismäßigen
Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffs dem
Befrachter (s. d.) überläßt oder sich
zum
Transport von Stückgütern über See dem
Befrachter verpflichtet. Verfrachter ist regelmäßig der Eigentümer des Schiffs, der
Reeder. Es kann aber auch ein Nichteigentümer des Schiffs Verfrachter sein, sei es daß er
Ausrüster oder
Befrachter ist. (S.
Reeder.) Verfrachter ist dasselbe wie Frachtführer (s. d.) im Binnenfrachtrecht.
eine
Anordnung desjenigen, dem eine öffentlich-rechtliche Gewalt zusteht, des Staatsoberhauptes, der Obrigkeit
u. s. w.; im Privatrecht die
Anordnung desjenigen, dem eine privatrechtliche Gewalt zusteht, z. B.
des
Vaters oder des Vormunds über die Erziehnng des Hauskindes oder Mündels, die
Anordnung des Berechtigten oder eines Dritten
mit Bewillignng des Berechtigten, wie mit dem Gegenstande seines
Rechts (einer Sache, einem Vermögen u. s. w.) verfahren
werden soll;. oder das Rechtsgeschäft, durch welches der Inhaber eines
Rechts dasselbe veräußert oder
einschränkt.
Prozessualisch ist Verfügung nach dem Sprachgebrauch der Reichsjustizgesetze im Gegensatz zu
Urteilen und
Beschlüssen (s. d.) die
Bezeichnung für
Entscheidungen (s. d.), die von einem einzelnen
Richter (Vorsitzenden,
Untersuchungsrichter, ersuchten oder
beauftragten
Richter) ausgehen und der Regel nach eine Sachentscheidung nicht enthalten, sondern sich nur auf die Leitung
desVerfahrens beziehen, z. B. Ladung von Zeugen, Bestimmung eines
Termins. (S. jedoch
Einstweilige Verfügung.)
Verfügung unterliegen gewöhnlich der
Beschwerde (s. d.), können aber auch, falls dies nicht die «sofortige
Beschwerde» ist, von dem
Richter, der sie erlassen, widerrufen werden, sind also nicht der Rechtskraft fähig.
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Über Freigebige
Verfügung s. d.
vonhoherHand,
[* 2] von Regierungs- oder Verwaltungsbehörden in
Beziehung auf Schiffe
[* 3] oder
Güter außerordentlicherweise
getroffene
Anordnung, durch welche entweder denselben Schaden zugefügt wird oder die Beteiligten an deren beabsichtigter
Verwendung gehindert werden. Insbesondere gehören dazu die Fälle, in welchen ein Schiff
[* 4] mit Embargo (s. d.)
belegt oder für den Dienst eines
Staates mit
Beschlag belegt wird,
der Handel mit dem
Bestimmungsorte untersagt,
der Abladungs- oder
Bestimmungshafen blockiert wird, ferner Ein- und
Ausfuhrverbote.
In den genannten Fällen, sowie bei allen andern
Verfügungen, durch welche das Schiff am Auslaufen, oder die
Reise oder die
Versendung der nach dem Frachtvertrage zu liefernden
Güter verhindert wird, sofern das Hindernis nicht
voraussichtlich von nur unerheblicher
Dauer ist, ist beim Seefrachtverträge jeder
Teil befugt, von dem
Vertrage zurückzutreten,
ohne zur
Entschädigung verpflichtet zu sein. (S. Frachtvertrag.) Wenn nicht die Haftung vertragsmäßig abgeändert ist,
trägt bei der Seeversicherung der Versicherer die Gefahr der b. H.
(Deutsches Handelsgesetzbuch von 1861 Art.
824, von 1897 §. 820 und allgemeine Seeversicherungsbedingungen [s. d.) §.
69.)
auch
Bergara, Bezirksstadt im W. der span. (bask.)
ProvinzGuipuzcoa, im reizenden Devathale, an der Eisenbahn
(Irun-)Zumarraga-Durango(-Bilbao), hat (1887) 6194 E., ein Instituto, zwei
Seminare, Industrieschule, gelehrte (bask.) Gesellschaft;
(frz. assemblée), ein altdeutsches Wort, jetzt zur Bezeichnung eines
Trommelsignals gebraucht, das beim Aufziehen der Wachen gegeben wird und bedeutet, daß die zum Nachtdienst
befohlenen
Truppen nunmehr unter den besondern
Befehl der Wachvorgesetzten treten.
Der
Ausdruck kommt daher, daß bei belagerten
Festungen während der
Ablösung der Wachen kein
Thor geöffnet wird, sondern sämtliche Ausgänge «vergattert» bleiben.
im weitern
Sinne soviel wie strafbare Handlung, in dem engern, ihm durch §. 1 des
Reichsstrafgesetzbuches
beigelegten
Sinne eine mit Festungshaft bis zu 5 Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als 150 M. bedrohte Handlung.
Nach dem Gerichtsverfassungsgesetze §§. 27, 73, 1 sind teils die Schöffengerichte, teils die
Strafkammern der Landgerichte
zur Aburteilung zuständig. (S.Verbrechen.)
trat 1548 zum Protestantismus über und zog sich 1549-53 als Pfarrer nach Graubünden
zulrück. 1553 trat er in die Dienste
[* 9] des HerzogsChristoph von Württemberg,
[* 10] führte dann ein unstetes Wanderleben und starb in Tübingen.
[* 11] Seine Schriften, in denen
er, oft anonym und pseudonym, mit Witz und Satire das Papsttum angriff, sind sehr zahlreich: von der
von ihm selber veranstalteten Sammlung erschien nur der erste Band
[* 12] (Tüb. 1563);