Litteratur. Fleck, Die Chemie im Dienste der öffentlichen Gesundheitspflege (Dresd. 1882);
Dietzsch, Die wichtigsten Nahrungsmittel
und Getränke, deren Verunreinigungen und Verfälschungen (4. Aufl., Zür.
1884);
Hilger, Die wichtigsten Nahrungs-und Genußmittel, deren Verfälschung nebst Prüfung (Erlangen 1879);
König, Die
Chemie der menschlichen Nahrungs- und Genußmittel (3. Aufl., 2 Bde.,
Berl. 1889–93);
Klencke, Illustriertes Lexikon der Verfälschungen (2. Aufl., Lpz.
1879);
Flügge, Lehrbuch der hygieinischen Untersuchungsmethoden (ebd. 1881);
Grießmayer, Die Verfälschuug der wichtigsten
Nahrungs- und Genußmittel vom chem. Standpunkte (2. Aufl., Augsb.
1882);
Meyer und Finkelnburg, Gesetz, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen,
vom Mit Erläuterungen herausgegeben (Berl. 1880; 2. Aufl.
1885);
Dammer, Illustriertes Lexikon der Verfälschungen und Verunreinigungen der Nahrungs- und Genußmittel (Lpz.
1887);
Stutzer, Nahrungs- und Genußmittel (Jena 1894);
Vereinbarungen zur einheitlichen Untersuchung und Beurteilung von
Nahrungs- und Genußmitteln sowie Gebrauchsgegenständen für das Deutsche Reich (Berl. 1897).
bei Vereinen, Korporationen, Genossenschaften u. s. w. das Grundgesetz
oder Statut, sofern es die maßgebenden Bestimmungen darüber enthält, wer die Gesamtheit nach außen vertritt, über die
Kompetenz des Vorstandes in ihrem Verhältnis zur Gesamtheit und zu den Einzelnen, ihre Einschränkung durch Beschlüsse der
Gesamtheit, wie diese Beschlüsse der Gesamtheit gefaßt werden u. s. w. Im Staate bedeutet Verfassung im eigentlichen
Sinne den Rechtszustand und die Einrichtungen eines Staates, soweit sie das Subjekt der höchsten Gewalt im Staate und die Ausübung
der Staatsgewalt betreffen. In diesem Sinne hat jeder Staat eine Verfassung, wie immer dieselbe geartet sein mag. In einem eigentümlichen
Gegensatz steht die Verfassung in diesem Sinne zur Verwaltung, sofern man dabei die Verwaltung im engern Sinne (s.
Verwaltungssachen) und die Justiz zusammenfaßt.
In einem andern Sinne bezeichnet man mit Verfassung die Kodifikation des öffentlichen Rechts, die Verfassungsurkunde (Konstitution).
Daß eine solche nicht wesentlich ist, wird durch das Beispiel Englands erwiesen. Bei dem Übergang der Staaten aus der
Staatsform der absoluten Monarchie zur sog. konstitutionellen war es aber notwendig, die
Rechte des Oberhauptes und der Volksvertretung und ihr gegenseitiges Verhältnis zu bestimmen und die wichtigsten Grundsätze
des öffentlichen Rechts zu formulieren.
Die Einführung dieser Verfassungsform war daher überall verbunden mit der Abfassung einer Verfassungsurkunde. Infolgedessen
entstand der Sprachgebrauch, mit Verfassung das Staatsgrundgesetz zu bezeichnen und unter Verfassung kurzweg die konstitutionelle
Verfassung zu verstehen. In diesem Sinne spricht man von der Einführung, Abänderung, Aufhebung einer Verfassung, von Garantien derselben
u. s. w. Von andern Gesetzen unterscheiden sich Verfassung nicht dadurch, daß sie
eine höhere Kraft, eine besondere Heiligkeit oder einen besondern jurist.
Charakter haben; meist ist aber die Abänderung der an eine erschwerende Form gebunden und zwar entweder an eine größere
Majorität (zwei Drittel oder drei Viertel), oft in Verbindung mit einer höhern Beschlußfähigkeitsziffer oder an das Erfordernis
einer wiederholten Abstimmung innerhalb eines bestimmten
Zwischenraums. Über die deutsche Reichsverfassung s.
Deutschland (und Deutsches Reich, Staatsrechtliches). Eine gute Sammlung der deutschen Verfassungsurkunden bietet das Handbuch
von Stoerk (Lpz. 1884) und Binding, Deutsche Staatsgrundgesetze in diplomatisch genauem Abdrucke (Heft 1–7, ebd. 1893–94).
das eidliche Gelöbnis zur Beobachtung der Verfassung. Dasselbe ist nach manchen Verfassungen, so in
Preußen, zu leisten vom Landesherrn bei der Thronbesteigung und vom Regenten bei dem Antritt der Regierung
und zwar in den meisten Staaten vor den versammelten Ständen. In mehrern deutschen Staaten (Sachsen, Württemberg, einigen thüring.
Fürstentümern) wird statt eines Eides nur ein feierliches Versprechen des Fürsten, die Verfassung aufrecht zu erhalten,
verlangt.
In den meisten Staaten müssen auch die Mitglieder des Landtags den Eid auf die Verfassung leisten. Die Mitglieder
des Reichstags leisten einen derartigen Eid nicht, wohl aber wird er z. B. in Preußen, Elsaß-Lothringen und andern Staaten
gefordert. Ferner ist in den Diensteid der Beamten das Versprechen aufgenommen, die Verfassung gewissenhaft zu beobachten,
dagegen wird das Heer nicht auf die Verfassung, sondern nur für den Landesherrn (s. Fahneneid) vereidigt.
In manchen Staaten kann von jedem Unterthan ein Huldigungseid verlangt werden, welcher ebenfalls das Gelöbnis enthält, die
Verfassung zu befolgen. Die Rechte und Pflichten der Landesherren, Volksvertreter, Staatsbeamten und Unterthanen sind aber ganz
dieselben, ob ein Verfassungseid von ihnen abgelegt worden ist oder nicht.
(engl. Federal Convention), die Versammlung, welche vom 25. Mai bis in Philadelphia tagte
und die mit einigen Änderungen noch jetzt gültige Verfassung der Vereinigten Staaten entwarf.
Der Verfassungskonvent zählte 55 Mitglieder
und wurde von allen amerik.
Fettmetamorphose, Fettentartung, fettige Degeneration, Lipomatosis, die Umwandlung der eiweißhaltigen Gewebselemente
(Muskelfasern, Drüsenzellen, Knorpelzellen u. a.) des tierischen und menschlichen Körpers in kleinste Fetttröpfchen,
wodurch die Funktionen des betreffenden Organs mehr oder minder herabgesetzt oder gänzlich aufgeboben werden. Das Fett bildet
sich hierbei aus den vorhandenen Eiweißkörpern und verdrängt allmählich das Eiweiß vollständig.
Verfettete Organe sind meist vergrößert, blutärmer und weicher, auf ihrer Schnittfläche findet man eine graugelbe oder
gelbliche Färbung. Die Verfettung entsteht am häufigsten nach andauernden und heftigen Fiebern, bei Cirkulations- und Ernährungsstörungen
der verschiedensten Art, bei Säufern und manchen Vergiftungen (insbesondere mit Phosphor, Arsenik und Antimon),
bei andauernder Unthätigkeit eines Organs, besonders der Muskeln u.s.w. Geringere Grade der Verfettung können wieder verschwinden,
wogegen hochgradige Fettentartungen nicht wieder beseitigt werden können, über die Verfettung lebenswichtiger Organe s.
Fettleber, Fettsucht, Herzverfettung.