Litteratur.Fleck, Die
Chemie im Dienste
[* 2] der öffentlichen Gesundheitspflege
(Dresd. 1882);
Dietzsch, Die wichtigsten Nahrungsmittel
[* 3] und Getränke, deren Verunreinigungen und Verfälschungen (4. Aufl., Zür.
1884);
Hilger, Die wichtigsten Nahrungs-und Genußmittel, deren Verfälschung nebst Prüfung
(Erlangen
[* 4] 1879);
König, Die
Chemie der menschlichen Nahrungs- und Genußmittel (3. Aufl., 2 Bde.,
Berl. 1889–93);
Klencke, Illustriertes Lexikon der Verfälschungen (2. Aufl., Lpz.
1879);
Flügge, Lehrbuch der hygieinischen Untersuchungsmethoden (ebd. 1881);
Grießmayer, Die Verfälschuug der wichtigsten
Nahrungs- und Genußmittel vom chem. Standpunkte (2. Aufl., Augsb.
1882);
Meyer und Finkelnburg, Gesetz, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen,
vom Mit Erläuterungen herausgegeben (Berl. 1880; 2. Aufl.
1885);
Dammer, Illustriertes Lexikon der Verfälschungen und Verunreinigungen der Nahrungs- und Genußmittel (Lpz.
1887);
Stutzer, Nahrungs- und Genußmittel
(Jena
[* 5] 1894);
Vereinbarungen zur einheitlichen Untersuchung und Beurteilung von
Nahrungs- und Genußmitteln sowie Gebrauchsgegenständen für das
Deutsche Reich
[* 6] (Berl. 1897).
bei
Vereinen, Korporationen, Genossenschaften u. s. w. das Grundgesetz
oder
Statut, sofern es die maßgebenden Bestimmungen darüber enthält, wer die Gesamtheit nach außen vertritt, über die
Kompetenz des Vorstandes in ihrem Verhältnis zur Gesamtheit und zu den Einzelnen, ihre Einschränkung durch
Beschlüsse der
Gesamtheit, wie diese
Beschlüsse der Gesamtheit gefaßt werden u. s. w. Im
Staate bedeutet Verfassung im eigentlichen
Sinne den Rechtszustand und die Einrichtungen eines
Staates, soweit sie das
Subjekt der höchsten Gewalt im
Staate und die Ausübung
der
Staatsgewalt betreffen. In diesem
Sinne hat jeder
Staat eine Verfassung, wie immer dieselbe geartet sein mag. In einem eigentümlichen
Gegensatz steht die Verfassung in diesem
Sinne zur
Verwaltung, sofern man dabei die
Verwaltung im engern
Sinne (s.
Verwaltungssachen) und die Justiz zusammenfaßt.
In einem andern
Sinne bezeichnet man mit Verfassung die Kodifikation des öffentlichen
Rechts, die Verfassungsurkunde (Konstitution).
Daß eine solche nicht wesentlich ist, wird durch das
Beispiel Englands erwiesen. Bei dem Übergang der
Staaten aus der
Staatsform der absoluten Monarchie zur sog. konstitutionellen war es aber notwendig, die
Rechte des Oberhauptes und der
Volksvertretung und ihr gegenseitiges Verhältnis zu bestimmen und die wichtigsten Grundsätze
des öffentlichen
Rechts zu formulieren.
Die Einführung dieser Verfassungsform war daher überall verbunden mit der Abfassung einer Verfassungsurkunde. Infolgedessen
entstand der Sprachgebrauch, mit Verfassung das
Staatsgrundgesetz zu bezeichnen und unter Verfassung kurzweg die konstitutionelle
Verfassung zu verstehen. In diesem
Sinne spricht man von der Einführung, Abänderung, Aufhebung einer Verfassung, von
Garantien derselben
u. s. w. Von andern Gesetzen unterscheiden sich Verfassung nicht dadurch, daß sie
eine höhere Kraft,
[* 7] eine besondere Heiligkeit oder einen besondern jurist.
Charakter haben; meist ist aber die Abänderung der an eine erschwerende Form gebunden und zwar entweder an eine größere
Majorität (zwei Drittel oder drei Viertel), oft in
Verbindung mit einer höhern Beschlußfähigkeitsziffer oder an das Erfordernis
einer wiederholten
Abstimmung innerhalb eines bestimmten
Zwischenraums.
Über diedeutsche Reichsverfassung s.
Deutschland
[* 8] (und
Deutsches Reich, Staatsrechtliches). Eine gute Sammlung der deutschen Verfassungsurkunden bietet das Handbuch
von
Stoerk (Lpz. 1884) und
Binding, Deutsche
Staatsgrundgesetze in diplomatisch genauem
Abdrucke (Heft 1–7, ebd. 1893–94).
In den meistenStaaten müssen auch die Mitglieder des Landtags den
Eid auf die
Verfassung leisten. Die Mitglieder
des
Reichstags leisten einen derartigen
Eid nicht, wohl aber wird er z. B. in
Preußen, Elsaß-Lothringen
[* 12] und andern
Staaten
gefordert. Ferner ist in den Diensteid der
Beamten das Versprechen aufgenommen, die
Verfassung gewissenhaft zu beobachten,
dagegen wird das
Heer nicht auf die
Verfassung, sondern
nur für den Landesherrn (s. Fahneneid) vereidigt.
In manchen
Staaten kann von jedem
Unterthan ein Huldigungseid verlangt werden, welcher ebenfalls das Gelöbnis enthält, die
Verfassung zu befolgen. Die
Rechte und Pflichten der Landesherren, Volksvertreter, Staatsbeamten und
Unterthanen sind aber ganz
dieselben, ob ein Verfassungseid von ihnen abgelegt worden ist oder nicht.
Fettmetamorphose,
Fettentartung, fettigeDegeneration,Lipomatosis, die Umwandlung der eiweißhaltigen Gewebselemente
(Muskelfasern, Drüsenzellen,
Knorpelzellen u. a.) des tierischen und menschlichen Körpers in kleinste Fetttröpfchen,
wodurch die Funktionen des betreffenden Organs mehr oder minder herabgesetzt oder gänzlich aufgeboben werden. Das Fett bildet
sich hierbei aus den vorhandenen Eiweißkörpern und verdrängt allmählich das
Eiweiß vollständig.
Verfettete Organe sind meist vergrößert, blutärmer und weicher, auf ihrer Schnittfläche findet man eine graugelbe oder
gelbliche Färbung. Die Verfettung entsteht am häufigsten nach andauernden und heftigen
Fiebern, bei Cirkulations- und Ernährungsstörungen
der verschiedensten Art, bei Säufern und manchenVergiftungen (insbesondere mit
Phosphor,
Arsenik und
Antimon),
bei andauernder Unthätigkeit eines Organs, besonders der
Muskeln
[* 15] u.s.w. Geringere
Grade der Verfettung können wieder verschwinden,
wogegen hochgradige
Fettentartungen nicht wieder beseitigt werden können, über die Verfettung lebenswichtiger Organe s.
Fettleber,
Fettsucht,
Herzverfettung.