vererbten Rechts, sondern Wirkungen einer in der Person des Erblassers bestandenen Pflicht, deren Ausflüsse, z. B. Rechnungslegung,
Herausgabe des Empfangenen u. s. w., sich geltend machen. Selbst auf dem Gebiete des Vermögensrechts
sind gewisse Rechte, welche mit höchst persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen im Zusammenhange stehen, nicht vererblich.
Diese Rechte durch allgemeine Vorschriften abzugrenzen, hat bisher das geltende Recht nicht unternommen.
Zwar besteht darüber kein Zweifel, daß Rechte aus höchst persönlichen Auszeichnungen, z. B. Orden und Titel, sich nicht
vererben, im übrigen aber fehlt es nicht selten an sichern Unterscheidungsmerkmalen darüber, ob ein Recht höchst persönlich
ist. So vererbt sich der Besitz (s. d.) nicht, er muß erst vom Erben ergriffen werden. Das Deutsche Bürgerl.
Gesetzbuch jedoch spricht in §. 857 Vererblichkeit des Besitzes aus. Die Befugnis, über Grundstücke grundbuchmäßig zu verfügen,
tritt in der Regel erst ein, wenn der Erbe als Eigentümer eingetragen ist (vgl. preuß. Gesetz
vom §. 5; Deutsche Grundbuchordnung vom §. 36). Die römisch-rechtlichen und
deutsch-rechtlichen persönlichen Dienstbarkeiten, wie Nießbrauch, Wohnungsrecht, Gebrauchsrecht, erlöschen mit dem Tode
des Berechtigten, sofern nicht Übergang auf die Erben bei der Bestellung ausbedungen ist (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§.
1061, 1090, Abs. 2, 1093). Ebenso geht das persönliche, nicht dingliche (§. 1094) Vorkaufsrecht auf die
Erben nicht über; nach Deutschem Bürgerl.
Gesetzb. §. 514 ist jedoch das persönliche Vorkaufsrecht im Zweifel vererblich, wenn es auf eine bestimmte Zeit beschränkt
ist. Bei den persönlichen Ansprüchen und Forderungsrechten aus Verträgen kommt die Vererblichkeit unter anderm in Frage bei dem Widerruf
von Schenkungen, bei Dienstmiete, Werkvertrag, Auftrag (Mandat), Gesellschaftsvertrag. Die einzelnen Rechte
stimmen in diesen Beziehungen nicht überein. Auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts ist Vererblichkeit aller Amter und öffentlichen
Rechte ausgeschlossen, soweit diese nicht Zubehör eines Familienbesitzes sind und auf diesem beruhen (z. B.
gewisse Hofämter). Ganz besonders gilt dies von Rechten des Staates, zu deren Ausübung besondere Eigenschaften
in der Person des diese Rechte Wahrnehmenden erfordert werden.
(Hereditas), die Ausübung der Vererbungskraft (s. Erblichkeit und Erbliche Krankheiten), durch die die Eigenschaften
der Eltern auf die Nachkommen übertragen werden.
Der Gegensatz der Vererbung ist die Anpassung (s. d.).
oder Metallisation, die Imprägnation der Gesteine mit Erzen oder mit metallischen Mineralien.
Sie findet gewöhnlich im Kontakt und in der unmittelbaren Nähe von Erzgängen oder Erzstöcken statt und besteht wesentlich
darin, daß eins oder auch mehrere der auf solchen Lagerstätten vorkommenden Erze in der Form von eingesprengten Krystallen
und Körnern, von Trümern, Adern oder Nestern auch innerhalb des Nebengesteins auftreten. Auch eine Art
Versteinerungsvorgang, bei dem die Formen der organischen Wesen durch Erze (z. B. Schwefelkies) erhalten werden, nennt man
Vererzung.
(spr. wérresch-, d. h. Rotbach), auch Vöröspatak,
Groß-Gemeinde im Komitat Unterweißenburg in Siebenbürgen, östlich von Abrudbánya (s. d.), hat (1890) 3361 magyar.
und rumän. E., altberühmte Gold- und Silberbergwerke und großartige Pochwerke.
Verespatak ist mit seiner Umgebung
der reichste Golddistrikt Europas, indem jährlich Gold im Werte von 200000 bis 400000 Fl. gewonnen wird.
Die Bergbaue befinden
sich in dem östlich gelegenen Berge Kirnik (s. d.) und den benachbarten Bergen und bestehen seit mehr als 2000 Jahren.
in der Rechtssprache die zur Erledigung eines einheitlichen Zweckes dienende geordnete Reihenfolge von
Rechtshandlungen. So bezeichnet man als Verfahren den gesamten Prozeß, aber auch einzelne Abschnitte desselben, z. B. Hauptverfahren,
Rechtsmittelverfahren, Beweisverfahren u. s. w.
der Zeitpunkt, mit welchem eine Berechtigung endigt oder eine Verpflichtung zu erfüllen
ist (s. Fällig und Erfüllungszeit). Von besonderer Bedeutung ist der Verfall des Wechsels;
man versteht darunter den im Wechsel als Zahlungstermin bezeichneten Zeitpunkt; dieser ist die Verfallzeit, der Tag derselben
der Verfalltag. Ist der Verfalltag ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag, so ist der Zahlungstag der nächste Werktag. Die
Verfallzeit, Zahlungszeit, kann im Wechsel nur auf einen bestimmten Tag, auf Sicht, auf bestimmte Zeit
nach Sicht, auf bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung, auf eine Messe oder einen Markt festgesetzt werden. Danach scheidet
man Tagwechsel, Sichtwechsel, Datowechsel, Meß- oder Marktwechsel. (S. die Einzelartikel und auch Usowechsel, Respekttage, Kassiertage,
Prolongation.)
Verfälschungen der Nahrungs- und Genußmittel sind keineswegs neu, sondern lassen sich bis
weit in das Mittelalter zurück verfolgen: schon Kaiser Friedrich III. erließ 1475 Edikte gegen die Weinfälscher. Indessen
hat sich erst in der neuern Zeit der Kreis derjenigen Nahrungs- und Genußmittel, welche in gewinnsüchtiger
Absicht zum Zweck der Täuschung im Handel und Verkehr nachgemacht oder dadurch verfälscht werden, daß man dieselben mittels
Entnehmens oder Zusetzens von Stoffen verschlechtert oder den bestehenden Handels- und Geschäftsgebräuchen zuwider mit dem
Schein einer bessern Beschaffenheit versieht, außerordentlich erweitert. Auch die Methoden der Verfälschungen sowie
die Verfälschungsmittel haben sich bedeutend vermehrt und die Anwendung derselben ist von Jahr zu Jahr häufiger geworden.
Die wichtigsten Nahrungs- und Genußmittel, welche der Verfälschung unterliegen, sind Butter, Bier, Wein, Milch, Mehl, Konditoreiwaren,
Zucker, Wurst, Gewürze, Kaffee, Thee u. s. w.
Bei der Butter wird sehr oft das Gewicht durch Beimischung von minderwertigen Stoffen erhöht oder ihr
äußeres Ansehen verbessert. Das gebräuchlichste der hierzu angewandten Mittel ist das Einkneten von Wasser oder auch das
Zurückhalten einer gewissen Menge von Buttermilch. Zu gleichem Zwecke wird die Beimengung von weißem Käse, Kartoffelmehl,
Weizenmehl, Schwerspat, Gips, Borax, Salicylsäure, Alaun, auch eines Gemisches von Talg und Schweinefett,
von Palmfett, Kokosfett, Oleomargarin in Anwendung gebracht. Allein auch diese Anwendungen lassen nur eine beschränkte Anwendung
zu, da sie sich durch mehrfache Merkmale leicht erkennen lassen; so läßt z. B. stark mit Wasser
mehr
versetzte Butter dieses, wenn man mit dem Finger stark auf die Butter drückt, sofort in kleinen Tröpfchen zu Tage treten.
Mit Kreide, Kartoffelmehl u. s. w. versetzte Butter hat ihren glatten Strich verloren und zergeht nicht auf der Zunge, ohne
die zurückbleibende körnige Masse durchfühlen zu lassen. Nichtsdestoweniger kommen diese Fälschungen vor,
zu deren Verdeckung schlaue Fälscher das gefälschte Butterstück mit einer Hülle von guter Butter plattieren.
Zum Färben der Butter wendet man Mohrrübensaft, Curcume, Safran, ferner die Calendulablüten und bisweilen Orlean an. Alle
diese Manipulationen sind nicht direkt gesundheitsschädlich, jedoch im hohen Grade verwerflich, infofern sie eine gute Ware
minderwertig machen oder eine geringe Ware zum Preise von normaler Butter zu verkaufen bestimmt sind.
Das jetzt als Margarine (s. d.) und Kunstbutter (s.d.) in großer Menge auf den Markt kommende
Buttersurrogat ist, wenn sorgfältig bereitet und als solche bezeichnet, eher als eine nützliche Vermehrung, denn als eine
Fälschung von Nahrungsmitteln zu betrachten. An Nährwert steht sie der Naturbutter ganz gleich; auch
wird sie nicht leicht ranzig.
Für den Nachweis der stattgehabten Ersetzung der Butter durch andere tierische Fette bietet die chem. Untersuchung genügenden
Anhalt. Für den Gehalt an Wasser gilt als Maximalgrenze 10–12 Proz.; wo gesalzene Butter üblich ist, darf der Salzgehalt 5 Proz.
nicht übersteigen. Beim Bier sind alle Surrogate und Färbemittel (s. Bier und Bierbrauerei) als Verfälschungen zu betrachten. Als Surrogate
für Malz wendet man Stärke, Stärkezucker, Sirup und Glycerin, auch Rübenmelasse an. Letztere liefert als Gärungsprodukt
auch Amylalkohol (Fuselöl), welcher zweifellos gesundbeitsschädliche Folgen nach sich ziehen kann; auch das
Glycerin, obgleich es in der Menge von einigen Promille in dem Bier sich findet, ist in größern Quantitäten dem Organismus
gegenüber nicht ganz indifferent.
Stärke und Stärkezucker drücken als stickstofffreie Substanzen den relativen Gehalt an Eiweißkörpern im Bier herab und
stören so die der Gesundheit zuträgliche Mischung des Biers. Hopfensurrogate, wie Quassia, Aloe, Wermut,
Bitterklee, Tausendgüldenkraut, Enzianwurzel u. s. w. können weder in chem.,
noch in physiol. Hinsicht den Hopfen ersetzen und sind durchaus unstatthaft. Was dagegen
Krähenaugen (Nux vomica), Herbstzeitlosesamen (Semen colchici), Belladonna, Pikrinsäure, Pikrotorin,Koloquinten u.s.w. anbelangt,
welche gewissenlose Brauer anstatt eines Teils des Hopfens angewendet haben, so sind diese Körper als
Gifte von nachhaltigstem Einfluß auf die Gesundheit der Konsumenten, und diejenigen, die sie anwenden, dem Strafgesetzbuch
verfallen. Übrigens werden, wie die neuesten genauern Untersuchungen ergeben haben, die Brauereien oft mit Unrecht beschuldigt,
diese Ingredienzien beim Brauen hinzuzufügen. Übereifer Nichtsachverständiger hat hier oft des Guten zu viel gethan. Als
Klärungsmittel ist gegen Haselnuß- und Buchenspäne, gegen Haufenblase, Gelatine und Tannin nichts einzuwenden,
sehr verwerflich ist aber das Calciumbisulfit.
Über die Verfälschung von Kaffee, Milch, Thee, Zucker s. diese Artikel; über diejenige von Wein s. Weinbereitung; über die von
Mehl s. Mehlfabrikation. Bei den Konditoreiwaren findet nicht selten ein Zusatz von Gips oder Schwerspat
statt; an Stelle des Honigs werden der billige Kartoffelzucker, statt der
echten Fruchtsäfte und Limonaden künstliche Äther
und Essenzen, statt der Mandeln das schädliche rohe Bittermandelöl oder Nitrobenzol verwendet. Zur Färbung werden nicht selten
giftige Farbstoffe benutzt, obwohl unschädliche zur Verfügung stehen.
Auch die Gewürze sind vielfachen Verfälschungen ausgesetzt, und zwar besonders häufig im gepulverten
Zustande. Die fremden Beimengungen bestehen in Zusätzen von bereits benutzten Gewürzen, von gerösteter Brotrinde, Leinsamenmehl,
Holzpulver, Preßrückständen, Thon, Ziegelmehl, Kreide, Ocker, Schwerspat u. dgl. Die meisten Verfälschungen lassen sich durch das Mikroskop
leicht nachweisen: der beste Schutz vor Gewürzverfälschung besteht darin, daß man die Gewürze niemals
in zerkleinertem Zustande kauft.
Unter den Fleischwaren sind am häufigsten die Würste Gegenstand betrügerischer Manipulationen. Abgesehen davon, daß zu
ihrer Darstellung oft minderwertiges, verdorbenes, selbst ganz ungenießbares Fleisch Verwendung findet, dessen fauler Geruch
und Geschmack durch starke Zusätze von Pfeffer, Nelken, Zwiebeln, Knoblauch und andern scharfen Gewürzen
verdeckt wird, finden auch häufig noch übermäßiger Wasserzusatz und reichliche Beimengung von Stärkemehl, Mehl oder Semmelmehl
und Färbung mit Fuchsin statt. Man genieße daher keine Wurst, die fleckige, weichere Stellen unter der Darmhaut hat und
süßlich oder sauer riecht.
Um dem großen Unfug mit der Verfälschung der Nahrungsmittel zu steuern, bedroht das Nahrungsmittelgesetz
(s. d.) vom in §. 10 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geld bis zu 1500 M. oder mit einer dieser Strafen das
Nachmachen sowie das Verfälschen von Nahrungs- oder Genußmitteln zum Zwecke der Täuschung im Handel; ebenso wird bestraft,
wer wissentlich verdorbene, nachgemachte, verfälschte Nahrungsmittel unter Verschweigung dieses Umstandes
verkauft oder unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung feilhält.
Nach §. 12 wird mit Gefängnis, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wer
vorsätzlich Nahrungs- oder Genußmittel, Bekleidungsgegenstände, Spielwaren, Tapeten, Eß-, Trink- oder Kochgeschirre oder
Petroleum, welche die menschliche Gesundheit zu schädigen geeignet sind, herstellt oder wissentlich
solche Gegenstände verkauft oder feilhält, wenn schwere Körperverletzung oder der Tod erfolgte, mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren;
nach §.13 mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, wenn der Genuß oder Gebrauch der Gegenstände die Gesundheit zu zerstören geeignet
und dies dem Thäter bekannt war; mit Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslänglicher Strafe,
wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht ist. Zugleich kann auf Polizeiaufsicht erkannt werden. Diese Bestimmungen
werden ergänzt durch ähnliche des Reichsgesetzes
1) vom über den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen, 2) vom über
die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben, 3) vom betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen
Getränken (Kunstwein), 4) vom (früher betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren
Ersatzmittel (sog. Margarinegesetz). Dem Gesetz vom ist nachgebildet
das österreichische vom betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegenständen.
mehr
Litteratur. Fleck, Die Chemie im Dienste der öffentlichen Gesundheitspflege (Dresd. 1882);
Dietzsch, Die wichtigsten Nahrungsmittel
und Getränke, deren Verunreinigungen und Verfälschungen (4. Aufl., Zür.
1884);
Hilger, Die wichtigsten Nahrungs-und Genußmittel, deren Verfälschung nebst Prüfung (Erlangen 1879);
König, Die
Chemie der menschlichen Nahrungs- und Genußmittel (3. Aufl., 2 Bde.,
Berl. 1889–93);
Klencke, Illustriertes Lexikon der Verfälschungen (2. Aufl., Lpz.
1879);
Flügge, Lehrbuch der hygieinischen Untersuchungsmethoden (ebd. 1881);
Grießmayer, Die Verfälschuug der wichtigsten
Nahrungs- und Genußmittel vom chem. Standpunkte (2. Aufl., Augsb.
1882);
Meyer und Finkelnburg, Gesetz, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen,
vom Mit Erläuterungen herausgegeben (Berl. 1880; 2. Aufl.
1885);
Dammer, Illustriertes Lexikon der Verfälschungen und Verunreinigungen der Nahrungs- und Genußmittel (Lpz.
1887);
Stutzer, Nahrungs- und Genußmittel (Jena 1894);
Vereinbarungen zur einheitlichen Untersuchung und Beurteilung von
Nahrungs- und Genußmitteln sowie Gebrauchsgegenständen für das Deutsche Reich (Berl. 1897).