Über den Secessionistenkrieg vgl. die Werke von Sander (2. Aufl.,
Bd. 1, Frankf. 1877), Draper (deutsch, 3 Bde.,
Lpz. 1877), Stephens, MacPherson, Pollard; ferner
Blankenburg, Die innern Kämpfe der nordamerik.
Union (ebd. 1869); Scheibert,
Der Bürgerkrieg in den nordamerik.
Staaten (Berl. 1874);
Graf von
Paris,
[* 2] Histoire de la guerre civile en
Amérique (4 Bde., Par. 1874-75); Wilson,
Division and reunion (Lond. 1894). Die neuere Zeit behandeln Rhodes, History of the
United States from the compromise of 1850 (3
Bde., Lond. und Neuyork
[* 3] 1892-95):
Blaine, Twenty years of Congress. From Lincoln to
Garfield (2 Bde.,
Norwich
[* 4] 1884-85); Jannet
und Kämpfe, Die
v.
A. in der Gegenwart (Freib. i. Br. 1893);
Andrews, The history of the last quarter-century
in the
United States 1870-95 (2 Bde., Lond.
1897). Seit 1895 erscheint eine
«American historical review».
derRechte
(Confusio), das Zusammentreffen von
Rechten und der ihnen entsprechenden
Verbindlichkeit
in einer
Person, wodurch sie erlöschen. Eine Forderung erlischt z. B. dadurch, daß der
GläubigerErbe des Schuldners wird
und umgekehrt, oder dadurch, daß der Schuldner aus einem andern
Grund die Forderung erwirbt (z. B. durch Cession). Doch gilt
der Grundsatz nicht ausnahmslos.
Wenn der Schuldner aus einem Inhaber- oder
Orderpapier (s. d.) das Eigentum
am Papier erwirbt, ruhen nur Forderung und Schuld bis zur Weiterbegebung.
Ferner erlischt die Forderung an die Erbschaft nicht, wenn der Schuldner die Erbschaft als
Beneficialerbe (s. Inventarrecht)
erwirbt. Hat der
Gläubiger mehrere Schuldner, von denen jeder für das Ganze haftet (s.
Korrealobligation), so bleibt dem
Gläubiger die Forderung gegen die übrigen, wenn er den einen Schuldner beerbt. Dagegen
wird die Bürgschaftsschuld aufgehoben, wenn der
Gläubiger den Hauptschuldner beerbt und umgekehrt.
Wenn derNacherbe die Herausgabe
der Erbschaft von dem
Vorerben fordern kann, konfundieren Forderungen des
Vorerben an die Erbschaft mit
seiner Schuld oder umgekehrt nicht
(DeutschesBürgerl. Gesetzb. §. 2143 u. s. w.). Wird die Vereinigung des
Rechts und der entsprechenden
Verpflichtung in der Art rückgängig, daß sie als nicht eingetreten zu betrachten ist, z. B.
wenn das
Testament, auf
Grund dessen der
Gläubiger den Schuldner beerbt hat, für ungültig erklärt wird, so
lebt die Forderung wieder auf. (S. auch Eigentümerhypothek.)
in der bayr. Gesetzessprache ursprünglich soviel wie
Abbau (s. d.) oder
Ausbau.
Der
Ausdruck ist dann
aber auch auf die
Ablösung der Grundgerechtigkeiten (Weideservituten), die Beseitigung des
Flurzwanges (s. d.) und die Zusammenlegung
(s. d.) der Grundstücke, mit welchen Maßnahmen sich häufig Abbauten verknüpften,
übertragen worden und bedeutet daher heute soviel wie in
Preußen
[* 7]
Gemeinheitsteilung (s. d.).
die im Kriegsfall nach der deutschen Kriegssanitätsordnung von Genossenschaften,
Vereinen oder einzelnen
Personen der
Freiwilligen Krankenpflege (s. d.) im Inlande zu errichtenden Krankenheilanstalten.
Dieselben erhalten
Kranke
ausschließlich von den staatlichen Reservelazaretten (s. d.) überwiesen
und unterstehen der
Aufsicht des
Chefarztes des nächstgelegenen Reservelazaretts unter Mitaufsicht des kaiserl.
Kommissars
für die
Freiwillige Krankenpflege.
Unter
Vereinen versteht man
Verbindungen von
Menschen zur Erreichung dauernder gemeinschaftlicher Zwecke,
bei denen der Eintritt und
Austritt der Mitglieder von ihrem Willen abhängig ist. Den Gegensatz bilden
Verbände, welche durch Natur oder zwingende Rechtsvorschriften gegeben sind, wie Familie, Gemeinde,
Staatu. dgl. Regelmäßig
heißen
Vereine nur solche
Verbindungen, welche eine unbestimmte Mitgliederzahl haben und einen Wechsel der Mitglieder zulassen
im Gegensatz zu geschlossenen Gesellschaften. Im übrigen umfaßt der
Begriff alle
Verbindungen mit den
verschiedenartigsten Zwecken und Organisationsformen. Es giebt
Vereine mit rein privatrechtlichen Zwecken, wie die
Konsum-
und die zahllosen geselligen
Vereine, dann
Vereine, die lediglich gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Die
Vereine sind Korporationen (s. d. und Juristische
Person), wenn sie als solche durch das Gesetz anerkannt sind, oder wenn
ihnen die jurist. Persönlichkeit besonders erteilt ist. In
Österreich
[* 9] ist die Erteilung von Korporationsrechten
an
Vereine weder vorgeschrieben noch üblich. Strafrechtlich ist die
Bildung von
Vereinen und die Mitgliedschaft bei solchen
verboten, wenn sie unerlaubte Zwecke verfolgen (§. 129 des
Reichsstrafgesetzbuchs). Ferner sind
Vereine verboten, deren
Dasein,
Verfassung und Zweck
vor der Staatsregierung geheimgehalten werden soll oder in welchen gegen unbekannte
Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wird (§. 128 des
Reichsstrafgesetzbuchs).
Außerdem sind die
Vereine verwaltungsrechtlichen
Beschränkungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit unterworfen (sog.
öffentliches oder Vereinspolizeirecht). Auch zur Regelung dieser Verhältnisse ist das
Reich nach Art. 4 der Reichverfaßung
kompetent; es hat aber bisher nur in dem
Socialistengesetz Gehrauch hiervon gemacht, indem der
Bundesrat bisher für ein allgemeines
Vereinsgesetz vom
Reichstag nicht zu gewinnen war (letzter Versuch 1896). In allen andern
Beziehungen gelten vorläufig noch
die Landesgesetze, die von sehr verschiedenen
Gesichtspunkten ausgehen und die
Vereine teils einer Genehmigung,
teils einer
Kontrolle, teils einer Auflösungsbefugnis der Verwaltungsbehörde unterwerfen.
Gewöhnlich sind diese Vorschriften auf bewaffnete und polit.
Vereine beschränkt. Poln.
Vereine sind solche, welche Angelegenheiten
unter dem
Gesichtspunkt ihrer
Beziehung zu
Staat und öffentlichen Selbstverwaltungskörpern betrachten. Am gab der
Reichskanzler im
Reichstag die Erklärung ab, die Regierungen würden die vom
Reichstag gewünschte Beseitigung
des Verbots der
Verbindung von polit.
Vereinen im Wege der Landesgesetzgebung herbeiführen. Es gab dies
PreußenAnlaß zu dem
Versuch (1897), das Vereinsgesetz vom auch noch in anderer
Richtung, und zwar mit der
Absicht erheblicher Erweiterung
der diskretionären Befugnis der Polizeibehörden, abzuändern. In Elsaß-Lothringen
[* 10] gilt noch das franz.
Recht, wonach alle
Vereine von mehr als 20 Mitgliedern der Genehmigung des
Bezirkspräsidenten unterliegen, der sie nach Gutdünken
¶
mehr
versagen, an Bedingungen knüpfen und jeder Zeit zurückziehen kann. Besondere Vorschriften bestehen für die studentischen
Vereine, bei denen die akademischen Behörden ein Aufsichts- und Auflösungsrecht haben. Viele Vereine sind mit Rücksicht auf
ihren gemeinnützigen Zweck privilegiert und erhalten Zuschüsse aus öffentlichen Fonds; dafür sind sie bisweilen einer
Kontrolle der Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Verwendung ihrer Geldmittel unterworfen.
Nach dem DeutschenBürgerl. Gesetzb. §§. 23-79 erlangen Vereine zu gemeinnützigen, wohlthätigen, wissenschaftlichen, künstlerischen
oder andern nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Zwecken bei Sitz im Inland Rechtsfähigkeit (d. h.
sie werden Korporationen) durch Eintrag in das Vereinsregister (wie es bereits in Sachsen
[* 12] bestand) des
zuständigen Amtsgerichts (eingetragene Vereine). Vereine, deren Hauptzweck ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist, erlangen
Rechtsfähigkeit in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften (Innungen, gewerbliche Hilfskassen, Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften u. s. w.) durch die staatliche Verleihung des Bundesstaates, in welchem sie ihren Sitz haben.
Vereinen, die ihren Sitz in keinem Bundesstaate haben (Vereine in Schutzgebieten), kann durch den Bundesrat
juristische Persönlichkeit verliehen werden. Die Eintragung in das Vereinsregister darf nur erfolgen, wenn die Zahl der
Mitglieder mindestens sieben beträgt (§. 56). Die Verfassung jedes Vereins wird, soweit sie nicht auf dem Gesetz beruht,
durch die Satzung bestimmt (§. 25). Die Satzung des eingetragenen Vereins muß den Zweck, Namen und Sitz
des Vereins enthalten und ergeben, daß der Verein eingetragen werden soll (§. 57). Die Satzung soll Bestimmungen enthalten
über Eintritt und Austritt der Mitglieder, darüber, ob und welche Beiträge sie zu leisten haben; über die Bildung des Vorstandes,
welchen jeder Verein haben muß (§. 26); über Voraussetzungen und Form der Berufung der Mitgliederversammlung
und über die Beurkundung ihrer Beschlüsse (§. 58). Der vom Vorstande zu bewirkenden Anmeldung müssen beiliegen: die Satzung
in Ur- und Abschrift und eine Abschrift der Urkunden über die Vorstandsbestellung.
Die Satzung soll von mindestens 7 Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung
enthalten. Eine Anmeldung, welche dieser Form nicht genügt, ist zurückzuweisen. Die korrekte Anmeldung hat das Amtsgericht
der Verwaltungsbehörde mitzuteilen. Diese kann gegen die Eintragung Einspruch erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen
Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann, oder wenn er einen polit., socialpolit. oder religiösen Zweck
verfolgt.
Unberührt vom Bürgerl. Gesetzbuch bleiben landesgesetzliche Vorschriften, nach welchen Religionsgesellschaften sowie geistliche
Gesellschaften Korporationsrechte nur durch besonderes Gesetz erlangen (Einführungsgesetz Art. 84). Wird Einspruch erhoben,
so hat ihn das Amtsgericht dem Vorstande mitzuteilen. Der Einspruch kann im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens, wo ein solches
nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Gewerbeordnung §§. 20, 21 angefochten werden.
Wenn Einspruch binnen 6 Wochen nicht erhoben oder derselbe verworfen wird, ist der Verein einzutragen und die Eintragung zu
veröffentlichen (§.
66). Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so ist dem Verein die Rechtsfähigkeit vom
Amtsgericht zu entziehen (§. 73). Jeder Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit drei
Viertel Majorität der Erschienenen aufgelöst werden; er verliert die Rechtsfähigkeit durch Konkurs (§§. 41, 42), auch
kann sie ihm entzogen werden, wenn er durch gesetzwidrige Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges
Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet.
Einem Verein, dessen Zweck nach dem Statut nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet
ist, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er solchen verfolgt; ebenso einem Verein, welcher entgegen seiner Satzung
einen polit., socialpolit. oder religiösen Zweck verfolgt. Das Verfahren ist ebenso geregelt wie bei dem Rechtsmittel gegen
den Einspruch (§. 44). Das Gesetzbuch bestimmt ferner über das Schicksal des Vereinsvermögens nach
Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit (§§. 45, 46), die Liquidation (§§. 47-53, 76, 77), Satzungsänderung (§.
33, 71), Mitgliedschaft (§. 38), Mitgliederversammlung (§§. 32, 36, 37), Sonderrechte der Mitglieder (§. 35). Der Verein
ist für den Schaden verantwortlich, welchen ein verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in
Ausführung der ihm zukommenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt (§.
31). Die allgemeinen Vorschriften des Bürgerl. Gesetzbuches über Vereine (nicht über eingetragene Vereine) von §§. 25-53
gelten vom an auch für schon bestehende Vereine außer in Bayern
[* 13] und Sachsen (Einführungsgesetz
Art. 163).